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Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

Chur · 436 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 22. Mai 1981
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 22. Mai 1981

Bewilligungspflicht Wer sein Auto, seinen Anhänger oder Wohnwagen auf öffentlichem Grund, öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig parkiert, bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei.

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Art. 2

Vorbehalt anderslautender Anordnungen Die Signalisation und allfällige anderslautende eidgenössische oder kantonale Anordnungen gehen dieser Bewilligung vor.

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Art. 3

Berechtigung Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Sie berechtigt den Inhaber lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften zu parkieren. Die Stadt haftet nicht für Beschädigungen und Diebstahl.

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Art. 4

Gebühr 1. Pflicht Die Stadtpolizei stellt fest, wer gebührenpflichtig ist. Fahrzeughalter, welche sich nicht darüber ausweisen können, dass sie ihre Fahrzeuge während der Nacht auf einem privaten Parkplatz parkieren können, gelten grundsätzlich als gebührenpflichtig.

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Art. 5

2. Höhe, Rückerstattung 1 Für die Bewilligung wird für 6 Monate im voraus eine Gebühr von Fr. 50.– pro Monat und Fahrzeug erhoben. 2 Die Gebühr ist solange zu bezahlen, bis der Nachweis erbracht ist, dass keine Bewilligung mehr benötigt wird. 3 Kann der Nachweis erbracht werden, dass ein Fahrzeug während mindestens einem Monat nicht mehr auf öffentlichem Grund parkiert wurde, werden 1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 29. Oktober 1986 2 Fassung von Abs. 1 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 22. November 2010 (SRB 581); in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 436 $$$ 2 1.1.2011 bereits entrichtete Gebühren auf Gesuch hin erstattet. Dabei fallen nur ganze Monate in Betracht.

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Art. 7

Vollzug Die Stadtpolizei wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.

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Art. 8

Strafbestimmungen Gegen diese Verordnung Zuwiderhandelnde werden gemäss Art. 22 GAV z. SVG verzeigt.

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Art. 9

Inkrafttreten Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 20. Oktober 1967 und tritt am 1. August 1981 in Kraft. 1 Aufgehoben mit Stadtratsbeschluss vom 20. Oktober 1997

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