§ 1
Vollzug 1 Der Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzrechts obliegt dem Departement, soweit er nicht Sache einer anderen Behörde ist.* 2. Organisation des Zivilschutzes
Solothurn · 531.2 · ordinance
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Vollzug 1 Der Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzrechts obliegt dem Departement, soweit er nicht Sache einer anderen Behörde ist.* 2. Organisation des Zivilschutzes
Organe 1 Die Organe der regionalen Zivilschutzorganisation (RZSO) sind: a) die Zivilschutzkommission; b) das Zivilschutzkommando.
Zivilschutzkommission 1 Die zu einer regionalen Zivilschutzorganisation zusammengeschlossenen Gemeinden bilden eine Zivilschutzkommission. Die Aufgaben der Zivilschutzkommission können auch der Bevölkerungsschutzkommission übertragen werden. 2 Die Angehörigen des Zivilschutzkommandos können nicht Mitglieder der Zivilschutzkommission sein. Eine Vertretung des Zivilschutzkommandos nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Zivilschutzkommission teil. 3 Zwei oder mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Zivilschutzkommission delegieren. 1) BGS 111.1. 2) BGS 531.1.
Zivilschutzkommando 1 Dem Zivilschutzkommando gehören der Zivilschutzkommandant oder die Zivilschutzkommandantin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin an.
Zivilschutzstelle 1 Jede regionale Zivilschutzorganisation bezeichnet als administratives Vollzugsorgan der Behörden und des Zivilschutzkommandos eine Zivilschutzstelle. 2 Die Aufgaben der Zivilschutzstelle richten sich nach dem für die regionale Zivilschutzorganisation geltenden Pflichtenheft. 3 Die Zivilschutzstelle ist fachlich dem Zivilschutzkommando unterstellt.
Dienste und Formationen 1 Die regionalen Zivilschutzorganisationen umfassen die nach Weisungen des Amtes für Militär- und Bevölkerungsschutz vorgesehenen Fachgebiete und Sachbereiche, Formationen und Bestände. Die Standardstruktur umfasst: a) Führung: Zivilschutzkommando; b) Führungsunterstützung: Lage, Telematik, ABC-Schutz und logistische Koordination; c) Einsatz: Unterstützung und Kulturgüterschutz; d) Logistik: Versorgung und Schutzbauten, Material, Transport; e) Schutz und Betreuung.
Kantonales Materiallager 1 Der Kanton betreibt und unterhält ein kantonales Materiallager zur Unterstützung der regionalen Zivilschutz- und der Partnerorganisationen. 3. Schutzdienstpflicht
Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen 1 Nach Absolvierung der Grundausbildung werden die Schutzdienstpflichtigen vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz den regionalen Zivilschutzorganisationen zugeteilt. 2 Die Schutzdienstpflichtigen werden primär der Region, in welcher sie Wohnsitz haben, zugeteilt.* 3 Die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen erfolgt in Zusammenarbeit mit den Zivilschutzkommandanten oder Zivilschutzkommandantinnen. 4 Zur Erreichung ausgewogener Bestände und zur Abdeckung der erforderlichen Kaderpositionen in den regionalen Zivilschutzorganisationen können Schutzdienstpflichtige ausserhalb der Region, in welcher sie Wohnsitz haben, eingeteilt werden. 5 Die regionalen Zivilschutzorganisationen entscheiden nach Rücksprache mit dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die Einteilung in die Personalreserve.
Freiwillige Schutzdienstpflicht 1 Wer die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen will, reicht beim Amt für Militär und Bevölkerungsschutz auf dem Dienstweg ein schriftliches Gesuch ein. 2 Nach Rücksprache mit dem Zivilschutzkommandanten oder der Zivilschutzkommandantin entscheidet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über eine Aufnahme. 3 Freiwillig Schutzdienstleistende können in der Regel nur der regionalen Zivilschutzorganisation, in der sie Wohnsitz haben, zugeteilt werden. 4 Über Gesuche um Entlassung aus der freiwilligen Schutzdienstpflicht entscheidet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.
Neubeurteilung der Schutzdiensttauglichkeit 1 Schutzdienstpflichtige, welche sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühlen, Schutzdienst zu leisten, können ein Gesuch um Neubeurteilung der Schutzdiensttauglichkeit, unter Beilage eines ausführlichen und auf eigene Kosten beschafften Arztzeugnisses, an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz einreichen. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz leitet Gesuche zur Neubeurteilung der Schutzdiensttauglichkeit an den militärärztlichen Dienst weiter. *
Vorzeitige Entlassung und Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern* 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht sowie für die Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern.* 2 Die Gesuche um vorzeitige Entlassung sind von der Partnerorganisation, welcher der oder die Schutzdienstpflichtige angehört, einzureichen.* 3 Die Gesuche um Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern können von
Aufhebung der vorzeitigen Entlassung und der Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern* 1 Wenn die für eine vorzeitige Entlassung oder eine Dienstbefreiung geltend gemachten Gründe wegfallen, ist dies von der Partnerorganisation oder von den Dienstbefreiten dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz schriftlich zu melden.* 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Aufhebung der vorzeitigen Entlassung oder der Dienstbefreiung.* 3 Nach Aufhebung der Entlassung oder der Dienstbefreiung werden die Schutzdienstpflichtigen vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz einer regionalen Zivilschutzorganisation zugeteilt.* 4 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz überprüft periodisch die Berechtigung der vorzeitigen Entlassungen oder der Dienstbefreiungen.* 4. Ausbildung und Kontrollführung 4.1. Allgemeines
Kursplanung und Kursübersicht der kantonalen Ausbildung* 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Planung und Durchführung der Zivilschutzausbildung. Diese richtet sich nach den Vorgaben des Leistungsauftrages des Bundes, der Gefahren- und Risikoanalyse des Kantons, den Bedürfnissen der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und den Bedürfnissen der regionalen Zivilschutzorganisationen und Führungsstäbe.* 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz benennt die von ihm vorzubereitenden und durchzuführenden Ausbildungsanlässe.* 3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt jährlich eine Kursübersicht und Weisungen für die Ausbildung.* 4 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erstellt in Absprache mit den regionalen Zivilschutzorganisationen einen Mehrjahresplan zur periodischen Kontrolle der Einsatzbereitschaft.* 5 Der Mehrjahresplan zur Kontrolle der Einsatzbereitschaft beinhaltet namentlich Einsatzüberprüfungen, Inspektionen und Kontrollen von Wiederholungskursen. Die Kontrolle der Einsatzbereitschaft erfolgt anlässlich der ordentlichen Wiederholungskurse der regionalen Zivilschutzorganisationen.*
Ausbildung durch die Zivilschutzregionen 1 Die Zivilschutzregionen stellen, entsprechend ihrem Leistungsauftrag, den Ausbildungsstand sicher. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erstellt in Absprache mit den Zivilschutzkommandanten und Zivilschutzkommandantinnen Ausbildungsvorgaben für die regionalen Zivilschutzorganisationen.
Ausbildungsdienste 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Erstellung der Ausbildungsunterlagen und die Durchführung folgender Dienstanlässe:* a)* Grundausbildung; b)* … c)* Ausbildung von Spezialisten und Spezialistinnen; d)* … e)* Kaderausbildung; f)* … g)* Weiterbildung; h)* … i) Rapporte. 2 Die regionalen Zivilschutzorganisationen sind für die Durchführung ihrer Wiederholungskurse zuständig. 3 Für freiwillig Schutzdienstleistende kann von der Grundausbildung abgesehen werden, wenn das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz auf Gesuch hin eine Ausbildung als gleichwertig anerkennt.*
Dauer der Ausbildung 1 Die Grundausbildung dauert 10 Tage. 2 Die Kaderausbildung dauert 7-12 Tage.* 2bis Der kantonale Anteil der Ausbildung der Zivilschutzkommandanten und Zivilschutzkommandantinnen dauert 7-12 Tage.* 3 Die Ausbildung der Spezialisten und Spezialistinnen dauert höchstens 5
Bewilligung für Dienstanlässe 1 Die von den regionalen Zivilschutzorganisationen vorgesehenen Dienstanlässe sind vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu bewilligen. 2 Wiederholungskurse im grenznahen Ausland müssen mindestens 1 Jahr im Voraus von den regionalen Zivilschutzorganisationen beantragt werden. Über deren Durchführung und Finanzierung entscheidet das Amt für
Instruktionsmaterial 1 Der Kanton unterhält ein Lager an Instruktionsmaterial für die Ausbildung im Kanton und in den regionalen Zivilschutzorganisationen.
Lehrpersonal 1 Für die Sicherstellung der Ausbildung stellt der Kanton hauptamtliches Lehrpersonal zur Verfügung. 2 Nebenamtliche Lehrpersonen, welche fachtechnisch ausgebildet sind,
Weisungen über die Ausbildung 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt Weisungen über die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen 4.2. Aufgebot*
Erlass der Aufgebote und Vororientierung 1 Das Aufgebot für sämtliche Ausbildungsdienste erfolgt schriftlich mindestens 6 Wochen vor dem Dienstanlass.* 2 Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über bevorstehende Dienstleistungen zu orientieren.
Dienstverschiebung 1 Für die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung ist die aufbietende Stelle zuständig. 2 Die Schutzdienstpflichtigen haben das Gesuch schriftlich bei der aufbietenden Stelle einzureichen. 3 Die Gesuche haben keine aufschiebende Wirkung.
Dispensation aus gesundheitlichen Gründen 1 Die aufbietenden Stellen haben einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin zu bezeichnen, der oder die die Dienstfähigkeit der Schutzdienstleistenden vor und während den Dienstleistungen zu beurteilen hat. 2 Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, stellt der Kursleitung vor Kursbeginn das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis zu, das auf eigene Kosten zu beschaffen ist.* 3 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin entscheidet, ob der oder die Schutzdienstpflichtige die Dienstleistung zu absolvieren hat oder ob eine Zuweisung an den militärärztlichen Dienst zur Abklärung der generellen Diensttauglichkeit erfolgt.* 4 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt hierfür Weisungen. 4.3. Kontrollführung
Zuständigkeit 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Kontrollführung und erlässt hierfür Weisungen. 2 Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden stellen den kantonalen Kontrollführungsorganen und den Zivilschutzstellen die für den Zivilschutz relevanten Daten unentgeltlich zur Verfügung. 3 Im Übrigen gilt für die Schutzdienstpflichtigen bis zum vollendeten 30. Altersjahr die Verordnung über das militärische Kontrollwesen1). 5. Einsätze
Einsätze in Katastrophen und Notlagen 1 Einsätze in Katastrophen und Notlagen umfassen insbesondere die Schadensbekämpfung, die Sofortmassnahmen zur Verhütung von Folgeschäden, die behelfsmässige Sicherstellung der überlebenswichtigen Infrastrukturen und die Räumungsarbeiten soweit sie für die vorerwähnten Massnahmen unmittelbar erforderlich sind.* 2 Über das Ende der Einsätze in Katastrophen und Notlagen entscheidet der Regierungsrat. 3 Über die regionalen Einsätze entscheiden die regionalen Führungsstäbe.*
Instandstellungsarbeiten 1 Instandstellungsarbeiten sind die aus einem Schadenereignis zur Behebung der eingetretenen Schäden resultierenden Arbeiten. Sie sind nicht akut.
Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Als Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft gelten: a) Unterstützungsarbeiten zu Gunsten Dritter für die Durchführung von Anlässen; 1) SR 511.22. b) behördlich angeordnete Leistungen an Infrastrukturen und Umwelt sowie Präventionsarbeiten. 2 Der Kanton trägt die Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und Unterkunft für Einsätze auf Stufe Kanton. 3 Einsätze auf Stufe Gemeinde erfordern eine Bewilligung durch das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz. Dieses erlässt eine entsprechende Weisung. 4 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet nach Einwilligung der Bevölkerungsschutzkommission über Einsätze im Rahmen der
Aufgebotsform, Aufgebotsfrist 1 Aufgebote erfolgen grundsätzlich schriftlich. Für Einsätze in Katastrophen und Notlagen können Aufgebote auch mit anderen technischen Mitteln oder in mündlicher Form erfolgen. 2 Aufgebote für Instandstellungsarbeiten erfolgen in der Regel mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn. Kürzere Fristen sind zulässig, wenn die Arbeiten eine sechswöchige Frist nicht zulassen. 3 Aufgebote für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft erfolgen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn. 6. Baulicher Zivilschutz 6.1. Private Schutzräume und Schutzräume in
Baupflicht 1 Die örtlichen Baubehörden stellen dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz alle Baugesuche von Neubauten mit Wohnbereichen zu.* 2 Die Schutzraumprojekte unterliegen der Genehmigung durch das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz. 3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Baupflicht sowie Art und Umfang der Schutzräume.* 4 Wer keinen Schutzraum erstellen muss, hat einen Ersatzbeitrag nach Art und Umfang des Baus zu entrichten.* Anzahl Schutzplätze Ersatzbeitrag pro Schutzplatz 1-24 800 Franken 25-39 700 Franken 40-49 600 Franken 50-99 500 Franken ab 100 400 Franken 5 Bei Bauvorhaben mit mehreren Gebäuden auf dem gleichen Areal werden Schutzraumpflicht, Schutzraumbau und Ersatzbeitrag pro Gebäude festgelegt.* 6 Der vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz verfügte Ersatzbeitrag
Sachbearbeiter für den baulichen Zivilschutz 1 Die Gemeinden haben einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin für den baulichen Zivilschutz zu bezeichnen. Sie können diese Funktion auch einem ordentlichen Mitglied der Baukommission übertragen.
Personenbezogene Daten für die Zuweisungsplanung 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz und die Zivilschutz Kommandos verwalten folgende Daten der ständigen Wohnbevölkerung, sofern diese für die Zuweisungsplanung notwendig sind. 2 Dazu werden mittels automatisiertem Abrufverfahren folgende Daten vom Amt für Finanzen des Kantons Solothurn (GERES-Daten) verwendet: a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Adressen; b) EGID (eidgenössischer Gebäudeidentifikator), EWID (eidgenössischer Gebäude- und Wohnungsidentifikator, Haushalts-ID).
Liegenschaftsdaten für die Zuweisungsplanung 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz und die Zivilschutz Kommandos führen ein Verzeichnis über alle Schutzräume in den Gemeinden und deren bauliche Daten für eine Belegung im Ereignisfall. 2 Dazu liefert die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) auf Anfrage und sofern vorhanden folgende Daten in elektronischer Form: a) Eigentümer und oder Verwalter und deren Adressen; b) Grundstücknummer, Strassenname, Hausnummer, Ort und Gemeindenamen; c) Versicherungsnummer, Gebäudebezeichnung samt Baujahr. 3 Im Weiteren werden mittels automatisiertem Abrufverfahren folgende Daten vom Amt für Geoinformation (SOGIS) verwendet: a) Sämtliche Gebäude Koordinaten (N-/E-) aller Gemeinden; b) Grundstücknummer, Strassennamen, Hausnummer, PLZ, Ort und Gemeindenamen, Status, Objektname (Point of Interest); c) EGID (eidgenössischer Gebäudeidentifikator), EDID (eidgenössischer Eingangsidentifikator). 4 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz verwaltet die Namen und Adressen der Gebäudeeigentümerschaft und der Liegenschaftsverwaltungen samt den Angaben über die Ansprechpersonen.
Zusammenlegung von Schutzräumen 1 Bei grösseren Überbauungen sind die Schutzräume nach Möglichkeit zusammenzulegen. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz stellt sicher, dass spätestens 3 Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens die gemeinsamen Schutzräume erstellt werden. 3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz setzt Sicherheitszahlungen in der Höhe der entsprechenden Ersatzbeiträge fest, welche von der Bauherrschaft vor Baubeginn dem Kanton zu entrichten sind.*
Sicherheitszahlungen 1 Die Sicherheitszahlungen werden auf Gesuch hin zinslos zurückerstattet, sobald der gemeinsame Schutzraum erstellt und mängelfrei abgenommen wurde.* 2 Wird die Überbauung nur teilweise realisiert und deshalb der gemeinsame Schutzraum nicht gebaut, kann das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die Sicherheitszahlung in einen Ersatzbeitrag umwandeln.
Ersatzbeiträge* 1 Die an die Gemeinden entrichteten Ersatzbeiträge sind bis zu deren vollständigen Verwendung auf den Gemeindesperrkonten für Ersatzbeiträge zu führen.* 1bis Die eingehenden Ersatzbeiträge werden vom Kanton in der Sonderrechnung Ersatzbeiträge verbucht.* 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz bewilligt die Verwendung von Ersatzbeiträgen auf Gesuch der Gemeinden und bestimmt die Verwendung der übrigen Ersatzbeiträge.* 3 Zahlungen aus der Sonderrechnung Ersatzbeiträge des Kantons werden erst geleistet, wenn das Gemeindesperrkonto für Ersatzbeiträge der gesuchstellenden Gemeinde saldiert ist.* 4 Der Regierungsrat beschliesst das Vorgehen für die Erneuerung und den Ersatz von privaten und öffentlichen Schutzräumen.* 5 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt eine Weisung zur Entnahme und weiteren Verwendung von Geldern aus den Gemeindesperrkonten für Ersatzbeiträge und aus der Sonderrechnung Ersatzbeiträge des Kantons.* 6.2. Schutzraumkontrollen
Baukontrolle und Schlussabnahme 1 Die Kontrolle während der Bauphase umfasst die Armierung der Bodenplatte, der Wände und der Decke. 2 Nach Fertigstellung der Schutzräume erfolgt innert nützlicher Frist eine Schlussabnahme. 3 Vom Ergebnis der Schlussabnahme ist dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz mittels Abnahmeprotokoll Bericht zu erstatten.*
Kontrollbehörden 1 Für die Kontrolle der Armierung während der Bauphase und für die Schlussabnahme der Schutzräume bis zu 50 Schutzplätzen sind die Gemeinden zuständig. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kann den Vollzug der Kontrollen stichprobeweise überprüfen. 3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Kontrolle und die Schlussabnahme der Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen.*
Mängel 1 Der Hauseigentümer oder die Hauseigentümerin hat dafür zu sorgen, dass die Schutzräume gemeinsam mit dem Gebäude fertiggestellt und ausgerüstet werden. 2 Er oder sie hat den Kontrollorganen ungehinderten Zutritt zum Schutzraum zu gewähren und allfällige, bei der Abnahme festgestellte Mängel bis zu der im Kontrollbericht festgesetzten Frist beheben zu lassen. 3 Gegen Hauseigentümer oder Hauseigentümerinnen, welche nach zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Strafandrohung ihrer Pflicht nicht nachkommen, wird durch das zuständige Kontrollorgan Strafanzeige eingereicht.
Periodische Schutzraumkontrolle 1 Die Gemeinden kontrollieren alle 10 Jahre den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft der Schutzräume und erstellen einen Kontrollbericht. Die Gemeinde kann diese Aufgabe der regionalen Zivilschutzorganisation übertragen. 2 Die Hauseigentümer und die Hauseigentümerinnen haben die beanstandeten Mängel innert der gesetzten Frist auf eigene Kosten zu beheben. 3 Die Gemeinden nehmen die Nachkontrolle vor und erstatten gegen säumige Hausbesitzer nach zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Strafandrohung Strafanzeige. 6.3. Steuerung der Schutzraumbautätigkeit
Schutzplatzsteuerung 1 Die Gemeinden sind verantwortlich, dass jedem ständigen Einwohner und jeder ständigen Einwohnerin ein vollwertiger Schutzplatz angeboten werden kann.* 2 Die Gemeinden beschaffen im Auftrag des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz die notwendigen Informationen für die Schutzplatzsteuerung. Gestützt darauf wird die Mindestzahl der Plätze der neuen Schutzräume durch den Kanton festgelegt.* 3 Der Kanton erlässt Schutzplatzsteuerungsmassnahmen in Form einer Weisung und setzt diese in Zusammenarbeit mit den Gemeinden um.* 4 Als gedeckt gilt der Schutzplatzbedarf, wenn für mindestens 100% der ständigen Wohnbevölkerung in einem Gebiet (Gemeinde, Teil einer Gemeinde) Schutzplätze für den Wohnbereich vorhanden sind, die den vom Bundesrat festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und betriebsbereit sind.*