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5 provisions
§ 1
Grundsätze
1 Für individuelle statistische Dienstleistungen erhebt die Lustat Statistik Luzern Gebühren zu Vollkosten.
2 Das über das Mehrjahresprogramm gemäss § 11 des Statistikgesetzes vom 13. Februar
20062 finanzierte Angebot der Lustat Statistik Luzern ist frei zugänglich und kostenlos.
§ 2
Gebühren
1 Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen.
2 Der Stundenansatz ist von der Qualifikation und der Erfahrung der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig. Der maximale Stundenansatz beträgt 220 Franken.
3 Die Lustat Statistik Luzern kann mit den Bestellerinnen und Bestellern für die zu erbringenden Dienstleistungen einen Pauschalbetrag oder ein Kostendach vereinbaren.
4 Statistische Auskünfte bis zu einem Aufwand von einer halben Stunde sind kostenlos.
1 SRL Nr. 28a
2 SRL Nr. 28a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2025-085
2 Nr. 28c
§ 3
Gebührenermässigung
1 Die Lustat Statistik Luzern kann auf den Gebühren für die folgenden Benutzerkreise
eine Ermässigung gewähren:
a. Verwaltungsorgane und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten,
b. Gemeinden,
c. Schulen und Bildungsinstitutionen,
d. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten,
e. gemeinnützige Organisationen, politische Parteien und politische Organisationen,
f. Medien.
§ 4
Auslagen
1 Als Auslagen gelten alle Kosten, die bei der Bereitstellung der individuellen statistischen Information zusätzlich anfallen.
2 Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung gestellt.
§ 5
Rechnungsstellung
1 Die Lustat Statistik Luzern stellt Rechnung.
2 Bei mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen wird die Mehrwertsteuer zum Preis dazugeschlagen.
Nr. 28c 3
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.11.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2025-085
4 Nr. 28c
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2025-085