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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Grünmatt, Zürich Wiedikon Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.190 · decree

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Contents: 28 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 C. Erschliessung
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 D. Umwelt
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 E. Schlussbestimmungen

28 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck 1Der Gestaltungsplan regelt die Ersatzneubebauung der «3. Etappe» («Grünmatt») der Familienheim-Genossenschaft Zürich (FGZ). 2Der Gestaltungsplan dient einer den Gartenstadt-Charakter wahrenden Neubebauung mit quartierverträglicher und zonenadäquater Dichte, zeitgemässen Wohnstandards, architektonisch hochwertiger Gestaltung sowie einer zweckmässigen Erschliessung.

Art. 2

Bestandteile Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.

Art. 3

Geltungsbereich 1Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes wird im Plan 1:500 definiert. 2Er umfasst die privaten Grundstücke Kat.-Nrn. WD3820, WD3822, WD3823, WD3825, WD3826, WD3828 und WD3591 sowie die dazugehörigen städtischen Strassen- und Wegeparzellen WD3586, WD3588, WD3590, WD3824, WD3827 und WD4006 im Bereich der Grünmatt- und der Baumhaldenstrasse am Friesenberg.

Art. 4

Geltendes Recht 1Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne der § 83ff. PBG. 2Im Gestaltungsplangebiet finden die Vorschriften dieses Gestaltungsplanes Anwendung, soweit nicht kantonales oder eidgenössisches Recht vorgeht. 3So lange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) aufgehoben.

Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften

Nutzweise Es sind ausschliesslich Wohnen, Dienstleistung und nicht störendes Gewerbe zulässig. Sexgewerbliche Salons und vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig.

Art. 6

Wohnanteil Über das gesamte Gestaltungsplangebiet ist ein Wohnanteil von mindestens 90 % einzuhalten. Er bezieht sich auf die anrechenbare Fläche der Vollgeschosse.

Art. 7

Ausnützung Die anrechenbare gesamte Geschossfläche aller Geschosse auf dem Gebiet des Gestaltungsplanes darf maximal 20 000 m2 betragen. Als anrechenbare gesamte Geschossfläche gilt die Fläche aller dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden in allen Geschossen einschliesslich des anrechenbaren Untergeschosses. Ausgenommen davon sind Loggien und Laubengänge gemäss Art. 12.

Art. 8

Überbauungsziffer Für das gesamte Gestaltungsplangebiet gelten folgende maximalen Überbauungsziffern: Gebäude: 26 % Loggien: 8 % Die für die Überbauungsziffer «Gebäude» anrechenbare Fläche ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung ohne Loggien und Laubengänge gemäss Art. 12 auf den Erdboden. Die für die Überbauungsziffer «Loggien» anrechenbare Fläche ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Umfassung der Loggien und Laubengänge gemäss Art. 12 auf den Erdboden.

Art. 9

Stellung der Bauten 1Die Bebauung ist in Form von 5 Baubereichen gegliedert. Diese sind im Plan mit «Baubereich Zeile 1» bis «Baubereich Zeile 4» und «Baubereich Tiefgarage» bezeichnet. 2Für die Stellung der Bauten sowie die Abstände sind die Mantellinien im Plan massgebend, wobei von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden darf.

Art. 10

Mantelhöhen und Geschosszahlen 1Für die einzelnen Baubereiche gelten folgende maximalen Mantelhöhen und maximalen Geschosszahlen: Baubereich Mantelhöhe anrechenbare Vollgeschosse anrechenbare Dachgeschosse anrechenbare Untergeschosse Zeile 1 494.70 m.ü.M. 3 0 1 Zeile 2 489.20 m.ü.M. 2 0 1 Zeile 3 486.40 m.ü.M. 2 0 1 Zeile 4 483.70 m.ü.M. 2 0 1 Tiefgarage 481.50 m.ü.M. 0 0 0 2Die Mantelhöhe im Baubereich «Tiefgarage» gemäss Abs. 1 bezieht sich lediglich auf diejenigen Anteile des Baubereiches, die nicht unter den Gebäuden der Baubereiche «Zeile 1» und «Zeile 2» liegen. 3Zusätzliche nicht anrechenbare Untergeschosse sind im Rahmen des Gewässerschutzes zulässig.

Art. 11

Maximale Länge und Tiefe der Gebäude 1Die Bebauung der Baubereiche «Zeile 1» bis «Zeile 4» ist durch gebäudehohe Unterbrüche folgendermassen in einzelne Gebäude zu unterteilen: Baubereich Anzahl Unterbrüche Anzahl Gebäude Zeile 1 3 4 Zeile 2 2 3 Zeile 3 2 3 Zeile 4 2 3 2Die Unterbrüche sind so auszubilden, dass sie eine möglichst gute Durchwegung des gesamten Perimeters sicherstellen. 3Eine Unterschreitung der kantonalen Mindestabstände ist bei den Unterbrüchen unter Wahrung der Wohnhygiene und des Brandschutzes zulässig. 4Die maximal zulässige Länge der Gebäude beträgt 120.00 m, gemessen als kürzeste Entfernung zwischen den beiden hangunteren äusseren Gebäudeecken. 5Die maximal zulässige Tiefe der Gebäude beträgt 10.50 m, gemessen zwischen den Aussenkanten der Fassaden.

Art. 12

Loggien oder Laubengänge 1Auf der hangoberen Gebäudeseite sind Gebäudeteile in Form von Loggien oder Laubengängen über die volle Gebäudelänge zulässig. Die maximale Tiefe der Loggien oder Laubengänge beträgt 3.00 m, gemessen von Aussenkante Gebäude bis Aussenkante Loggia oder Laubengang. 2Loggien und Laubengänge gemäss Abs. 1 sind in einzelne, jeweils einer Wohnung zugeordnete Abschnitte zu unterteilen. Sie dürfen je Abschnitt lediglich der Erschliessung der jeweils zugeordneten Wohnung dienen. Sie müssen abgesehen von einer Brüstung und Verschattungselementen offen und dürfen nicht beheizbar sein.

Art. 13

Abweichungen vom Gebäudemantel 1Die Loggien oder Laubengänge gemäss Art. 12 dürfen die Mantellinien Gebäude um das Mass ihrer Tiefe überschreiten. 2Die Untergeschosse dürfen die Mantellinien Gebäude um die Tiefe der Loggien überschreiten. 3Dachvorsprünge und Vordächer dürfen über die Mantellinien Gebäude hinausragen. 4Die durch die Mantellinien Gebäude festgelegten Höhen dürfen ausschliesslich durch technisch bedingte Dachaufbauten und Liftüberfahrten überschritten werden. Im Baubereich «Zeile 1» darf die Mantelhöhe zudem durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien überschritten werden. 5Die für den Baubereich Tiefgarage festgelegte Mantelhöhe, darf durch das Mass der Überdeckung mit vegetationsfähigem Material überschritten werden.

Art. 14

Baubereich «Tiefgarage» 1Die maximale Ausdehnung des Baubereichs «Tiefgarage» wird durch die Mantellinie Tiefgarage festgelegt. Davon ausgenommen sind Garagenrampe und Aussenaufgänge. 2Im Baubereich «Tiefgarage» sind Anlagen zur Parkierung sowie den gemäss Art. 5 zulässigen Nutzweisen dienende Nebenräume zulässig. 3Die Überdeckung von Bauten und Bauteilen innerhalb des Baubereiches «Tiefgarage» mit vegetationsfähigem Material muss im Bereich von Bäumen mindestens 60 cm betragen, in begrünten Bereichen mindestens 30 cm.

Art. 15

Aussenraum 1Es sind Bäume (primär Obst- und Zierobst), Sträucher und Hecken in genügender Zahl zu pflanzen. 2Die Freiflächen sind in private (den einzelnen Wohneinheiten zugeordnete) und gemeinschaftlich nutzbare (den Siedlungsbewohnern zugängliche) Bereiche zu differenzieren. In den gemeinschaftlich nutzbaren Bereichen sind Spiel- und Ruheflächen in genügender Zahl zu schaffen. 3Im Gestaltungsplangebiet sind zusätzlich zu den Gärten der Wohneinheiten auch Bereiche mit Familiengärten zulässig.

Art. 16

Gestaltung 1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2Die einzelnen Gebäude sind nach einheitlichen Prinzipien zu gestalten. Hierzu gehören insbesondere die Fassadengestaltung, die Dachform und die Ausformulierung der Loggien sowie Materialien, Farben und Beleuchtung. 3Es sind nur Flachdächer und Schrägdächer mit einer Neigung von maximal 10 Grad zugelassen.

Art. 17

Etappierung 1Die etappenweise Ausführung von Neu- und Umbauten ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus. 2Bei einer Etappierung ist der gleiche gestalterische Anspruch gemäss Art. 16 für jeden Zwischenstand zu gewährleisten.

Art. 18 C. Erschliessung

Motorisierter Verkehr Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an der im Situationsplan bezeichneten Stelle. Weitere untergeordnete Zufahrten (z.B. Notzufahrten) sind zulässig.

Art. 19

Parkierung 1Für die Wohnnutzungen ist pro 120 m2 Geschossfläche grundsätzlich 1 Personenwagenabstellplatz vorgesehen. Es sind jedoch mindestens 70 % und höchstens 115 % dieses Ansatzes erforderlich bzw. zulässig. Legende: Festlegungen Perimeter Gestaltungsplan Mantellinie Gebäude Mantelhöhe Gebäude Mantellinie Tiefgarage Maximale Höhenkote innerhalb einer Gebäudezeile in Metern über Meer Erschliessung motorisierter Verkehr (Lage schematisch) Informationen aufzulösende Parzellengrenzen Baulinie bestehende Platanen: Kronenbereiche inkl. 2m Sicherheitszone Terrainverlauf Bestand Parzellennummer innerhalb des Perimeters Parzellennummer ausserhalb des Perimeters Eckpunkte der Mantellinien WD7772 WD8530 494.70 WD7772 WD7773 WD7774 WD7901 WD3827 WD3588 WD3828 WD3826 WD8329 WD3585 WD3821 WD3823WD3824 WD3825 WD4006 WD8367 WD8530 WD3820 WD4439 WD6631 WD6632 WD6633 WD6634 WD6635 WD7749 WD7840 WD7889 WD8375 WD7838 WD8365 WD8025 WD4429 WD4430 WD4431 WD4432 WD4433 WD3586 WD3591 WD3590 WD3822 Baubereich "Zeile 1" Baubereich "Zeile 2" WD3818 Baubereich "Zeile 4" Baubereich "Zeile 3" Friesenbergstrasse Georg-Baumbergerweg Schweighofstrasse Friesenberghalde 4 Baubereich "Tiefgarage" Grundriss M 1:1500 Querschnitt M 1:1500 494.70 483.70 486.40 489.20 Baubereich "Zeile 4" Baubereich "Zeile 3" Baubereich "Zeile 2" Baubereich "Zeile 1" Baubereich "Tiefgarage" 481.50 N Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im Massstab 1:500. 2Die Parkierung erfolgt unterirdisch oder überdeckt. Der Parkplatzanteil für Besucher und behinderte Siedlungsbewohner sowie Car-Sharing-Fahrzeuge ist auch oberirdisch zulässig. 3Ansonsten gelten die jeweils gültigen Vorschriften der städtischen Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze.

Art. 20

Fussgänger und leichte Zweiräder 1Eine gute Durchlässigkeit des Gestaltungsplangebietes für Fussgänger und Velofahrer ist mit durchgehenden Wegen parallel zu den Baubereichen sicherzustellen. Die Weggestaltung hat sich der Aussenraumgestaltung gemäss Art. 15 Abs. 2 unterzuordnen. 2Die der Durchlässigkeit im Sinne von Abs. 1 dienenden Wege unterliegen nicht der Abstandspflicht gemäss § 265 PBG. 3Für die Wohnnutzungen ist 1 Veloabstellplatz pro 40 m2 Geschossfläche erforderlich. Gedeckte Veloabstellplätze in Form von Unterständen sind auch ausserhalb der Mantellinien zulässig. 4Ansonsten gelten die jeweils gültigen Vorschriften der städtischen Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze.

Art. 21

Abfallentsorgung Für die Bewirtschaftung der im Gestaltungsplangebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

Art. 22 D. Umwelt

Lärmschutzbestimmungen Das Gestaltungsplangebiet ist der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.

Art. 23

Ökologischer Ausgleich Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.

Art. 24

Bestehende Platanen Bestehende Platanen sind im Plan eingetragen; innerhalb ihrer Kronenbereiche inkl. Sicherheitszonen gemäss Plan dürfen keine Grabarbeiten und Terrainveränderungen erfolgen.

Art. 25

Meteorwasser Das Meteorwasser, das innerhalb des Perimeters anfällt, ist in geeigneter Weise dem Grundwasser zuzuführen, sofern die geologischen Verhältnisse dies zulassen.

Art. 26

Dachbegrünung, Retention 1Nicht als Terrassen genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen, um eine Retention des anfallenden unverschmutzten Meteorwassers zu erreichen. 2Das Regenwasser ist in erster Linie über eine Versickerung an der Anfallstelle zu entsorgen, zweite Priorität hat eine Entwässerung im Trennsystem inkl. einer Retention des Regenwassers. 3Die Substratstärke bei extensiver Begrünung hat mindestens 10 cm zu betragen.

Art. 27

Energie 1Neubauten und – soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar auch Umbauten – sind im Minergie-Standard zu erstellen oder müssen hinsichtlich des Heizenergiebedarfes mindestens 20 % unter den Vorgaben der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich, Ausgabe 2008, liegen. 2Bei einer allfälligen Änderung der Wärmedämmvorschriften gegenüber der Ausgabe 2008 sind für Neu und Umbauten hinsichtlich des Heizenergiebedarfes mindestens die Vorgaben der jeweils aktuell geltenden Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich einzuhalten.

Art. 28 E. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich in Kraft.1 1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 7. Mai 2009; Inkraftsetzung auf den 6. Juni 2009.

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