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Bundesgesetz über das Bundesgericht

Confederation · 173.110 · statute

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Contents: 139 provisions
  1. Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde
  2. Art. 2 Unabhängigkeit
  3. Art. 3 Verhältnis zur Bundesversammlung
  4. Art. 4 Sitz
  5. Art. 5 Wahl
  6. Art. 6 Unvereinbarkeit
  7. Art. 7 Nebenbeschäftigung
  8. Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person
  9. Art. 9 Amtsdauer
  10. Art. 10 Amtseid
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Wohnort
  13. Art. 13 Grundsatz
  14. Art. 14 Präsidium
  15. Art. 15 Gesamtgericht
  16. Art. 16 Präsidentenkonferenz
  17. Art. 17 Verwaltungskommission
  18. Art. 18 Abteilungen
  19. Art. 19 Abteilungsvorsitz
  20. Art. 20 Besetzung
  21. Art. 21 Abstimmung
  22. Art. 22 Geschäftsverteilung
  23. Art. 23 Praxisänderung und Präjudiz
  24. Art. 24 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
  25. Art. 25 Verwaltung
  26. Art. 25a Infrastruktur
  27. Art. 25b Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur
  28. Art. 26 Generalsekretariat
  29. Art. 27 Information
  30. Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip
  31. Art. 29 Prüfung
  32. Art. 30 Unzuständigkeit
  33. Art. 31 Vorfragen
  34. Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin
  35. Art. 33 Disziplin
  36. Art. 34 Ausstandsgründe
  37. Art. 35 Mitteilungspflicht
  38. Art. 36 Ausstandsbegehren
  39. Art. 37 Entscheid
  40. Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften
  41. Art. 39 Zustellungsdomizil
  42. Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen
  43. Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung
  44. Art. 42 Rechtsschriften
  45. Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift
  46. Art. 44 Beginn
  47. Art. 45 Ende
  48. Art. 46 Stillstand
  49. Art. 47 Erstreckung
  50. Art. 48 Einhaltung
  51. Art. 49 Mangelhafte Eröffnung
  52. Art. 50 Wiederherstellung
  53. Art. 51 Berechnung
  54. Art. 52 Zusammenrechnung
  55. Art. 53 Widerklage
  56. Art. 54
  57. Art. 55 Grundsatz
  58. Art. 56 Anwesenheit der Parteien und Urkundeneinsicht
  59. Art. 57 Parteiverhandlung
  60. Art. 58 Beratung
  61. Art. 59 Öffentlichkeit
  62. Art. 60 Eröffnung des Entscheids
  63. Art. 61 Rechtskraft
  64. Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung
  65. Art. 63 Vorschuss für Barauslagen
  66. Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege
  67. Art. 65 Gerichtskosten
  68. Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  69. Art. 67 Kosten der Vorinstanz
  70. Art. 68 Parteientschädigung
  71. Art. 69 Entscheide auf Geldleistung
  72. Art. 70 Andere Entscheide
  73. Art. 71
  74. Art. 72 Grundsatz
  75. Art. 73 Ausnahme
  76. Art. 74 Streitwertgrenze
  77. Art. 75 Vorinstanzen
  78. Art. 76 Beschwerderecht
  79. Art. 77 Schiedsgerichtsbarkeit
  80. Art. 78 Grundsatz
  81. Art. 79 Ausnahme
  82. Art. 80 Vorinstanzen
  83. Art. 81 Beschwerderecht
  84. Art. 82 Grundsatz
  85. Art. 83 Ausnahmen
  86. Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  87. Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen
  88. Art. 85 Streitwertgrenzen
  89. Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen
  90. Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse
  91. Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen
  92. Art. 89 Beschwerderecht
  93. Art. 90 Endentscheide
  94. Art. 91 Teilentscheide
  95. Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
  96. Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide
  97. Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
  98. Art. 95 Schweizerisches Recht
  99. Art. 96 Ausländisches Recht
  100. Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts
  101. Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe
  102. Art. 99
  103. Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide
  104. Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse
  105. Art. 102 Schriftenwechsel
  106. Art. 103 Aufschiebende Wirkung
  107. Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen
  108. Art. 105 Massgebender Sachverhalt
  109. Art. 106 Rechtsanwendung
  110. Art. 107 Entscheid
  111. Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin
  112. Art. 109 Dreierbesetzung
  113. Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde
  114. Art. 111 Einheit des Verfahrens
  115. Art. 112 Eröffnung der Entscheide
  116. Art. 113 Grundsatz
  117. Art. 114 Vorinstanzen
  118. Art. 115 Beschwerderecht
  119. Art. 116 Beschwerdegründe
  120. Art. 117 Beschwerdeverfahren
  121. Art. 118 Massgebender Sachverhalt
  122. Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde
  123. Art. 119a
  124. Art. 120
  125. Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften
  126. Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention
  127. Art. 123 Andere Gründe
  128. Art. 124 Frist
  129. Art. 125 Verwirkung
  130. Art. 126 Vorsorgliche Massnahmen
  131. Art. 127 Schriftenwechsel
  132. Art. 128 Entscheid
  133. Art. 129
  134. Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen
  135. Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  136. Art. 132 Übergangsbestimmungen
  137. Art. 132a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014
  138. Art. 132b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025
  139. Art. 133 Referendum und Inkrafttreten

139 provisions

Art. 39 Zustellungsdomizil

1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. 2 Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären. 3 Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen

1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. 2 Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen. SR 935.61

Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung

1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. 2 Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Art. 42 Rechtsschriften

1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. 1bis Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. 2 In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 3 Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. 4 Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: a. das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; b. die Art und Weise der Übermittlung; c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. 5 Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. 6 Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. 7 Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). SR 943.03 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift

Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn: a. es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und b. der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.

Art. 44 Beginn

1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. 2 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

Art. 45 Ende

1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. 2 Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.

Art. 46 Stillstand

1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: a. vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2 Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: a. die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; b. die Wechselbetreibung; c. Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); d. die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; e. die öffentlichen Beschaffungen. Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

Art. 47 Erstreckung

1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. 2 Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.

Art. 48 Einhaltung

1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. 2 Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. 3 Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. 4 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

Art. 49 Mangelhafte Eröffnung

Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.

Art. 50 Wiederherstellung

1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2 Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.

Art. 51 Berechnung

1 Der Streitwert bestimmt sich: a. bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; b. bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; c. bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; d. bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. 2 Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. 3 Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. 4 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.

Art. 52 Zusammenrechnung

Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

Art. 53 Widerklage

1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet. 2 Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.

Art. 54

1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. 2 Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. 3 Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. 4 Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.

Art. 55 Grundsatz

1 Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39–65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP). 2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen. 3 Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei. SR 273

Art. 56 Anwesenheit der Parteien und Urkundeneinsicht

1 Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. 2 Wo es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist, nimmt das Gericht von einem Beweismittel unter Ausschluss der Parteien oder der Gegenparteien Kenntnis. 3 Will das Gericht in diesem Fall auf das Beweismittel zum Nachteil einer Partei abstellen, so muss es ihr den für die Sache wesentlichen Inhalt desselben mitteilen und ihr ausserdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Art. 57 Parteiverhandlung

Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.

Art. 58 Beratung

1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: a. wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; b. wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt. 2 In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.

Art. 59 Öffentlichkeit

1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich. 2 Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen. 3 Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.

Art. 60 Eröffnung des Entscheids

1 Die vollständige Ausfertigung des Entscheids wird, unter Angabe der mitwirkenden Gerichtspersonen, den Parteien, der Vorinstanz und allfälligen anderen Beteiligten eröffnet. 2 Hat das Bundesgericht den Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen, so teilt es den Beteiligten ohne Verzug das Dispositiv mit. 3 Mit dem Einverständnis der Partei können Entscheide elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. Das Bundesgericht regelt in einem Reglement: a. die zu verwendende Signatur; b. das Format des Entscheids und seiner Beilagen; c. die Art und Weise der Übermittlung; d. den Zeitpunkt, zu dem der Entscheid als eröffnet gilt. SR 943.03 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

Art. 61 Rechtskraft

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.

Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung

1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. 2 Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden. 3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.

Art. 63 Vorschuss für Barauslagen

1 Jede Partei hat die Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens infolge ihrer Anträge entstehen, und anteilsmässig die Barauslagen, die durch gemeinschaftliche Anträge der Parteien oder durch das Bundesgericht von Amtes wegen veranlasst werden. 2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Vorschusses eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so unterbleibt die Handlung, deren Kosten zu decken sind.

Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege

1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. 3 Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. 4 Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Art. 65 Gerichtskosten

1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. 2 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. 3 Sie beträgt in der Regel: a. in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200–5000 Franken; b. in den übrigen Streitigkeiten 200–100 000 Franken. 4 Sie beträgt 200–1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: a. über Sozialversicherungsleistungen; b. über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; c. aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; d. nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002. 5 Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. SR 151.3

Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten

1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. 2 Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. 3 Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. 4 Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. 5 Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.

Art. 67 Kosten der Vorinstanz

Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.

Art. 68 Parteientschädigung

1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. 2 Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. 3 Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. 4 Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. 5 Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.

Art. 69 Entscheide auf Geldleistung

Entscheide, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckt. SR 281.1

Art. 70 Andere Entscheide

1 Entscheide des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, sind von den Kantonen in gleicher Weise zu vollstrecken wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte. 2 Sie sind hingegen nach folgenden Bestimmungen zu vollstrecken: a. nach den Artikeln 41–43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren: wenn das Bundesgericht in einer Sache entschieden hat, die erstinstanzlich in die Zuständigkeit einer Bundesverwaltungsbehörde fällt; b. nach den Artikeln 74–78 BZP: wenn das Bundesgericht auf Klage hin entschieden hat; c. nach den Artikeln 74 und 75 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010: wenn das Bundesgericht in Strafsachen entschieden hat, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. 3 … 4 Im Falle mangelhafter Vollstreckung kann beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Dieser trifft die erforderlichen Massnahmen. SR 172.021 SR 273 SR 173.71 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

Art. 71

Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP sinngemäss anwendbar. SR 273

Art. 72 Grundsatz

1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. 2 Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: a. Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; b. öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:1. über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, 2. über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, 3. über die Bewilligung zur Namensänderung, 4. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, 5. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und ‑vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, 6. auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, 7. … Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 73 Ausnahme

Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.

Art. 74 Streitwertgrenze

1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: a. 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; b. 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. 2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: a. wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; b. wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; c. gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; d. gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; e. gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).

Art. 75 Vorinstanzen

1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. 2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: a. ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; b. ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; c. eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 76 Beschwerderecht

1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 2 Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 77 Schiedsgerichtsbarkeit

1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten: a. in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190–192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht; b. in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389–395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008. 2 Die Artikel 48 Absatz 3, 90–98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar. 2bis Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden. 3 Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). SR 291 SR 272 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 78 Grundsatz

1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. 2 Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: a. Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; b. den Vollzug von Strafen und Massnahmen.

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