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28 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1Der Gestaltungsplan regelt die Ersatzneubebauung der «3. Etappe» («Grünmatt») der Familienheim-Genossenschaft Zürich
(FGZ).
2Der Gestaltungsplan dient einer den Gartenstadt-Charakter
wahrenden Neubebauung mit quartierverträglicher und zonenadäquater Dichte, zeitgemässen Wohnstandards, architektonisch hochwertiger Gestaltung sowie einer zweckmässigen Erschliessung.
Art. 2
Bestandteile
Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab
1:500.
Art. 3
Geltungsbereich
1Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes wird im Plan 1:500
definiert.
2Er umfasst die privaten Grundstücke Kat.-Nrn. WD3820,
WD3822, WD3823, WD3825, WD3826, WD3828 und WD3591
sowie die dazugehörigen städtischen Strassen- und Wegeparzellen WD3586, WD3588, WD3590, WD3824, WD3827 und
WD4006 im Bereich der Grünmatt- und der Baumhaldenstrasse am Friesenberg.
Art. 4
Geltendes Recht
1Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne der
§ 83ff. PBG.
2Im Gestaltungsplangebiet finden die Vorschriften dieses Gestaltungsplanes Anwendung, soweit nicht kantonales oder eidgenössisches Recht vorgeht.
3So lange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen
der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) aufgehoben.
Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
Nutzweise
Es sind ausschliesslich Wohnen, Dienstleistung und nicht störendes Gewerbe zulässig. Sexgewerbliche Salons und vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig.
Art. 6
Wohnanteil
Über das gesamte Gestaltungsplangebiet ist ein Wohnanteil von
mindestens 90 % einzuhalten. Er bezieht sich auf die anrechenbare Fläche der Vollgeschosse.
Art. 7
Ausnützung
Die anrechenbare gesamte Geschossfläche aller Geschosse
auf dem Gebiet des Gestaltungsplanes darf maximal 20 000 m2
betragen. Als anrechenbare gesamte Geschossfläche gilt die
Fläche aller dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden
Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume unter
Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden in allen Geschossen einschliesslich des anrechenbaren Untergeschosses. Ausgenommen davon sind Loggien und Laubengänge gemäss Art. 12.
Art. 8
Überbauungsziffer
Für das gesamte Gestaltungsplangebiet gelten folgende maximalen Überbauungsziffern:
Gebäude: 26 %
Loggien: 8 %
Die für die Überbauungsziffer «Gebäude» anrechenbare Fläche
ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung ohne Loggien und Laubengänge
gemäss Art. 12 auf den Erdboden.
Die für die Überbauungsziffer «Loggien» anrechenbare Fläche
ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Umfassung der Loggien und Laubengänge gemäss
Art. 12 auf den Erdboden.
Art. 9
Stellung der Bauten
1Die Bebauung ist in Form von 5 Baubereichen gegliedert. Diese sind im Plan mit «Baubereich Zeile 1» bis «Baubereich Zeile 4» und «Baubereich Tiefgarage» bezeichnet.
2Für die Stellung der Bauten sowie die Abstände sind die Mantellinien im Plan massgebend, wobei von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden darf.
Art. 10
Mantelhöhen und Geschosszahlen
1Für die einzelnen Baubereiche gelten folgende maximalen Mantelhöhen und maximalen Geschosszahlen:
Baubereich Mantelhöhe anrechenbare
Vollgeschosse anrechenbare
Dachgeschosse anrechenbare
Untergeschosse
Zeile 1 494.70 m.ü.M. 3 0 1
Zeile 2 489.20 m.ü.M. 2 0 1
Zeile 3 486.40 m.ü.M. 2 0 1
Zeile 4 483.70 m.ü.M. 2 0 1
Tiefgarage 481.50 m.ü.M. 0 0 0
2Die Mantelhöhe im Baubereich «Tiefgarage» gemäss Abs. 1
bezieht sich lediglich auf diejenigen Anteile des Baubereiches,
die nicht unter den Gebäuden der Baubereiche «Zeile 1» und
«Zeile 2» liegen.
3Zusätzliche nicht anrechenbare Untergeschosse sind im Rahmen des Gewässerschutzes zulässig.
Art. 11
Maximale Länge und Tiefe der Gebäude
1Die Bebauung der Baubereiche «Zeile 1» bis «Zeile 4» ist durch
gebäudehohe Unterbrüche folgendermassen in einzelne Gebäude zu unterteilen:
Baubereich Anzahl Unterbrüche Anzahl Gebäude
Zeile 1 3 4
Zeile 2 2 3
Zeile 3 2 3
Zeile 4 2 3
2Die Unterbrüche sind so auszubilden, dass sie eine möglichst
gute Durchwegung des gesamten Perimeters sicherstellen.
3Eine Unterschreitung der kantonalen Mindestabstände ist bei
den Unterbrüchen unter Wahrung der Wohnhygiene und des
Brandschutzes zulässig.
4Die maximal zulässige Länge der Gebäude beträgt 120.00 m,
gemessen als kürzeste Entfernung zwischen den beiden hangunteren äusseren Gebäudeecken.
5Die maximal zulässige Tiefe der Gebäude beträgt 10.50 m, gemessen zwischen den Aussenkanten der Fassaden.
Art. 12
Loggien oder Laubengänge
1Auf der hangoberen Gebäudeseite sind Gebäudeteile in Form
von Loggien oder Laubengängen über die volle Gebäudelänge zulässig. Die maximale Tiefe der Loggien oder Laubengänge beträgt 3.00 m, gemessen von Aussenkante Gebäude bis
Aussenkante Loggia oder Laubengang.
2Loggien und Laubengänge gemäss Abs. 1 sind in einzelne, jeweils einer Wohnung zugeordnete Abschnitte zu unterteilen. Sie
dürfen je Abschnitt lediglich der Erschliessung der jeweils zugeordneten Wohnung dienen. Sie müssen abgesehen von einer
Brüstung und Verschattungselementen offen und dürfen nicht
beheizbar sein.
Art. 13
Abweichungen vom Gebäudemantel
1Die Loggien oder Laubengänge gemäss Art. 12 dürfen die Mantellinien Gebäude um das Mass ihrer Tiefe überschreiten.
2Die Untergeschosse dürfen die Mantellinien Gebäude um die
Tiefe der Loggien überschreiten.
3Dachvorsprünge und Vordächer dürfen über die Mantellinien
Gebäude hinausragen.
4Die durch die Mantellinien Gebäude festgelegten Höhen dürfen
ausschliesslich durch technisch bedingte Dachaufbauten und
Liftüberfahrten überschritten werden. Im Baubereich «Zeile 1»
darf die Mantelhöhe zudem durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien überschritten werden.
5Die für den Baubereich Tiefgarage festgelegte Mantelhöhe,
darf durch das Mass der Überdeckung mit vegetationsfähigem
Material überschritten werden.
Art. 14
Baubereich «Tiefgarage»
1Die maximale Ausdehnung des Baubereichs «Tiefgarage» wird
durch die Mantellinie Tiefgarage festgelegt. Davon ausgenommen sind Garagenrampe und Aussenaufgänge.
2Im Baubereich «Tiefgarage» sind Anlagen zur Parkierung sowie den gemäss Art. 5 zulässigen Nutzweisen dienende Nebenräume zulässig.
3Die Überdeckung von Bauten und Bauteilen innerhalb des Baubereiches «Tiefgarage» mit vegetationsfähigem Material muss
im Bereich von Bäumen mindestens 60 cm betragen, in begrünten Bereichen mindestens 30 cm.
Art. 15
Aussenraum
1Es sind Bäume (primär Obst- und Zierobst), Sträucher und Hecken in genügender Zahl zu pflanzen.
2Die Freiflächen sind in private (den einzelnen Wohneinheiten
zugeordnete) und gemeinschaftlich nutzbare (den Siedlungsbewohnern zugängliche) Bereiche zu differenzieren. In den gemeinschaftlich nutzbaren Bereichen sind Spiel- und Ruheflächen in
genügender Zahl zu schaffen.
3Im Gestaltungsplangebiet sind zusätzlich zu den Gärten der
Wohneinheiten auch Bereiche mit Familiengärten zulässig.
Art. 16
Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass eine
besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erzielt wird.
2Die einzelnen Gebäude sind nach einheitlichen Prinzipien zu
gestalten. Hierzu gehören insbesondere die Fassadengestaltung, die Dachform und die Ausformulierung der Loggien sowie
Materialien, Farben und Beleuchtung.
3Es sind nur Flachdächer und Schrägdächer mit einer Neigung
von maximal 10 Grad zugelassen.
Art. 17
Etappierung
1Die etappenweise Ausführung von Neu- und Umbauten ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen
und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus.
2Bei einer Etappierung ist der gleiche gestalterische Anspruch
gemäss Art. 16 für jeden Zwischenstand zu gewährleisten.
Art. 18 C. Erschliessung
Motorisierter Verkehr
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an der
im Situationsplan bezeichneten Stelle. Weitere untergeordnete
Zufahrten (z.B. Notzufahrten) sind zulässig.
Art. 19
Parkierung
1Für die Wohnnutzungen ist pro 120 m2 Geschossfläche grundsätzlich 1 Personenwagenabstellplatz vorgesehen. Es sind jedoch mindestens 70 % und höchstens 115 % dieses Ansatzes
erforderlich bzw. zulässig.
Legende:
Festlegungen
Perimeter Gestaltungsplan
Mantellinie Gebäude
Mantelhöhe Gebäude
Mantellinie Tiefgarage
Maximale Höhenkote innerhalb einer Gebäudezeile
in Metern über Meer
Erschliessung motorisierter Verkehr (Lage schematisch)
Informationen
aufzulösende Parzellengrenzen
Baulinie
bestehende Platanen:
Kronenbereiche inkl. 2m Sicherheitszone
Terrainverlauf Bestand
Parzellennummer innerhalb des Perimeters
Parzellennummer ausserhalb des Perimeters
Eckpunkte der Mantellinien
WD7772
WD8530
494.70
WD7772
WD7773
WD7774
WD7901
WD3827
WD3588
WD3828
WD3826
WD8329
WD3585
WD3821
WD3823WD3824
WD3825
WD4006
WD8367
WD8530
WD3820
WD4439
WD6631
WD6632
WD6633
WD6634
WD6635
WD7749
WD7840
WD7889
WD8375
WD7838
WD8365
WD8025
WD4429
WD4430
WD4431
WD4432
WD4433
WD3586
WD3591
WD3590
WD3822
Baubereich "Zeile 1"
Baubereich "Zeile 2"
WD3818
Baubereich "Zeile 4"
Baubereich "Zeile 3"
Friesenbergstrasse
Georg-Baumbergerweg
Schweighofstrasse
Friesenberghalde 4
Baubereich "Tiefgarage"
Grundriss M 1:1500
Querschnitt M 1:1500
494.70
483.70
486.40
489.20
Baubereich
"Zeile 4"
Baubereich
"Zeile 3"
Baubereich
"Zeile 2"
Baubereich
"Zeile 1"
Baubereich "Tiefgarage"
481.50
N
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan
im Massstab 1:500.
2Die Parkierung erfolgt unterirdisch oder überdeckt. Der Parkplatzanteil für Besucher und behinderte Siedlungsbewohner sowie Car-Sharing-Fahrzeuge ist auch oberirdisch zulässig.
3Ansonsten gelten die jeweils gültigen Vorschriften der städtischen Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze.
Art. 20
Fussgänger und leichte Zweiräder
1Eine gute Durchlässigkeit des Gestaltungsplangebietes für
Fussgänger und Velofahrer ist mit durchgehenden Wegen parallel zu den Baubereichen sicherzustellen. Die Weggestaltung hat
sich der Aussenraumgestaltung gemäss Art. 15 Abs. 2 unterzuordnen.
2Die der Durchlässigkeit im Sinne von Abs. 1 dienenden Wege
unterliegen nicht der Abstandspflicht gemäss § 265 PBG.
3Für die Wohnnutzungen ist 1 Veloabstellplatz pro 40 m2 Geschossfläche erforderlich. Gedeckte Veloabstellplätze in Form von Unterständen sind auch ausserhalb der Mantellinien zulässig.
4Ansonsten gelten die jeweils gültigen Vorschriften der städtischen Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze.
Art. 21
Abfallentsorgung
Für die Bewirtschaftung der im Gestaltungsplangebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Art. 22 D. Umwelt
Lärmschutzbestimmungen
Das Gestaltungsplangebiet ist der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.
Art. 23
Ökologischer Ausgleich
Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.
Art. 24
Bestehende Platanen
Bestehende Platanen sind im Plan eingetragen; innerhalb ihrer
Kronenbereiche inkl. Sicherheitszonen gemäss Plan dürfen keine Grabarbeiten und Terrainveränderungen erfolgen.
Art. 25
Meteorwasser
Das Meteorwasser, das innerhalb des Perimeters anfällt, ist
in geeigneter Weise dem Grundwasser zuzuführen, sofern die
geologischen Verhältnisse dies zulassen.
Art. 26
Dachbegrünung, Retention
1Nicht als Terrassen genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen, um eine Retention des anfallenden unverschmutzten
Meteorwassers zu erreichen.
2Das Regenwasser ist in erster Linie über eine Versickerung an
der Anfallstelle zu entsorgen, zweite Priorität hat eine Entwässerung im Trennsystem inkl. einer Retention des Regenwassers.
3Die Substratstärke bei extensiver Begrünung hat mindestens
10 cm zu betragen.
Art. 27
Energie
1Neubauten und – soweit technisch möglich und wirtschaftlich
tragbar auch Umbauten – sind im Minergie-Standard zu erstellen oder müssen hinsichtlich des Heizenergiebedarfes mindestens 20 % unter den Vorgaben der Wärmedämmvorschriften der
Baudirektion Kanton Zürich, Ausgabe 2008, liegen.
2Bei einer allfälligen Änderung der Wärmedämmvorschriften gegenüber der Ausgabe 2008 sind für Neu und Umbauten hinsichtlich des Heizenergiebedarfes mindestens die Vorgaben
der jeweils aktuell geltenden Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich einzuhalten.
Art. 28 E. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons
Zürich in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 7. Mai 2009;
Inkraftsetzung auf den 6. Juni 2009.