1) Das Amt für Volkswirtschaft entscheidet über das Plangenehmigungsgesuch.
2) Wird das Gesuch genehmigt, so stellt das Amt für Volkswirtschaft dem Gesuchsteller den Entscheid samt einem Doppel der genehmigten Pläne und der Beschreibung zu.
Art. 42 Gesuch um Betriebsbewilligung
Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit hat der Arbeitgeber beim Amt für Volkswirtschaft ein schriftliches Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung einzureichen.
Art. 43 Betriebsbewilligung
1) Das Amt für Volkswirtschaft entscheidet über das Betriebsbewilligungsgesuch. Erfordern ausreichende Gründe eine vorzeitige Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit, so kann das Amt für Volkswirtschaft eine provisorische Betriebsbewilligung erteilen, wenn die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer getroffen worden sind.
2) Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass Mängel im Bau oder in der Einrichtung des Betriebes vorhanden sind, die bei der Plangenehmigung nicht vorausgesehen werden konnten, so kann das Amt für Volkswirtschaft, nach Anhörung des Arbeitgebers, die Bewilligung unter zusätzlichen Auflagen erteilen, sofern die festgestellten Mängel Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.
Art. 44 Umgestaltung innerer Einrichtungen
Die Plangenehmigung und Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 8 des Gesetzes sind auch für die Umgestaltung innerer Einrichtungen des Betriebes wie technische Anlagen und Einrichtungen, Umnutzungen von Räumen oder Umgestaltung von Arbeitsplätzen nachzusuchen, wenn sie eine wesentliche Änderung zur Folge haben oder wenn erhöhte Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer vorauszusehen sind.
Art. 45 Nachträglich festgestellte Missstände
1) Hat ein Betrieb seine Tätigkeit aufgenommen und wird festgestellt, dass die Anlage den Vorschriften nicht entspricht, so hat das Amt für Volkswirtschaft den Arbeitgeber darauf aufmerksam zu machen und ihn aufzufordern, innert einer bestimmten Frist den vorschriftsgemässen Zustand herzustellen.
2) Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, so ist nach den Art. 48 und 49 des Gesetzes zu verfahren.
Art. 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef