1 Fedpol erteilt auf Ersuchen Auskunft über Daten, die auf den Auswertungsplattformen für das System Bundesdelikte gemäss Artikel 11 BPI aufbereitet werden. Die Einschränkungen richten sich nach Artikel 26 DSG.
2 Ein Recht auf Einsicht vor Ort in die Daten der Auswertungsplattformen wird aus Gründen der Informationssicherheit nicht gewährt.
SR 235.1
Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Art. 29m Archivierung der Daten
Die auf den Auswertungsplattformen nach Artikel 10 BPI bearbeiteten Daten werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder bevor sie gelöscht werden müssen, dem Bundesarchiv gemäss Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 zur Übernahme angeboten.
SR 152.1
Art. 29n Datensicherheit
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:
a. die DSV;
b. die ISV.
2 Fedpol trifft die weiteren erforderlichen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
SR 235.11
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 17 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).
SR 128.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
Art. 29o Verantwortliche Behörde
Fedpol ist für den technischen Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung des Datenindex Terrorismus verantwortlich.
Art. 29p
Aufgehoben durch Ziff. I 9 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
Art. 29q Informationsabgleich
Für den Informationsabgleich nach Artikel 17a Absatz 2 BPI setzt fedpol dem Stand der Technik entsprechende Technologien ein. Es stellt sicher, dass keine Personendaten unrechtmässig bearbeitet werden.
Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
Art. 29r Verwendung und Zugriff im Einzelfall
1 Der Datenindex Terrorismus wird von den zuständigen Stellen von fedpol verwendet, die für die Führung des Nationalen Zentralbüros Interpol zur Erfüllung der Aufgaben nach der Verordnung vom 21. Juni 2013 über das Nationale Zentralbüro Interpol Bern zuständig sind.
2 Zugriff nehmen können zudem:
a. die mit datenschutzrechtlichen Aufgaben betrauten Stellen von fedpol zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
b. die mit technischen Aufgaben betrauten Stellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
SR 366.1
Art. 29s
Aufgehoben durch Ziff. I 9 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
Art. 29t Protokollierung der Abfragen
1 Die Benutzung des Datenindex Terrorismus ist zu protokollieren.
2 Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Art. 29u Datenaktualisierung
Die im Datenindex Terrorismus abgelegten Daten werden bei jeder Aktualisierung überschrieben.
Art. 29v Auskunftsrecht
1 Fedpol erteilt auf Ersuchen Auskunft über Daten, die im Datenindex Terrorismus abgeglichen werden. Die Einschränkungen richten sich nach Artikel 26 DSG.
2 Ein Recht auf Einsicht vor Ort in den Datenindex Terrorismus wird nicht gewährt.
SR 235.1
Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
Art. 29w Datensicherheit
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:
a. die DSV;
b. die ISV.
2 Fedpol trifft die weiteren erforderlichen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
SR 235.11
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 17 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).
SR 128.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Die JANUS-Verordnung vom 30. November 2001 wird aufgehoben.
[AS 2002 96; 2006 941; 2007 6707]
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2008 in Kraft.