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Beschluss Nr. 4/94 des Gemischten Ausschusses mit Übergangsmassnahmen für die Durchführung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Confederation · 0.631.242.044 · treaty

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In force since 1995-01-01, as the publisher states.

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Für Warenbeförderungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland und dein Königreich Schweden oder für Beförderungen zwischen diesen drei Ländern, die vor dem Beitritt zur Europäischen Union begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren nach deren Beitritt weiter. SR 0.631.242.04

Art. 2

Alle Länder ergreifen die notwendigen Massnahmen, um die Bürgschaften und die Vordrucke nach Anhang IV (Gesamtbürgschaft), Anhang V (Einzelbürgschaft), Anhang VI (Pauschalbürgschaft) und Anhang VII (Bürgschaftsbescheinigung) der Anlage II des Übereinkommens im Zuge der einzelnen Beitritte zur Europäischen Union anzupassen. Die genannten Vordrucke in der vor dein Beitritt gültigen Fassung können jedoch bis 31. Dezember 1996 aufgebraucht werden, sofern ihr Wortlaut entsprechend angepasst wurde. SR 0.631.242.04

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

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