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Gesetz über die Berufsbildung

Solothurn · 416.111 · statute

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Contents: 70 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28 Qualifikationsverfahren
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70

70 provisions

§ 41

Angebot 1 Der Kanton stellt die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sicher. 2 Er sorgt für ein bedarfsgerechtes, qualifiziertes Angebot an Beratung und Information.

§ 42

Organisation 1 Der Regierungsrat legt die Organisation der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fest und regelt deren Aufgaben. 1) BGS 126.3. 7. Organe und Zuständigkeiten

§ 43

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat a) erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung erforderlichen Bestimmungen; b) kann mit anderen Kantonen Abkommen im Bereich der Berufsbildung schliessen.

§ 44

Departement 1 Das Departement a) erlässt die Bestimmungen über Aufnahme, Promotion und Abschlussprüfungen; b) ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben verantwortlich für die Weiterentwicklung der Berufsbildung; c) trifft geeignete Massnahmen für die Qualitätssicherung und -entwicklung; d) berät den Regierungsrat in allen Fragen der beruflichen Bildung. e)* führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswesens eine Bildungsstatistik; es bestimmt die zu erhebenden Daten in den Bereichen Lernende, Bildungsabschlüsse, Schulpersonal und Bildungsausgaben sowie die zuständige Stelle für die Datenbearbeitung; der Datenschutz richtet sich nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung; f)* erteilt die Bewilligung zum Betrieb privater Schulen.

§ 45

Amt 1 Das Amt a) ist zuständig für alle Vollzugsaufgaben im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Berufs- und Studienberatung, welche durch Gesetz oder Verordnung des Bundes und des Kantons nicht anderen Organen übertragen sind; b) beaufsichtigt die staatlichen und privaten Bildungsangebote und Bildungsinstitutionen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung; c) fördert das Angebot an Lehrstellen und die überbetriebliche Zusammenarbeit; d) berät die Lehrbetriebe, die Lernenden, ihre gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, die Bildungsinstitutionen und das Departement in Fragen der Berufs- und der Weiterbildung; e) organisiert die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, namentlich die Prüfungen, sowie die Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung; f) arbeitet dazu mit den Bildungsinstitutionen, den Organisationen der Arbeitswelt und den Lehrbetrieben zusammen.

§ 46

Kommissionen 1 Der Regierungsrat setzt insbesondere folgende Kommissionen ein: a) die Prüfungskommission der Berufsbildung; b) die Schulkommissionen der Berufsbildungszentren; c) die Beschwerdekommission der Berufsbildung. 2 Die Organisationen der Arbeitswelt, die Schulen und das Amt müssen in den Kommissionen angemessen vertreten sein. 3 Der Regierungsrat kann für den Vollzug weitere Organe einsetzen und deren Obliegenheiten regeln.

§ 47

Prüfungskommission der Berufsbildung 1 Die Prüfungskommission der Berufsbildung a) ernennt die für die Durchführung der Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren verantwortlichen Personen; b) überwacht die Organisation und die Durchführung der Qualifikationsverfahren; c) übernimmt weitere ihr vom Regierungsrat oder Departement übertragene Aufgaben.

§ 48

Schulkommissionen 1 Die Schulkommissionen der Berufsbildungszentren a) unterstützen und fördern die Zusammenarbeit der Berufsbildungszentren mit der beruflichen Praxis; b) begleiten und fördern die Schul- und Qualitätsentwicklung; c) nehmen zu wichtigen Fragen zur Entwicklung der Berufsbildung Stellung; d) übernehmen weitere ihnen vom Regierungsrat oder Departement übertragene Aufgaben.

§ 49

Beschwerdekommission der Berufsbildung 1 Die Beschwerdekommission der Berufsbildung beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen wurden. 8. Finanzen

§ 50

Betriebsmittel 1 Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Ausgaben. 2 Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten, Einrichtungen, Veranstaltungen und Projekte gewähren. 3 Die Betriebsmittel werden beschafft durch a) Beiträge von Bund und Kanton; b) Beiträge der Herkunftskantone der ausserkantonalen Schüler und Schülerinnen; c) Gebühren und Kostenbeiträge; d) Entgelte aus Dienstleistungen und Vermietungen; e) Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel. 4 Für Voranschlag, Finanzplanung, Rechnung und Revision der kantonalen Einrichtungen gilt die Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.

§ 51

Beitrag der Standortgemeinde an Bauten 1 Die Standortgemeinde übernimmt zehn Prozent der dem Kanton nach Abzug des anteiligen Bundesbeitrages verbleibenden Kosten für kantonseigene Bauten, die der Berufsbildung dienen.

§ 52

Beiträge an Bildungsangebote und Massnahmen Dritter 1 Für Bildungsangebote und Massnahmen, die Dritte im Auftrag des Kantons durchführen, leistet der Kanton unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes Beiträge. 2 Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet. 3 Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

§ 53

Beiträge an überbetriebliche Kurse 1 Der Kanton richtet für überbetriebliche Kurse und Einführungen in anerkannten Lehrwerkstätten Beiträge nach Massgabe der in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan vorgeschriebenen Kursstunden und Kurstage aus. 2 Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet. 3 Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

§ 54

Beiträge an die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern 1 Der Kanton kann Anbietern von Ausbildungsgängen für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen Beiträge an die Ausbildungskosten leisten. 2 Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet. 3 Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

§ 55

Kosten für den Besuch ausserkantonaler Berufsfachschulen und Fachkurse 1 Der Kanton trägt das Schulgeld für den ausserkantonalen obligatorischen Schulbesuch und die Kosten für den Besuch von interkantonalen Fachkursen, sofern es kein kantonales Angebot gibt und der Lehrort im Kanton liegt. 2 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

§ 56

Kosten für Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren 1 Die Lehrbetriebe übernehmen grundsätzlich die Kosten für die Infrastrukturbenützung, das Werkzeug und das Material für das Qualifikationsverfahren. 2 Für die Abschlussprüfungen in der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturitätsprüfungen werden keine Gebühren erhoben. 3 Kandidaten und Kandidatinnen ohne Lehrvertrag haben für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise zu bezahlen. Das Amt kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen, insbesondere wenn Lernende aus wirtschaftlichen Gründen ihre Lehrstelle verloren haben. 4 Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Organe für die Qualifikationsverfahren und der Prüfungsexperten und -expertinnen fest. 5 Der Kanton leistet Beiträge an ausserkantonale Qualifikationsverfahren, wenn im Kanton keine solchen durchgeführt werden.

§ 57

Beiträge an höhere Berufsbildung und Weiterbildung 1 Der Kanton kann Beiträge leisten an a) Angebote Dritter zur Vorbereitung auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen; b) Lehrgänge von privaten höheren Fachschulen; c) die berufsorientierte und die allgemeine Weiterbildung; d) ausserkantonale Angebote, insbesondere wenn kein gleichwertiges Angebot im Kanton besteht. 2 Der Regierungsrat legt die Ansätze fest. 3 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

§ 58

Investitionsbeiträge 1 Der Kanton kann Investitionsbeiträge an die Kosten Dritter für Gebäude und Mobiliar der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Kosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind. 2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der Investitionsbeiträge.

§ 59

Beiträge an Projekte 1 Der Kanton kann Projekte zur Weiterentwicklung der Berufsbildung unterstützen. 2 Der Regierungsrat bewilligt entsprechende Projektbeiträge an Dritte.

§ 60

Beiträge an interkantonale Organisationen und Projekte 1 Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte der interkantonalen Zusammenarbeit leisten.

§ 61

Kursgelder und Gebühren 1 Der Besuch des obligatorischen Unterrichts der beruflichen Grundbildung einschliesslich des Berufsmaturitätsunterrichts an den kantonalen Berufsfachschulen ist unentgeltlich. 2 Die Lernenden in der beruflichen Grundbildung haben die Kosten für Schulmaterial, Lehrmittel, Transport und andere Zusatzleistungen zu tragen; ihre Lehrbetriebe können die Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 3 Die Teilnehmenden an Kursen der Weiterbildung sowie der höheren Berufsbildung haben ein Kursgeld zu entrichten. 4 Für Anerkennungsverfahren und andere Zusatzleistungen können Gebühren erhoben werden. 5 Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist unentgeltlich. 9. Rechtspflege

§ 62

Grundsatz 1 Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 19701) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19772), soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Der Rechtsschutz bei Anständen aus dem Anstellungsvertrag richtet sich nach § 53 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 19923) beziehungsweise nach § 48 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19774).

§ 63

Rechtsmittelinstanzen 1 Beschwerden gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Vollzugserlasse beurteilt in erster Instanz die Beschwerdekommission der Berufsbildung. 2 Entscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

§ 64

Beschwerdegegenstand 1 Der Entscheid, eine Prüfung beziehungsweise ein Qualifikationsverfahren sei bestanden, kann nicht angefochten werden.

§ 65

Zivilrechtliche Streitigkeiten 1 Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien hat das Amt auf Begehren einer Partei einen Schlichtungsversuch durchzuführen, bevor die Klage erhoben wird. 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66

Änderung bisherigen Rechts 1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 67

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 19855) wird aufgehoben.

§ 68

Bestehende Rechtsverhältnisse 1 Bestehende Rechtsverhältnisse, welche mit diesem Gesetz oder seinen Vollzugsbestimmungen in Widerspruch stehen, sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten anzupassen. 1) BGS 124.11. 2) BGS 125.12. 3) BGS 126.1. 4) BGS 125.12. 5) GS 90, 284 (BGS 416.111).

§ 69

Vollzug 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

§ 70

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 19. Dezember 2008 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2009. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Januar 2009. * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.11.2010 01.01.2011 § 44 Abs. 1, e) eingefügt GS 105 23.08.2011 01.01.2012 § 25 Abs. 4 eingefügt GS 2011, 24 26.01.2022 01.08.2023 § 20 Abs. 1 geändert GS 2022, 3 26.01.2022 01.08.2023 § 44 Abs. 1, e) geändert GS 2022, 3 26.01.2022 01.08.2023 § 44 Abs. 1, f) eingefügt GS 2022, 3 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 20 Abs. 1 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3 § 25 Abs. 4 23.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 24 § 44 Abs. 1, e) 03.11.2010 01.01.2011 eingefügt GS 105 § 44 Abs. 1, e) 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3 § 44 Abs. 1, f) 26.01.2022 01.08.2023 eingefügt GS 2022, 3

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