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Köniz · 12148 · communal act

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 der Prävention und Beratung
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

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5 provisions

Art. 1 der Prävention und Beratung

Grundsatz Die Erstellung und der Betrieb von ambulanten Einrichtungen mit folgenden Angeboten im Bereich Kind, Jugend und Familie werden als freiwillig übernommene Aufgaben der Einwohnergemeinde Köniz im Sinne von Art. 3 Ziffer 14 der Gemeindeordnung anerkannt, soweit diese Aufgaben nicht bereits gestützt auf das übergeordnete Recht kommunale Aufgaben sind: a) Informationserteilung, Triage und Vermittlung bezüglich Dienstleistungen im Bereich Kind, Jugend und Familie; b) Information sowie psychosoziale Beratung und Betreuung von Jugendlichen und Familien; Kriseninterventionen bei akuter Problemstellung; Coaching von Einrichtungen und Unternehmen; c) Bildung, fachliche Beratung und Information für Schulen, für die offene und organisierte Jugendarbeit sowie für weitere Institutionen, zwecks Verankerung der Prävention und Früherfassung in den jeweiligen Strukturen.

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Art. 2

Durchführung Der Gemeinderat wird unter Vorbehalt von Art. 4 mit dem Vollzug beauftragt. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an Dritte übertragen und diese zur Erhebung von Abgaben ermächtigen.

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Art. 3

Bemessungsgrundlage für Gebühren 1 Der Gemeinderat kann eine Tarifregelung erlassen. 2 Für die Tarifregelungen der Gemeinde gelten folgende Bemessungsgrundsätze: a) Grundlage für die Festlegung des Gebührenrahmens und der Einheitstarife bilden die Nettobetriebskosten der entsprechenden Aufgabe (Gesamtaufwand abzüglich aufwandvermindernde Erträge). Der Maximaltarif entspricht den Nettobetriebskosten. Der Minimaltarif muss mindestens 20% der Nettobetriebskosten decken. 860.02 Reglement über Einrichtungen der Prävention und Beratung b) Grundlage für die Gebührenbemessung nach Aufwand bildet das um Freibeträge gekürzte Einkommen und Vermögen der Dienstleistungsbenutzerinnen und Dienstleistungsbenutzer. Der Tarif wird abgestuft, wobei die höheren Einkommen und Vermögen stärker belastet werden.

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Art. 4

Finanzierung 1 Die für den Betrieb der Einrichtungen im Bereich Kind, Jugend und Familie erforderlichen Mittel sind jeweils in das Budget der Erfolgsrechnung aufzunehmen.1 2 Für Investitionen gemäss kantonalem und kommunalem Recht sind Verpflichtungskredite einzuholen; es gelten die Finanzkompetenzen gemäss Gemeindeordnung. 3 Wird mit der Aufgabenübertragung eine mehrjährige Verpflichtung eingegangen, ist beim finanzkompetenten Organ ein entsprechender Verpflichtungskredit einzuholen.

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Art. 5

Schlussbestimmung Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 2003 in Kraft. Köniz, 5. Mai 2003 Namens des Grossen Gemeinderates Der Präsident Die Ratssekretärin Peter Deutsch Elisabeth Zürcher 1 Fassung vom 2. November 2016

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