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Finanzhaushaltsgesetz

Appenzell Ausserrhoden · 612.0 · statute

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 1224 / 2012, S. 704 1
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.2)
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 II. Haushaltsteuerung und Kredite (2.)
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 III. Rechnungslegung (3.)
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38 IV. Finanzkontrolle (4.)
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44 V. Kantonale Finanzaufsicht über die Gemeinden (5.)
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (6.)
  48. Art. 48

48 provisions

Art. 41

Berichterstattung 1 Die Finanzkontrolle erstattet dem Kantonsrat, dem Gemeindeparlament oder den Stimmberechtigten jährlich Bericht. 2 Sie informiert vorgängig den Regierungsrat oder den Gemeinderat und hört ihn an.

Art. 42

Informations- und Auskunftspflicht, Datenschutz 1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, welche geprüft werden. Die zu prüfenden Stellen wirken mit, legen alle notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte. 2 Die Finanzkontrolle ist berechtigt, sämtliche Personen- und Sachdaten im Rahmen der Prüftätigkeit einzusehen und nötigenfalls zu kopieren. Gesammelte Daten dürfen nur zu Prüfzwecken verwendet und nicht weitergegeben werden. Personendaten sind nach Abschluss eines Prüf- oder Strafverfahrens zu vernichten.

Art. 43

Prüfberichte, Beanstandungen, Anzeige 1 Die Finanzkontrolle übergibt den Prüfbericht der geprüften Stelle und gleichzeitig dem Regierungsrat, dem Gemeinderat oder dem Aufsichtsorgan der jeweiligen Organisation. 2 Der Prüfbericht enthält Hinweise und Empfehlungen zu den festgestellten Sachverhalten sowie allfällige Beanstandungen. Die Finanzkontrolle hat kein Weisungsrecht. 3 Bei Beanstandungen wird eine Frist für die Mängelbehebung angesetzt. Die geprüfte Stelle meldet der Finanzkontrolle auf dem Dienstweg die Erledigung unter Beilage einer zureichenden Dokumentation. 4 Bei begründetem Verdacht auf eine strafbare Handlung erstattet die Finanzkontrolle Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. 5 Solange die Untersuchung bei einem strafrechtlichen Vorfall nicht abgeschlossen ist, dürfen in der beanstandeten Sache ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder Zahlungen geleistet noch Verpflichtungen eingegangen werden.

Art. 44 V. Kantonale Finanzaufsicht über die Gemeinden (5.)

Jährliche Prüfung der Finanzlage 1 Der Kanton prüft jährlich die Finanzlage der Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Gemeinderat eröffnet. 2 Der Regierungsrat setzt für den Vollzug der Finanzaufsicht eine beratende Kommission ein. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über das Ergebnis der Prüfungen.

Art. 45

Massnahmenplan, Aufsichtsmassnahmen 1 Wird eine Verletzung der Regeln über das Haushaltsgleichgewicht oder die Schuldenbegrenzung festgestellt, ist der Gemeinderat verpflichtet, innert sechs Monaten einen Massnahmenplan zu erstellen und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Massnahmenplan enthält verbindliche Fristen zur Sicherstellung des Haushaltsgleichgewichtes und der Schuldenbegrenzung. 2 Wird kein oder ein ungenügender Massnahmenplan vorgelegt, trifft der Regierungsrat die erforderlichen Aufsichtsmassnahmen. Er kann namentlich die Genehmigungspflicht vorsehen für: a) den Voranschlag sowie den Aufgaben- und Finanzplan; b) geplante Investitionsvorhaben; c) die Festlegung von Steuerfuss, Abgaben und Gebühren.

Art. 46

Unterstützungsdarlehen 1 Der Kanton kann den Gemeinden zur Sicherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verzinsliche Darlehen ausrichten. Die Darlehen können mit Auflagen über die Mittelverwendung verbunden und von der vorgängigen Erfüllung verfügter Massnahmen abhängig gemacht werden.

Art. 47 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (6.)

Neubewertungen 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen, der Rechnungsabgrenzungsposten, der Beteiligungen und Darlehen sowie weiterer ausgewählter Positionen des Verwaltungsvermögens. 2 Die Differenz aus der Neubewertung des Finanzvermögens wird als Neubewertungsreserve im Eigenkapital bilanziert. Sie ist zweckgebunden für den Ausgleich künftiger Wertberichtigungen im Finanzvermögen zu verwenden. 3 Die Differenz aus der Neubewertung des Verwaltungsvermögens wird als Aufwertungsreserve im Eigenkapital bilanziert. Sie ist innerhalb von maximal zehn Jahren linear über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung aufzulösen. Regierungsrat und Gemeinderat legen mit der Neubewertung die Amortisationsdauer unveränderlich fest. 4 Die erste Jahresrechnung nach diesem Gesetz enthält einen Bericht über die Neubewertungen. Der Vergleich mit dem Vorjahr entfällt.

Art. 48

Übergangsfristen 1 Der neue Aufgaben- und Finanzplan wird im Kanton spätestens auf das Jahr 2017 und in den Gemeinden spätestens auf das Jahr 2019 eingeführt. Bis zu dessen Einführung ist ein Finanzplan nach altem Recht zu erstellen. 2 Das Interne Kontrollsystem wird im Kanton und in den Gemeinden spätestens im Jahr 2015 eingeführt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 24.09.2018 01.06.2019 Art. 38 Abs. 2 geändert 1367 / 2018, S. 1336 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 38 Abs. 2 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1367 / 2018, S. 1336 Anhang 2: Gliederung der Jahresrechnung 1. Die Erfolgsrechnung ist wie folgt gegliedert: a) Personalaufwand; b) Sach- und übrigen Betriebsaufwand; c) Abschreibungen des Verwaltungsvermögens; d) Finanzaufwand; e) Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen; f) Transferaufwand; g) durchlaufende Beiträge; h) ausserordentlicher Aufwand; i) Fiskalertrag; j) Erträge aus Regalien und Konzessionen; k) Entgelte; l) verschiedene Erträge; m) Finanzertrag; n) Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen; o) Transferertrag; p) durchlaufenden Beiträge; q) ausserordentliche Erträge. 2. Die Investitionsrechnung ist wie folgt gegliedert: a) Ausgaben für Sachanlagen; b) Investitionen auf Rechnung Dritter; c) immaterielle Anlagen; d) Darlehen; e) Beteiligungen und Grundkapitalien; f) eigene Investitionsbeiträge; g) durchlaufende Investitionsbeiträge; h) Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen; i) Rückerstattungen; j) Abgang immaterieller Sachanlagen; k) Investitionsbeiträge für eigene Rechnung; l) Rückzahlungen von Darlehen; m) Übertragungen von Beteiligungen; n) Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge; o) durchlaufende Investitionsbeiträge. 3. Rückstellungsspiegel Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen und nach Kategorien zu gliedern. Der Rückstellungsspiegel enthält: a) Bezeichnung der Rückstellungsart; b) Kommentar zur Rückstellungsart; c) Stand Rückstellungshöhe Ende Vorjahr in Franken; d) Stand Rückstellungen Ende laufendes Jahr in Franken; e) Kommentar zur Veränderung der Rückstellung; f) Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung. 4. Beteiligungsspiegel Im Beteiligungsspiegel sind die kapitalmässigen Beteiligungen im Verwaltungsvermögen sowie die Organisationen, welche durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden, aufzuführen. Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation: a) Name und Rechtsform der Organisation; b) Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben; c) Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens; d) Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung; e) wesentliche weitere Beteiligte; f) eigene Beteiligungen der Organisation; g) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation und Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation; h) Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation; i) konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards. 5. Gewährleistungsspiegel Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere: a) Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.; b) sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw. Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Fall: a) Namen der empfangenden Einheit bzw. des Vertragspartners; b) Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit; c) Typologie der Rechtsbeziehung; d) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit; e) Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen; f) je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner. 6. Anlagespiegel Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte (brutto) des Verwaltungsvermögens und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Rechnungsperiode sowie die Summe der Anlagen im Finanzvermögen. Der Anlagespiegel enthält: a) Zugänge; b) Abgänge und Veräusserungen; c) Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren; d) Abschreibungen; e) Wechselkursdifferenzen; f) andere Bewegungen. Anhang 1: Gliederung der Bilanz Die Bilanz ist wie folgt gegliedert: - Finanzvermögen Umlaufvermögen Flüssige Mittel Forderungen kurzfristige Finanzanlagen aktive Rechnungsabgrenzungen Vorräte Anlagevermögen Finanzanlagen Sachanlagen Forderungen Spezialfinanzierungen und Fonds - Verwaltungsvermögen Anlagevermögen Sachanlagen Investitionsbeiträge Darlehen Beteiligungen Immaterielle Anlagen Total Aktiven - Fremdkapital kurzfristiges Fremdkapital laufende Verpflichtungen kurzfristige Finanzverbindlichkeiten passive Rechnungsabgrenzungen kurzfristige Rückstellungen langfristiges Fremdkapital langfristige Finanzverbindlichkeiten langfristige Rückstellungen Spezialfinanzierungen und Fonds - Eigenkapital Spezialfinanzierungen und Fonds Rücklagen Globalbudgetbereiche Vorfinanzierungen Neubewertungsreserve Finanzvermögen Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen Bilanzüberschuss - Vortrag - Jahresergebnis Total Passiven

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