Law

Verordnung über die Gebühren für individuelle statistische Dienstleistungen von Lustat Statistik Luzern

Luzern · 28c · ordinance

Ask the law about thisMore laws of LuzernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 5cdc9150098ec9341a178798e3b7e1ed9c6e63d266174474a2d9e3bc18b86f2b

Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Grundsätze 1 Für individuelle statistische Dienstleistungen erhebt die Lustat Statistik Luzern Gebühren zu Vollkosten. 2 Das über das Mehrjahresprogramm gemäss § 11 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 20062 finanzierte Angebot der Lustat Statistik Luzern ist frei zugänglich und kostenlos.

§ 2

Gebühren 1 Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen. 2 Der Stundenansatz ist von der Qualifikation und der Erfahrung der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig. Der maximale Stundenansatz beträgt 220 Franken. 3 Die Lustat Statistik Luzern kann mit den Bestellerinnen und Bestellern für die zu erbringenden Dienstleistungen einen Pauschalbetrag oder ein Kostendach vereinbaren. 4 Statistische Auskünfte bis zu einem Aufwand von einer halben Stunde sind kostenlos. 1 SRL Nr. 28a 2 SRL Nr. 28a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2025-085 2 Nr. 28c

§ 3

Gebührenermässigung 1 Die Lustat Statistik Luzern kann auf den Gebühren für die folgenden Benutzerkreise eine Ermässigung gewähren: a. Verwaltungsorgane und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten, b. Gemeinden, c. Schulen und Bildungsinstitutionen, d. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten, e. gemeinnützige Organisationen, politische Parteien und politische Organisationen, f. Medien.

§ 4

Auslagen 1 Als Auslagen gelten alle Kosten, die bei der Bereitstellung der individuellen statistischen Information zusätzlich anfallen. 2 Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung gestellt.

§ 5

Rechnungsstellung 1 Die Lustat Statistik Luzern stellt Rechnung. 2 Bei mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen wird die Mehrwertsteuer zum Preis dazugeschlagen. Nr. 28c 3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 18.11.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2025-085 4 Nr. 28c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 18.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2025-085

← Find another law