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Gesetz über die Berufsbildung

Solothurn · 416.111 · statute

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Contents: 70 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28 Qualifikationsverfahren
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70

70 provisions

§ 1

Ziel und Zweck 1 Der Kanton stellt die Verbindung und Zusammenarbeit zwischen sich, den Organisationen der Arbeitswelt und dem Bund sicher und schafft so die Voraussetzungen für eine qualitativ hochstehende und zukunftsfähige Berufsbildung. 2 Der Kanton fördert und entwickelt eine Berufsbildung, welche a) den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Arbeitswelt und Gesellschaft ermöglicht; b) die Bildungschancen ausgleicht; c) der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient; d) die Durchlässigkeit der verschiedenen Bildungsgänge und -formen innerhalb der Berufsbildung und zwischen Berufsbildung und den weiteren Bildungsbereichen unterstützt.

§ 2

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt in Ausführung der Bundesgesetzgebung und in Ergänzung dazu a) die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die berufliche und die allgemeine Weiterbildung sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; b) die interkantonale Zusammenarbeit; c) die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). 1) SR 412.10. 2) BGS 111.1. GS 103, 97 2. Berufliche Grundbildung 2.1. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

§ 3

Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung 1 Der Kanton führt und unterstützt für Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit nach Bedarf Einrichtungen und Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.

§ 4

Lehrstellennachweis 1 Das Amt richtet einen Lehrstellennachweis ein.

§ 5

Lehrstellenangebot 1 Der Regierungsrat kann zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage bei den Lehrstellen geeignete Massnahmen treffen. 2.2. Berufliche Grundbildung; Allgemeines

§ 6

Grundsatz 1 Die berufliche Grundbildung wird im Lehrbetrieb, in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen vermittelt.

§ 7

Vollzeitschulen, Lehrwerkstätten und Lehrateliers 1 Bei Bedarf kann der Kanton für die Vermittlung der beruflichen Grundbildung Vollzeitschulen, Lehrwerkstätten und Lehrateliers führen. 2 Der Kantonsrat entscheidet über deren Errichtung. 3 Der Regierungsrat bestimmt die Standorte und regelt Angebote, Organisation und Betrieb.

§ 8

Anlehre 1 Der Regierungsrat kann bei Bedarf eine Anlehre einführen. 2 Die Vorschriften über die berufliche Grundbildung gelten sinngemäss.

§ 9

Beginn der beruflichen Grundbildung 1 Die berufliche Grundbildung beginnt in der Regel am 1. August. 2 Das Amt kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen, insbesondere aufgrund der Vorbildung der Lernenden. Die zu besuchende Berufsfachschule ist anzuhören.

§ 10

Verkürzung oder Verlängerung der Bildungsdauer 1 Das Amt kann die in den Bildungsverordnungen des Bundes festgelegte Dauer der beruflichen Grundbildung unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse auf Antrag verlängern oder verkürzen.

§ 11

Individuelle Begleitung der Lernenden 1 Das Amt richtet bei Gefährdung des Bildungserfolges in der zweijährigen Grundbildung eine fachkundige individuelle Begleitung ein. 2 Für andere Bildungsgänge kann es eine entsprechende Begleitung einrichten. 2.3. Bildung in beruflicher Praxis

§ 12

Lehrbetrieb 1 Unter dem Begriff «Lehrbetriebe» sind in diesem Gesetz Lehrbetriebe, Lehrbetriebsverbunde, Lehrwerkstätten und andere zu diesem Zweck anerkannte Institutionen der Bildung in beruflicher Praxis zusammengefasst. Sie entsprechen dem Begriff «Anbieter von Bildung in beruflicher Praxis» in der Bundesgesetzgebung. 2 Der Kanton unterstützt den Aufbau von Lehrbetriebsverbunden.

§ 13

Allgemeine Aufsicht 1 Das Amt begleitet und überwacht die Bildung in beruflicher Praxis in den Lehrbetrieben. 2 Es kann dabei Fachpersonen aus der beruflichen Praxis beiziehen.

§ 14

Bildungsbewilligung 1 Das Amt erteilt den Lehrbetrieben die Bildungsbewilligung, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen nach der entsprechenden Bildungsverordnung des Bundes erfüllt sind. 2 Es kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. 3 Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann es Ausnahmebewilligungen erteilen. 4 Die Organisationen der Arbeitswelt können veranlassen, dass die Bewilligung überprüft wird. 5 Das Amt entzieht die Bewilligung, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind.

§ 15

Lehrvertrag 1 Die lernende Person und ihr Lehrbetrieb schliessen einen Lehrvertrag ab. 2 Der Lehrbetrieb hat den Lehrvertrag dem Amt zur Genehmigung einzureichen.

§ 16

Auflösung des Lehrvertrages 1 Wird der Lehrvertrag von den Vertragsparteien aufgelöst, hat der Lehrbetrieb das Amt und die Berufsfachschule umgehend zu benachrichtigen. 2 Das Amt kann in besonderen Fällen einen Lehrvertrag von sich aus auflösen. 3 Die Berufsfachschule kann die Auflösung eines Lehrvertrages beantragen. 2.4. Beruflicher Unterricht

§ 17

Berufsfachschulen 1 Der Kanton führt Berufsfachschulen. 2 Der Regierungsrat bestimmt deren Standorte und regelt Angebot, Organisation und Betrieb. Er fasst die Berufsfachschulen zu Berufsbildungszentren zusammen. 3 Er kann die schulische Bildung Dritten übertragen, sofern diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

§ 18

Berufsfachschulunterricht 1 Die Berufsfachschulen bieten die allgemeine und berufskundliche schulische Grundbildung und den Berufsmaturitätsunterricht an. 2 Sie sorgen für ein angemessenes Angebot an ergänzenden Frei- und Stützkursen.

§ 19

Schulort 1 Das Amt bestimmt den Schulort, an welchem die Berufsfachschule zu besuchen ist.

§ 20

Schuljahr 1 Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und 39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen.* 2 Das Departement legt den Beginn des Schuljahres fest.

§ 21

Arbeit im Lehrbetrieb an Schultagen 1 Schultage mit sieben und mehr Lektionen gelten als ganzer Arbeitstag, Schulhalbtage mit drei und mehr Lektionen als halber Arbeitstag. 2 Lernende dürfen während dieser Zeit nicht zur Arbeit im Lehrbetrieb angehalten werden.

§ 22

Absenzen- und Disziplinarwesen 1 Das Departement regelt das Absenzen- und Disziplinarwesen an den Berufsfachschulen. 2.5. Überbetriebliche Kurse

§ 23

Besuch überbetrieblicher Kurse 1 Der Besuch überbetrieblicher Kurse ist obligatorisch. 2 Die Kurse vermitteln grundlegende Fertigkeiten und ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.

§ 24

Befreiung vom Besuch der überbetrieblichen Kurse 1 Das Amt kann, nach Konsultation der zuständigen Organisation der Arbeitswelt, auf Gesuch von Lehrbetrieben, welche die grundlegenden Fertigkeiten in einem betriebsinternen Bildungszentrum oder in anderer gleichwertiger Form vermitteln lassen, deren Lernende vom Besuch der obligatorischen überbetrieblichen Kurse befreien. 2 Die Einführung in die grundlegenden Fertigkeiten hat nach einem methodisch aufgebauten Programm zu erfolgen, das in Inhalt und Umfang mindestens demjenigen der überbetrieblichen Kurse entspricht. 3. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung

§ 25

Höhere Fachschulen 1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen. 2 Der Kantonsrat entscheidet über deren Errichtung. 3 Der Regierungsrat bestimmt die Standorte und regelt Angebot, Organisation und Betrieb. Er kann die höheren Fachschulen in Berufsbildungszentren eingliedern. 4 Der Kantonsrat kann die Führung höherer Fachschulen Dritten übertragen.*

§ 26

Vorbereitung auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen 1 Berufsbildungszentren beziehungsweise Berufsfachschulen und höhere Fachschulen können Kurse zur Vorbereitung auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen anbieten.

§ 27

Weiterbildung 1 Berufsbildungszentren beziehungsweise Berufsfachschulen und höhere Fachschulen bieten berufsorientierte und allgemeine Weiterbildung an. Sie erheben dafür marktgerechte Preise. 4. Prüfungen und andere

§ 28 Qualifikationsverfahren

Prüfungen 1 Die berufliche Grundbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen. 2 Die Prüfungen werden nach den Vorgaben des Bundes als Gesamtprüfungen, Teilprüfungen oder in Form anderer Qualifikationsverfahren durchgeführt.

§ 29

Ausweise 1 Das Amt erteilt die folgenden Ausweise: a) den kantonalen Anlehrausweis für eine erfolgreich abgeschlossene Anlehre; b) das eidgenössische Berufsattest für eine erfolgreich abgeschlossene zweijährige Grundbildung; c) das eidgenössische Fähigkeitszeugnis für eine erfolgreich abgeschlossene drei- bis vierjährige Grundbildung; d) das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis nach erworbenem Fähigkeitszeugnis und bestandener Berufsmaturitätsprüfung. 2 Es entzieht Ausweise, die zu Unrecht erteilt wurden.

§ 30

Prüfungswiederholung 1 Wer eine Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfungen wiederholen. 2 Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

§ 31

Befreiung von der Prüfung 1 Ist eine lernende Person ohne ihr Verschulden verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, und voraussichtlich nicht in der Lage, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt zu absolvieren, so kann ihr das Amt auf begründetes Gesuch hin den Anlehrausweis, das Berufsattest oder das Fähigkeitszeugnis ohne Prüfung erteilen. 2 Der Ausweis darf nur ausgehändigt werden, wenn sich die gesuchstellende Person über ihre Fähigkeiten ausgewiesen hat und die Prüfung mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehen würde.

§ 32

Standortbestimmungen 1 Das Amt kann bei Bedarf und im Einvernehmen mit der direkt betroffenen Organisation der Arbeitswelt während der Ausbildung Zwischenprüfungen oder Standortbestimmungen in anderer Form veranlassen. 2 Der Regierungsrat regelt die Kosten.

§ 33

Zulassung 1 Das Amt entscheidet nach Massgabe der entsprechenden Bildungsverordnung des Bundes über die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren.

§ 34

Anerkennung von Lernleistungen 1 Das Amt entscheidet nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben über die Anerkennung von Lernleistungen, welche ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erbracht worden sind. 5. Berufsbildungsverantwortliche

§ 35

Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche 1 Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung haben die bundesrechtlichen Anforderungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu erfüllen. 2 Der Regierungsrat kann ergänzende Anforderungen festlegen.

§ 36

Aus- und Weiterbildung der Berufsbildner und Berufsbildnerinnen 1 Als Berufsbildner oder Berufsbildnerin gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. 2 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Aus- und Weiterbildung der Berufsbildner und Berufsbildnerinnen. 3 Das Amt anerkennt andere Bildungsgänge, wenn sie die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen. 4 Es entscheidet aufgrund der eingereichten Bildungsnachweise über die geltend gemachte Gleichwertigkeit von absolvierten Bildungsgängen.

§ 37

Anforderungen in überbetrieblichen Kursen 1 Das Amt kann die Überprüfung, ob Berufsbildner und Berufsbildnerinnen in überbetrieblichen Kursen die Anforderungen erfüllen, den Organisationen der Arbeitswelt übertragen. 2 Das Amt kann beim Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen bewilligen.

§ 38

Bildung der Prüfungsverantwortlichen 1 Das Amt kann Prüfungsverantwortliche verpflichten, bestimmte Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen.

§ 39

Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an kantonalen Schulen 1 Lehrpersonen an kantonalen Schulen werden nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal und dem Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 20041) angestellt. 2 Lehrpersonen können für befristete Einsätze beauftragt werden. Der Regierungsrat legt den Rahmen für die Entschädigung fest.

§ 40

Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Lehrpersonen an kantonalen Schulen 1 Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schulhalbjahres möglich. 2 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Kündigung auch auf einen andern Zeitpunkt erfolgen. 3 Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate. 6. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

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