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Finanzhaushaltsgesetz

Appenzell Ausserrhoden · 612.0 · statute

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 1224 / 2012, S. 704 1
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.2)
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 II. Haushaltsteuerung und Kredite (2.)
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 III. Rechnungslegung (3.)
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38 IV. Finanzkontrolle (4.)
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44 V. Kantonale Finanzaufsicht über die Gemeinden (5.)
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (6.)
  48. Art. 48

48 provisions

Art. 1 I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze (1.)

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Steuerung, den Vollzug und die Kontrolle des Finanzhaushaltes von Kanton und Gemeinden. 2 Es gilt für die kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungen sowie für die unselbständigen Anstalten und für die Gerichte. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der kantonalen Finanzkontrolle.

Art. 2

Haushaltsgleichgewicht und Schuldenbegrenzung 1 Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen. Sie darf nicht mit einem Aufwandüberschuss budgetiert werden, wenn ein Bilanzfehlbetrag besteht. 2 Bilanzfehlbeträge sind innert längstens sieben Jahren abzutragen. Die Abtragung ist im Aufgaben- und Finanzplan vorzusehen und im Voranschlag auszuweisen. 3 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen muss im Voranschlag mindestens 100 Prozent betragen, wenn der Nettoverschuldungsquotient mehr als 200 Prozent beträgt. 1) KV (bGS 111.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 1224 / 2012, S. 704 1

Sparsamkeit 1 Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und Dringlichkeit vorzunehmen.

Art. 4

Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit 1 Finanzielle Mittel sind wirksam einzusetzen. Zielerreichung und Kosten- Nutzen-Verhältnis sind regelmässig zu prüfen. 2 Für jedes Vorhaben soll jene Variante gewählt werden, mit welcher die vorgegebenen Ziele volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich am günstigsten verwirklicht werden.

Art. 5

Verursacherprinzip und Vorteilsabgeltung 1 Wer besondere Leistungen verursacht, hat in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. 2 Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind in der Regel dem Nutzen entsprechende Beiträge einzufordern.

Art. 6

Ausgaben a) Grundlagen 1 Ausgaben sind die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Reine Umschichtungen im Finanzvermögen gelten nicht als Ausgaben. 2 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und

Art. 7 eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.2)

b) Gebundene Ausgaben 1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn die Behörden hinsichtlich ihrer Notwendigkeit, ihres Umfanges und ihres Zeitpunktes keine erhebliche Handlungsfreiheit haben. 2) Art. 99 KV 2 Als gebunden gelten namentlich auch die Ausgaben für: a) Umbauten, Sanierungen und zeitgemässe Erneuerungen, welche der Erhaltung und dem Unterhalt des Werkes dienen, ohne den Zweck oder die vorhandenen Kapazitäten erheblich zu verändern; b) Ersatzbeschaffungen von Geräten, Fahrzeugen und Einrichtungen für den bisherigen Verwendungszweck einschliesslich der notwendigen Anpassungen an neue technische Erfordernisse.

Art. 8

c) Neue Ausgaben 1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht im Sinne von Artikel 7 gebunden ist. Sie ist als wiederkehrende Ausgabe zu behandeln, wenn sie während einer unbestimmten Zeitdauer periodisch anfällt. 2 Die Zuständigkeit für die Bewilligung neuer Ausgaben richtet sich nach den Nettoausgaben. Zu deren Bestimmung werden die für einen bestimmten Zweck gebundenen Ausgaben von den Gesamtausgaben abgezogen. Bei wiederkehrenden Ausgaben sind die durchschnittlichen Nettoausgaben pro Jahr massgebend. 3 Ausgaben, die sachlich und zeitlich zusammengehören oder sich gegenseitig bedingen, dürfen nicht aufgeteilt werden.

Art. 9

Finanzierungstransparenz 1 Bei allen Vorlagen und Anträgen ist die Finanzierung der damit verbundenen Ausgaben auszuweisen. Ausserdem sind die Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan aufzuzeigen.

Art. 10 II. Haushaltsteuerung und Kredite (2.)

Aufgaben- und Finanzplan 1 Regierungsrat und Gemeinderat erstellen jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan, der die mittelfristige Entwicklung von Leistungen und Finanzen aufzeigt. Die Tätigkeit des Gemeinwesens wird zu diesem Zweck in Hauptaufgaben und diese in Aufgabenbereiche gegliedert. 2 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält namentlich: a) die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten; b) eine Übersicht über die Entwicklung der Hauptaufgaben und über die strategischen Ziele und die Entwicklung der Leistungen in den einzelnen Aufgabenbereichen; c) eine Übersicht über die geplanten Investitionen; d) die Planrechnungen und den Plangeldfluss; e) den geschätzten Finanzierungsbedarf und die Finanzierungsmöglichkeiten; f) die finanzpolitischen Zielgrössen und die Entwicklung der Finanzkennzahlen. 3 Der Aufgaben- und Finanzplan wird dem Parlament und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.

Art. 11

Voranschlag 1 Mit dem Voranschlag werden die Leistungen des Gemeinwesens und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt. 2 Leitende Grundsätze für die Erstellung des Voranschlages sind Spezifikation, Vollständigkeit, Vergleichbarkeit und Bruttodarstellung. 3 Der Voranschlag enthält namentlich: a) die allgemeinen Erläuterungen; b) die vorgeschlagene Erfolgs- und Investitionsrechnung; c) den Anhang mit einer Darlegung der Grundlagen des Voranschlages, den Erläuterungen neuer Positionen und wesentlicher Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie mit Informationen zur Finanzierung und über die Verwendung der laufenden Verpflichtungskredite.

Art. 12

Voranschlagskredit a) Wirkung 1 Der Voranschlagskredit ermächtigt dazu, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. 2 Bis der Voranschlag genehmigt wird, sind der Regierungsrat, der Gemeinderat und die Gerichte ermächtigt, die für eine ordentliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. 3 Nicht beanspruchte Voranschlagskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

Art. 13

b) Sperrung 1 Für voraussehbare Ausgaben, für welche bei der Beschlussfassung über den Voranschlag die Rechtsgrundlage oder der Verpflichtungskredit noch ausstehen, sind die Voranschlagskredite mit einem Sperrvermerk aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt und der Verpflichtungskredit rechtmässig bewilligt ist.

Art. 14

c) Nachtragskredite 1 Der Voranschlag kann mit Nachträgen ergänzt werden. Zuständig ist das ordentliche Voranschlagsorgan. 2 Ausgaben, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit vorgesehen ist, dürfen erst getätigt werden, wenn der Nachtragskredit bewilligt worden ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Kreditüberschreitungen.

Art. 15

d) Kreditüberschreitungen 1 Im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben können der Jahresrechnung ohne Einholung eines Nachtragskredites belastet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) es handelt sich um eine gebundene Ausgabe; b) das Geschäft erträgt ohne nachteilige Folgen für das Gemeinwesen keinen Aufschub; c) den Ausgaben stehen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Einnahmen gegenüber; d) die Ausgabe ist geringfügig und liegt innerhalb der Kompetenzen des jeweiligen Organs. 2 Regierungsrat und Gemeinderat orientieren mit der Jahresrechnung über wesentliche Kreditüberschreitungen.

Art. 16

Globalkredit mit Leistungsauftrag 1 Für geeignete Organisationseinheiten kann ein Globalkredit mit Leistungsauftrag bewilligt werden. Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. 2 Für die Genehmigung von Globalkredit und Leistungsauftrag ist das Voranschlagsorgan zuständig. Es können keine Nachträge genehmigt werden. 3 Ein Ertragsüberschuss kann bis zur Hälfte für neue Rücklagen verwendet werden, sofern im Leistungsauftrag nichts anderes bestimmt ist. Ein Aufwandüberschuss ist mit Rücklagen zu decken. Ungedeckte Aufwandüberschüsse werden über die Erfolgsrechnung des Gemeinwesens ausgeglichen. 4 Mit der Jahresrechnung ist ein finanzstatistischer Ausweis nach Artengliederung vorzulegen.

Art. 17

Verpflichtungskredit a) Grundsätze 1 Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist erforderlich für neue Ausgaben, welche die Finanzkompetenzen von Regierungsrat und Gemeinderat übersteigen. 2 Der Verpflichtungskredit wird als Objektkredit für ein Einzelvorhaben oder als Rahmenkredit für ein Programm gesprochen; er kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Im Beschluss über den Rahmenkredit wird das zuständige Organ für die Aufteilung in einzelne Objektkredite bestimmt. 3 Kredite für Vorprojekte gelten hinsichtlich der Finanzkompetenzen als selbständige Ausgabenbeschlüsse. 4 Der Verpflichtungskredit kann netto beschlossen werden, soweit die Beiträge Dritter rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird. Preisstandsklauseln sind zulässig; der Verpflichtungskredit erhöht oder verringert sich entsprechend der Vergleichsbasis. 5 Der Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.

Art. 18

b) Erhöhung des Verpflichtungskredites 1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ein Zusatzkredit einzuholen. Dieser ist hinsichtlich der Finanzkompetenz als selbständiger Ausgabenbeschluss zu behandeln. 2 Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, können Regierungsrat und Gemeinderat unmittelbar dessen Fortsetzung beschliessen. Parlament und Öffentlichkeit sind über die zu erwartenden Mehrausgaben zu unterrichten.

Art. 19

c) Verfahren 1 Dem zuständigen Organ ist für jeden Verpflichtungskredit eine separate Vorlage mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten, der auch die durch das Vorhaben ausgelösten Folgekosten aufzeigt. 2 Über die Beanspruchung des Verpflichtungskredites ist eine Kontrolle zu führen, aus der hervorgeht, welche Verpflichtungen eingegangen wurden und welche Verpflichtungen für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlich sind. Die jährlichen Fälligkeiten sind brutto im Voranschlag einzustellen. 3 Der Verpflichtungskredit ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen. Über das Ergebnis ist das zuständige Organ zu informieren.

Art. 20

Spezialfinanzierungen 1 Die vollständige oder teilweise Zweckbindung von Einnahmen zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden. 2 In der Spezialfinanzierung sind alle damit zusammenhängenden Aufwände und Erträge auszuweisen.

Art. 21

Berichterstattung 1 Der Finanzbericht des Regierungsrates oder des Gemeinderates enthält: a) den Finanzkommentar der Exekutive; b) die Jahresrechnung samt Vergleich mit Voranschlag und Vorjahr; c) gegebenenfalls eine konsolidierte Rechnung; d) den Prüfbericht des Revisionsorgans; e) Zusatzinformationen nach Bedarf.

Art. 22

Beurteilung der Finanzlage 1 Regierungsrat und Gemeinderat legen finanzpolitische Zielgrössen für die Beurteilung der Finanzlage und eine gesunde Entwicklung des Haushaltes fest. 2 Für diese Beurteilung der Finanzlage sind massgebend: a) Nettoverschuldungsquotient; b) Selbstfinanzierungsgrad; c) Zinsbelastungsanteil. 3 Zusätzlich auszuweisen sind: a) Nettovermögen oder -schuld in Franken pro Einwohner; b) Selbstfinanzierungsanteil; c) Kapitaldienstanteil; d) Bruttoverschuldungsanteil; e) Investitionsanteil.

Art. 23

Finanzstatistik 1 Mit der Jahresrechnung wird ein finanzstatistischer Ausweis in funktionaler Gliederung erstellt, welcher auch einen Zeitreihenvergleich umfasst. 2 Diese Statistik ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und ermöglicht Vergleiche zwischen den Gemeinwesen.

Art. 24

Controlling, Steuerung und Vollzug auf Verwaltungsebene 1 Regierungsrat und Gemeinderat schaffen die organisatorischen Voraussetzungen für einen gesetzmässigen Vollzug des Haushaltes. Sie sorgen insbesondere für ein angemessenes Controlling. 2 Regierungsrat und Gemeinderat entscheiden über: a) Verpflichtungen im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen; b) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verknüpft sind; c) die Umwandlung nicht mehr benötigten Verwaltungsvermögens in Finanzvermögen; d) die Aufnahme von Mitteln, die der Finanzierung dienen; e) die Organisation des Rechnungswesens und der Belegaufbewahrung. 3 Die Organisationseinheiten sind verantwortlich für: a) die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte; b) die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten; c) die Einhaltung der Voranschlags- und Verpflichtungskredite; d) die Führung eines zweckdienlichen Internen Kontrollsystems (IKS); e) den Nachweis der Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung.

Art. 25

Internes Kontrollsystem 1 Das Interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen mit dem Ziel: a) das Vermögen zu schützen; b) die rechtmässige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel sicherzustellen; c) Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken; d) die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 2 Das Interne Kontrollsystem hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: a) es beruht auf einer aktuellen Risikoanalyse; b) die Zuständigkeiten und die Verantwortung bezüglich der Kontrollen sind geregelt; c) die Kontrolltätigkeiten, die Ergebnisse sowie die Korrekturmassnahmen bei festgestellten Fehlern sind dokumentiert. 3 Die Ausgestaltung des Internen Kontrollsystems berücksichtigt das Verhältnis von Kosten und Nutzen.

Art. 26 III. Rechnungslegung (3.)

Grundsätze 1 Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, das den Tatsachen möglichst entspricht. Sie orientiert sich am Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden. 2 Grundsätze der Rechnungslegung sind Bruttodarstellung, Periodengerechtigkeit, Fortführung, Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Stetigkeit. Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr. 3 Voranschlag und Jahresrechnung sind gleich darzustellen.

Art. 27

Jahresrechnung 1 Die Jahresrechnung umfasst: a) die Erfolgsrechnung; b) die Investitionsrechnung; c) die Geldflussrechnung; d) die Bilanz; e) den Anhang.

Art. 28

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer Rechnungsperiode. Auf der ersten Stufe wird das ordentliche und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis ermittelt. Der Aufwand- oder Ertragsüberschuss verändert das Eigenkapital. 2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Als ausserordentlich gelten zudem alle Veränderungen der Reserven.

Art. 29

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausgaben für Verwaltungsvermögen mit mehrjähriger Nutzungsdauer und stellt diese den Investitionseinnahmen gegenüber. 2 Regierungsrat und Gemeinderat bestimmen, ab welcher Investitionshöhe eine Bilanzierung als Verwaltungsvermögen erfolgt.

Art. 30

Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung orientiert über Herkunft und Verwendung der flüssigen Mittel, aufgegliedert nach Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit. Der Saldo zeigt die Veränderung der flüssigen Mittel.

Art. 31

Bilanz 1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und das Verwaltungsvermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital. 2 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Alle übrigen Vermögenswerte gehören zum Finanzvermögen. 3 Spezialfinanzierungen werden nach Massgabe der Verfügungsfreiheit dem Fremd- oder dem Eigenkapital zugeordnet.

Art. 32

Anhang 1 Der Anhang der Jahresrechnung: a) nennt die Grundlagen der Rechnungslegung und begründet Abweichungen vom Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden, b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen, c) bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten, d) zeigt die Ursachen der Veränderungen im Eigenkapital auf (Eigenkapitalnachweis), e) informiert über Bestand und Veränderungen der Anlagen im Verwaltungs- und Finanzvermögen (Anlagespiegel), f) führt die Organisationen auf, an denen das Gemeinwesen kapitalmässig oder anders massgeblich beteiligt ist (Beteiligungsspiegel), g) orientiert über Bestand und Veränderung der Rückstellungen (Rückstellungsspiegel), h) führt die Tatbestände auf, aus denen sich in Zukunft wesentliche Verpflichtungen des Gemeinwesens ergeben können (Gewährleistungsspiegel), i) begründet wesentliche Kreditüberschreitungen, j) gibt Auskunft über wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, k) verzeichnet die beanspruchten und noch verfügbaren Verpflichtungskredite, l) weist die Finanzkennzahlen aus, m) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

Art. 33

Konsolidierte Rechnung 1 Mit der Jahresrechnung wird dem zuständigen Organ eine konsolidierte Rechnung zur Kenntnisnahme vorgelegt, wenn: a) die finanziellen Risiken bei bedeutenden Beteiligungen an Anstalten, Körperschaften und anderen Institutionen nicht verlässlich aus der Jahresrechnung ersichtlich sind; b) eine Beurteilung der Finanzlage des Kantons oder der Gemeinde ohne konsolidierte Rechnung nicht möglich ist. 2 In die konsolidierte Rechnung sind insbesondere Organisationen aufzunehmen, die wesentlich beeinflusst werden können und bedeutende Beiträge oder Entschädigungen erhalten. 3 Die konsolidierte Rechnung wird nach der Methode der Vollkonsolidierung und den Grundsätzen für die Jahresrechnung erstellt. Eine vereinfachte Darstellung ist zulässig. 4 Der Regierungsrat oder der Gemeinderat bestimmt, welche Angaben die betroffenen Organisationen zu melden haben.

Art. 34

Bilanzierungsgrundsätze 1 Vermögenswerte werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen oder unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 2 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn sie auf einem Ereignis in der Vergangenheit beruhen und ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird, dessen Höhe verlässlich ermittelt werden kann. Sind Fälligkeit oder Höhe mit Unsicherheiten behaftet, werden Rückstellungen gebildet.

Art. 35

Bewertungsgrundsätze 1 Finanzvermögen wird mit dem Verkehrswert bilanziert und Fremdkapital mit dem Nominalwert. 2 Verwaltungsvermögen wird erstmalig mit dem Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Übertragungen aus dem Finanzvermögen erfolgen zum Verkehrswert. 3 Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt in der Regel zum Verkehrswert.

Art. 36

Ordentliche Abschreibungen, Wertberichtigungen 1 Positionen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden linear nach ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Regierungsrat und Gemeinderat legen die Abschreibungssätze nach Anlagekategorien fest. 2 Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Bilanzwert berichtigt.

Art. 37

Reserven 1 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, soweit die Erfolgsrechnung im ordentlichen Ergebnis mit einem Ertragsüberschuss schliesst, der nicht anderweitig verwendet wird. Die betroffenen Positionen des Verwaltungsvermögens sind einzeln auszuweisen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können im Sinne einer Vorfinanzierung zweckgebundene Reserven für bewilligte Investitionsvorhaben gebildet werden. Sie sind über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes schrittweise aufzulösen.

Art. 38 IV. Finanzkontrolle (4.)

Allgemeines 1 Die Finanzkontrolle ist das Fachorgan für die Finanzaufsicht. Sie ist verwaltungsunabhängig und in ihrer Tätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet. 2 Der Kantonsrat wählt die Leitung der kantonalen Finanzkontrolle. Die übrigen Mitglieder werden von der Leitung der kantonalen Finanzkontrolle angestellt. Die Anstellungsbedingungen richten sich sinngemäss nach den personalrechtlichen Bestimmungen für die kantonale Verwaltung. * 3 Der Kantonsrat kann der kantonalen Finanzkontrolle für die Prüfung der Jahresrechnung den Beizug eines anerkannten Revisionsunternehmens bewilligen. 4 Die Finanzkontrolle in den Gemeinden wird durch die Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen. Sie zieht für die Prüfung der Jahresrechnung ein anerkanntes Revisionsunternehmen bei.

Art. 39

Aufgaben 1 Die Finanzkontrolle prüft die Gesetzmässigkeit und die Einhaltung der Grundsätze des Finanzhaushaltes. Sie legt ihr jährliches Prüfprogramm selbständig fest. 2 Sie prüft insbesondere: a) die Jahresrechnung; b) die separaten Rechnungen; c) die Verwendung von Krediten; d) die Einrichtung eines gesetzmässigen Internen Kontrollsystems; e) das Risikomanagement der Organisationseinheiten. 3 Sie kann Sachverständige beiziehen, wenn in einzelnen Prüfbereichen besondere Fachkenntnisse erforderlich sind oder eine Aufgabe nicht mit dem ordentlichen Personalbestand erfüllt werden kann. 4 Der Finanzkontrolle dürfen keine Vollzugsaufgaben übertragen werden. 5 Der Kantonsrat kann die kantonale Finanzkontrolle für die Wahrnehmung der parlamentarischen Aufsicht beiziehen. 6 Die kantonale Finanzkontrolle kann Revisionsmandate von öffentlichen Institutionen wahrnehmen. Sie lehnt die Übernahme solcher Aufgaben ab, wenn ihr gesetzlicher Auftrag dadurch beeinträchtigt wird.

Art. 40

Zuständigkeiten der kantonalen Finanzkontrolle 1 Die kantonale Finanzkontrolle ist zuständig für: a) die kantonalen Behörden und die Gerichte; b) die kantonale Verwaltung; c) die selbständigen Anstalten des Kantons; d) weitere Personen und Organisationen, denen die Erfüllung kantonaler Aufgaben übertragen ist. 2 Sie kann die Finanzaufsicht auch dort ausüben, wo nach Gesetz eine eigene Revisionsstelle besteht. Sie hat bei subventionierten Organisationen ein Einsichtsrecht bezüglich der Verwendung von kantonalen Beiträgen.

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