Art. 1
Für Warenbeförderungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland und dein Königreich Schweden oder für Beförderungen zwischen diesen drei Ländern, die vor dem Beitritt zur Europäischen Union begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren nach deren Beitritt weiter. SR 0.631.242.04