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V IV vom 22. März 2005 zum Arbeitsgesetz (ArGV IV) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)

Liechtenstein · 822.101.4 · ordinance

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Aufträge an Dritte
  4. Art. 4 Fachtechnisches Gutachten
  5. Art. 5 Unterirdische sowie fensterlose Arbeitsräume
  6. Art. 6 Raumhöhe
  7. Art. 7 Breite
  8. Art. 8 Treppenanlagen und Ausgänge
  9. Art. 9 Fluchtwege
  10. Art. 10 Ausführung von Treppenanlagen und Korridoren
  11. Art. 11 Türen und Ausgänge in Fluchtwegen
  12. Art. 12 Ortsfeste Leitern
  13. Art. 13 Abschrankungen, Geländer
  14. Art. 14 Gleise
  15. Art. 15 Laderampen
  16. Art. 16 Transporteinrichtungen
  17. Art. 17 Rampenauffahrten
  18. Art. 18 Fenster
  19. Art. 19 Lüftungsanlagen
  20. Art. 20 Geltungsbereich
  21. Art. 21 Bauweise
  22. Art. 22 Höchstzahl der Arbeitnehmer, Betriebseinrichtungen und Stoffmengen
  23. Art. 23 Geltungsbereich
  24. Art. 24 Bauweise
  25. Art. 25 Höchstzahl der Arbeitnehmer, Betriebseinrichtungen, Stoffmengen
  26. Art. 26 Zusätzliche Vorschriften für Betriebe mit Explosionsstoffen
  27. Art. 27 Richtlinien
  28. Art. 28 Ausnahmebewilligungen
  29. Art. 29 Begriffe
  30. Art. 30 Mindestzahl der Arbeitnehmer
  31. Art. 31 Automatisierte Verfahren
  32. Art. 32 Betriebe mit besonderen Gefahren
  33. Art. 33 Antrag auf Unterstellung
  34. Art. 34 Unterstellungsverfügung
  35. Art. 35 Aufhebung der Unterstellung
  36. Art. 36 Eröffnung der Verfügung
  37. Art. 37 Mitteilungen von Änderungen
  38. Art. 38 Gesuch um Plangenehmigung
  39. Art. 39 Pläne
  40. Art. 40 Planbeschreibung
  41. Art. 41 Plangenehmigung
  42. Art. 42 Gesuch um Betriebsbewilligung
  43. Art. 43 Betriebsbewilligung
  44. Art. 44 Umgestaltung innerer Einrichtungen
  45. Art. 45 Nachträglich festgestellte Missstände
  46. Art. 46 Inkrafttreten

46 provisions

Art. 41 Plangenehmigung

1) Das Amt für Volkswirtschaft entscheidet über das Plangenehmigungsgesuch. 2) Wird das Gesuch genehmigt, so stellt das Amt für Volkswirtschaft dem Gesuchsteller den Entscheid samt einem Doppel der genehmigten Pläne und der Beschreibung zu.

Art. 42 Gesuch um Betriebsbewilligung

Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit hat der Arbeitgeber beim Amt für Volkswirtschaft ein schriftliches Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung einzureichen.

Art. 43 Betriebsbewilligung

1) Das Amt für Volkswirtschaft entscheidet über das Betriebsbewilligungsgesuch. Erfordern ausreichende Gründe eine vorzeitige Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit, so kann das Amt für Volkswirtschaft eine provisorische Betriebsbewilligung erteilen, wenn die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer getroffen worden sind. 2) Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass Mängel im Bau oder in der Einrichtung des Betriebes vorhanden sind, die bei der Plangenehmigung nicht vorausgesehen werden konnten, so kann das Amt für Volkswirtschaft, nach Anhörung des Arbeitgebers, die Bewilligung unter zusätzlichen Auflagen erteilen, sofern die festgestellten Mängel Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.

Art. 44 Umgestaltung innerer Einrichtungen

Die Plangenehmigung und Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 8 des Gesetzes sind auch für die Umgestaltung innerer Einrichtungen des Betriebes wie technische Anlagen und Einrichtungen, Umnutzungen von Räumen oder Umgestaltung von Arbeitsplätzen nachzusuchen, wenn sie eine wesentliche Änderung zur Folge haben oder wenn erhöhte Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer vorauszusehen sind.

Art. 45 Nachträglich festgestellte Missstände

1) Hat ein Betrieb seine Tätigkeit aufgenommen und wird festgestellt, dass die Anlage den Vorschriften nicht entspricht, so hat das Amt für Volkswirtschaft den Arbeitgeber darauf aufmerksam zu machen und ihn aufzufordern, innert einer bestimmten Frist den vorschriftsgemässen Zustand herzustellen. 2) Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, so ist nach den Art. 48 und 49 des Gesetzes zu verfahren.

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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