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V vom 1. Dezember 1981 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Liechtenstein · 831.301 · ordinance

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1 Wohnsitz
  2. Art. 2 Ergänzungsleistungen für Ehegatten
  3. Art. 2bis Bewohner von Heimen oder Heilanstalten
  4. Art. 3 Minderjährige Bezüger einer Invalidenrente
  5. Art. 4 Ergänzungsleistungen für Hinterlassene
  6. Art. 5 Mutterwaisen
  7. Art. 6 Vollwaisen
  8. Art. 7 Ergänzungsleistungen bei Ausrichtung von Kinderrenten
  9. Art. 8 Kinder, die ausser Rechnung bleiben
  10. Art. 9 Wohnsitz ausser Landes und Einkommensgrenzen
  11. Art. 10 Naturaleinkommen
  12. Art. 11
  13. Art. 12 Leistungen von Krankenversicherungen
  14. Art. 13 Sonderfälle
  15. Art. 14 Abzüge für Unterhaltskosten
  16. Art. 14bis Anrechnung von Miet- und Pachtzinsen; Mietzinsaufteilung
  17. Art. 15 Anrechenbares Vermögen
  18. Art. 15bis Einkommens- und Vermögensverzicht
  19. Art. 17 2. Einreichungsfrist
  20. Art. 18 3. Vergütung beim Tod des Versicherten
  21. Art. 19 4. Ausland
  22. Art. 19bis 5. Kostenbeteiligung an der obligatorischen Krankenversicherung
  23. Art. 20 Pauschale für die Prämien an die obligatorische Krankenversicherung
  24. Art. 21
  25. Art. 22
  26. Art. 23
  27. Art. 24 Kosten in Heimen
  28. Art. 24bis Persönliche Auslagen
  29. Art. 25
  30. Art. 26
  31. Art. 28 2. Anmeldung
  32. Art. 29 3. Abklärung
  33. Art. 30 4. Abgabe aus dem Depot der Invalidenversicherung und Rücknahme
  34. Art. 31 5. Mitteilung
  35. Art. 31bis Behinderungsbedingte Mehrkosten
  36. Art. 32 Geltendmachung
  37. Art. 33 Beginn und Ende des Anspruches
  38. Art. 34 Nachzahlung
  39. Art. 35 Grundsatz der zeitlichen Einkommensbemessung
  40. Art. 36 Meldepflicht
  41. Art. 37 Invalide Personen ohne Invalidenrente
  42. Art. 38 Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
  43. Art. 39 Änderung der Ergänzungsleistung
  44. Art. 40 Auszahlung
  45. Art. 41 Rückerstattung und Erlass
  46. Art. 41bis Bemessung der Hilflosigkeit
  47. Art. 41ter Beginn und Erlöschen des Anspruchs
  48. Art. 41quater Heimaufenthalt von Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr
  49. Art. 41quinquies Reisekosten
  50. Art. 41sexies Revision der Hilflosenentschädigung
  51. Art. 41septies Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht
  52. Art. 41octies Ergänzendes Recht
  53. Art. 41novies Besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen
  54. Art. 41decies Sprachliche Gleichbehandlung
  55. Art. 42 Ausserkrafttreten
  56. Art. 43 Inkrafttreten

56 provisions

Art. 37 Invalide Personen ohne Invalidenrente

Die erstmalige Bemessung und die laufende Überprüfung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Art. 1quater Bst. b des Gesetzes beanspruchen, obliegt der Liechtensteinischen Invalidenversicherung nach Massgabe des Gesetzes über die Invalidenversicherung und der entsprechenden Verordnung. Bei Veränderungen im Invaliditätsgrad finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Invalidenversicherung und der entsprechenden Verordnung über die Revision von Invalidenrenten sinngemäss Anwendung.

Art. 38 Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger sind von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung periodisch, mindestens aber alle drei Jahre, zu überprüfen.

Art. 39 Änderung der Ergänzungsleistung

1) Die Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben: a) bei jeder Veränderung der der Berechnung der Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft; b) bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung; c) bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung des anrechenbaren Einkommens. Massgebend sind das neue, auf ein Jahr umgerechnete dauernde Einkommen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. d) bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung des anrechenbaren Einkommens festgestellt wird. Macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 2) Die Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: a) in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt; b) im Fall von Abs. 1 Bst. c bei Verminderung des anrechenbaren Einkommens auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist; c) im Fall von Abs. 1 Bst. c bei Erhöhung des anrechenbaren Einkommens spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt Art. 41 bei Verletzung der Meldepflicht; d) im Fall von Abs. 1 Bst. d auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt Art. 41 bei Verletzung der Meldepflicht. 3) Eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehr ist nur einmal jährlich möglich.

Art. 40 Auszahlung

1) Die Ergänzungsleistung wird in der Regel dem Berechtigten ausbezahlt. Die Vorschriften der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Auszahlung und die zweckmässige Verwendung der Renten sind sinngemäss anwendbar. 2) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung erteilt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen spätestens am 3. Postwerktag des jeweiligen Kalendermonats. 3) Die monatliche Ergänzungsleistung wird an Ehegatten, sofern es sich um einen gemeinsamen Anspruch der Ehegatten handelt, je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt. Bei einmaligen Vergütungen kann der ganze Betrag dem betroffenen Ehegatten ausgerichtet werden. Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die gesamte Ergänzungsleistung nur einem von ihnen ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann jederzeit die getrennte Auszahlung verlangen. Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. 4) Bei gemeinsamem Anspruch eines Ehepaars auf Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 2bis Abs. 3 kann auf Antrag eines der beiden Ehegatten eine getrennte Auszahlung der Ergänzungsleistung in der Weise erfolgen, dass dem grösseren finanziellen Bedarf eines der beiden Ehegatten angemessen Rechnung getragen wird. Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

Art. 41 Rückerstattung und Erlass

1) Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der entsprechenden Verordnung über die Rückerstattung und den Erlass finden sinngemäss Anwendung. 2) Rückforderungen können mit fälligen Leistungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des Gesetzes über die Invalidenversicherung verrechnet werden.

Art. 41bis Bemessung der Hilflosigkeit

1) Eine wesentliche Unterbrechung der Hilflosigkeit liegt vor, wenn die hilflose Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen keiner behinderungsbedingten Hilfeleistung oder behinderungsbedingten persönlichen Überwachung bedurfte. 2) Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn eine Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen ihrer Behinderung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 3) Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen ihrer Behinderung: a) in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; oder b) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. 4) Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen ihrer Behinderung: a) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; oder d) wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. 5) Für die Beurteilung der behinderungsbedingten Hilflosigkeit von Kindern ist auf den Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Kindern gleichen Alters abzustellen.

Art. 41ter Beginn und Erlöschen des Anspruchs

1) Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2) Der Anspruch besteht jedoch nicht, solange eine Person sich zur Durchführung beruflicher Massnahmen im Sinne von Art. 40 bis 43 des Gesetzes über die Invalidenversicherung in einer Anstalt aufhält. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die berechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats. 3) Aufgehoben

Art. 41quater Heimaufenthalt von Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr

Bei Heimaufenthalt von Personen bis zum letzten Tag des Monats, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ein Kostgeldbeitrag von 56 Franken pro Übernachtung ausgerichtet.

Art. 41quinquies Reisekosten

Im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Hilflosenentschädigung besteht kein Anspruch auf Vergütung von Reisekosten.

Art. 41sexies Revision der Hilflosenentschädigung

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erheblichen Weise, so ist die Hilflosenentschädigung für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Für die Revision der Hilflosenentschädigung finden die Regelungen der Art. 90 ff der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung.

Art. 41septies Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht

Für die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht finden die Regelungen von Art. 35 des Gesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung.

Art. 41octies Ergänzendes Recht

Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften der Invalidenversicherung sinngemäss. Dies gilt insbesondere für die Geltendmachung des Anspruchs, für die Meldepflicht bei Änderung der persönlichen Verhältnisse, für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung, für die Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Hilflosenentschädigungen und für den Erlass von Rückerstattungsforderungen.

Art. 41novies Besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen

Die besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 3quater bis 3septies des Gesetzes sind in der Verordnung über besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen geregelt.

Art. 41decies Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 42 Ausserkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 12. Januar 1967 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1967 Nr. 7, aufgehoben.

Art. 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

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