1) Als in Liechtenstein gemäss Art. 1 des Gesetzes wohnhaft gelten Personen, die in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
2) Bezüger von Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen haben den Wegzug ins Ausland sofort zu melden. Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 90. Tag im Ausland verbracht hat.
3) Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person Liechtenstein erneut verlassen hat.
4) Die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr nach Liechtenstein folgt.
5) Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
Art. 2 Ergänzungsleistungen für Ehegatten
1) Die Berechnungsregeln für Ehepaare gelten, wenn die Ehegatten eine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bilden. Sofern beide Ehegatten anspruchsberechtigt sind, haben sie einen gemeinsamen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
2) Für getrennt lebende Ehegatten gelten die Berechnungsregeln für Alleinstehende. Sofern beide Ehegatten anspruchsberechtigt sind, hat jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
3) Ehegatten, die keine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bilden, gelten als getrennt lebend im Sinne von Abs. 2, wenn
a) ihre Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist, oder
b) eine Trennungs- oder Scheidungsklage anhängig ist, oder
c) eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder
d) glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
Art. 2bis Bewohner von Heimen oder Heilanstalten
1) Leben Alleinstehende dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxe, Betrag für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung) und den gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anrechenbaren Einkommensteilen. Sie darf jedoch die erhöhte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigen.
2) Leben beide Ehegatten dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxen, Beträge für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) und den gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anrechenbaren Einkommensteilen. Sie darf jedoch die erhöhte doppelte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigen.
3) Lebt nur ein Ehegatte in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen der Einkommensgrenze für Alleinstehende gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, den Abzügen gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie den Ausgaben für den Heimbewohner (Tagestaxe, Betrag für persönliche Auslagen) einerseits und den gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung anrechenbaren Einkommensteilen andererseits. Sie darf jedoch die erhöhte doppelte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigen. In diesen Fällen ist bei Altersrentnern der Vermögensverzehr mit einem Fünfzehntel des Reinvermögens anzurechnen.
4) Aufgehoben
5) Die Begrenzung nach Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bleibt in allen Fällen vorbehalten.
6) Sind in der Tagestaxe des Heimes oder der Heilanstalt auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung nach Art. 3bis des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und nach Art. 26 des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung sowie der Pflegebeitrag nach Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung zum Einkommen gerechnet.
Art. 3 Minderjährige Bezüger einer Invalidenrente
Aufgehoben
Art. 4 Ergänzungsleistungen für Hinterlassene
1) Die Ergänzungsleistung für anspruchsberechtigte Hinterlassene wird wie folgt berechnet:
a) für zusammenlebende und eine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bildende Hinterlassene erfolgt eine gemeinsame Berechnung;
b) für getrennt lebende Hinterlassene, die keine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bilden, erfolgt eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung.
2) Bei einer gesonderten Berechnung für Waisen im Sinne von Abs. 1 Bst. b ist das Einkommen von Mutter oder Vater nebst allfälligen Unterstützungsleistungen der Stiefmutter oder des Stiefvaters zu berücksichtigen, soweit es deren eigenen Unterhaltsbedarf und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Der Unterhaltsbedarf ist nach den Bestimmungen über die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu ermitteln.
Art. 5 Mutterwaisen
Aufgehoben
Art. 6 Vollwaisen
Aufgehoben
Art. 7 Ergänzungsleistungen bei Ausrichtung von Kinderrenten
1) Bei Ausrichtung von Kinderrenten der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einer ausländischen staatlichen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung, werden die Ergänzungsleistungen vorbehaltlich Abs. 2 wie folgt festgesetzt:
a) leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung;
b) leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der im Sinne des Gesetzes anspruchsberechtigt ist, erfolgt eine gemeinsame Berechnung mit diesem Elternteil.
2) Lebt ein Kind nicht bei den Eltern und besteht keine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern, oder lebt ein Kind bei einem Elternteil, der nicht im Sinne des Gesetzes anspruchsberechtigt ist, so erfolgt eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung; in diesen Fällen haben die Kinder einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
3) Bei einer Berechnung nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhaltsbedarf und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Der Unterhaltsbedarf ist nach den Bestimmungen über die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu ermitteln.
Art. 8 Kinder, die ausser Rechnung bleiben
1) Kinder, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben, noch Anspruch auf eine Kinderrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen, fallen mit ihrem Einkommen und Vermögen bei der Errechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.
2) Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben oder Anspruch auf eine Kinderrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen, und deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, fallen gemäss Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind Einkommen und Einkommensgrenzen der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen.
Art. 9 Wohnsitz ausser Landes und Einkommensgrenzen
Rentenberechtigte Familienmitglieder, die ausserhalb Liechtensteins wohnhaft sind, fallen bei der Berechnung des massgebenden Einkommens und Vermögens und bei der Bestimmung der Einkommensgrenzen ausser Betracht.
Art. 10 Naturaleinkommen
Das in Verpflegung und Unterkunft bestehende Naturaleinkommen wird in der Regel wie folgt bewertet:
Unterkunft: für Einzelperson 1100 Franken im Jahr;
für Ehepaar 1800 Franken im Jahr;
Verpflegung: für Einzelperson 1600 Franken im Jahr;
für Ehepaar 2400 Franken im Jahr.
Bei Kindern, die der Beitragspflicht gemäss dem Gesetz über die Alters-und Hinterlassenenversicherung nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze massgebend.
Art. 11
1) Haben erwerbstätige Familienmitglieder Unterkunft oder Verpflegung im Haus des Antragstellers, so wird dies als Naturaleinkommen gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet.
2) Sind diese Ansätze im Einzelfall offensichtlich zu hoch oder zu niedrig oder führt ihre Anwendung zu einer Herabsetzung der bisher bezogenen Ergänzungsleistung, so ist die AHV-Anstalt befugt, davon abzuweichen.
Art. 12 Leistungen von Krankenversicherungen
Leistungen der Krankenversicherung, die für den Unterhalt in einer Heilanstalt ausgerichtet werden, sind gemäss Art. 10 zu bewerten. Vorbehalten bleibt eine abweichende Bewertung, wenn feststeht, dass der Versicherte durch Anwendung dieser Ansätze offensichtlich begünstigt oder benachteiligt wird.
Art. 13 Sonderfälle
Das Einkommen Behinderter, die in einer Werkstätte für Dauerbeschäftigung von Invaliden der Invalidenversicherung tätig sind, wird bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung zum massgebenden Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls der Insasse der Beitragspflicht unterläge.
Art. 14 Abzüge für Unterhaltskosten
Die Kosten des laufenden Unterhalts von Gebäuden werden mit 2 % des in der Berechnung der Ergänzungsleistungen angerechneten Vermögenswertes des Gebäudes in Abzug gebracht.
Art. 14bis Anrechnung von Miet- und Pachtzinsen; Mietzinsaufteilung
1) Miet- und Pachtzinse sind grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen.
2) Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleitungen eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
3) Die Aufteilung nach Abs. 2 hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.
Art. 15 Anrechenbares Vermögen
1) Als Vermögen angerechnet werden die nach den Grundsätzen der Steuergesetzgebung ermittelten und um die nachgewiesenen Schulden verminderten Vermögenswerte.
2) Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum amtlichen Schätzungswert anzurechnen.
3) Bei selbstbewohnten Grundstücken sind Gebäude und Umgebung, die das übliche Mass übersteigen und ohne Beeinträchtigung des vorhandenen Gebäudes anderweitig verwendet werden können, gesondert zu schätzen. Dabei gelangen die Bewertungsregeln des Abs. 2 zur Anwendung.
4) Nicht anrechenbar sind der den üblichen Bedürfnissen dienende Hausrat sowie Nutzniessungsvermögen. Dieses wird weder dem Eigentümer noch dem Nutzniesser angerechnet.
Art. 15bis Einkommens- und Vermögensverzicht
1) Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verzichtet worden ist, wird jährlich um 10 000 Franken vermindert.
2) Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unveränderbar auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
3) Bei Anmeldungen nach Art. 33 Abs. 1 oder Art. 34 Abs. 1 ist für die Berechnung der verminderte Betrag am 1. Januar des Jahres massgebend, das auf den Anspruchsbeginn folgt.
4) Bei einer laufenden Ergänzungsleistung wird die Verminderung bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Art. 38 vorgenommen. Massgebend ist der anzurechnende Betrag am 1. Januar des Jahres, das auf die Überprüfung folgt.
5) Der Vorbezug einer Rente gemäss Art. 73 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Bezug einer vergleichbaren Leistung einer ausländischen staatlichen Altersversicherung gilt nicht als Verzicht auf Einkünfte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes; für die Berechnung der Ergänzungsleistung wird die gekürzte Rente als Einkommen angerechnet. Dies gilt sinngemäss bei Vorbezug von anderen Leistungen der Altersvorsorge.
Art. 17 2. Einreichungsfrist
Die Kosten nach Art. 16 Abs. 1 sind abziehbar, wenn
a) der Abzug innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird,
b) die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem der Antragsteller einen Anspruch auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung hatte und er in diesem Zeitabschnitt auch Ergänzungsleistungen bezogen hatte und
c) die Karenzfrist nach Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erfüllt war.
Art. 18 3. Vergütung beim Tod des Versicherten
Ist ein in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehender Versicherter gestorben, so können die von ihm verursachten Krankheitskosten, Kosten für Hilfsmittel sowie behinderungsbedingte Mehrkosten abgezogen werden, wenn seine Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach seinem Tod verlangen.
Art. 19 4. Ausland
Für im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten gelten die in der Region üblichen Tarife.
Art. 19bis 5. Kostenbeteiligung an der obligatorischen Krankenversicherung
Die Pauschale zur Deckung der Kostenbeteiligung an der obligatorischen Krankenversicherung beträgt:
a) ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine Person das 21. Altersjahr vollendet: 240 Franken;
b) ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres, in dem eine Person das 65. Altersjahr vollendet: 100 Franken.
Art. 20 Pauschale für die Prämien an die obligatorische Krankenversicherung
Die Pauschale für die Prämien an die obligatorische Krankenversicherung beträgt:
a) ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine Person das 17. Altersjahr vollendet: 770 Franken;
b) ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine Person das 21. Altersjahr vollendet: 1 540 Franken.
Art. 21
Aufgehoben
Art. 22
Aufgehoben
Art. 23
Aufgehoben
Art. 24 Kosten in Heimen
Kosten von nicht pflegebedürftigen Personen für den Aufenthalt in einem Heim oder in einer Heilanstalt werden höchstens im Umfang der um 150 % erhöhten Einkommensgrenze für Alleinstehende gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berücksichtigt. Der auf den Tag umzurechnende Betrag ist auf den nächsten Franken aufzurunden.
Art. 24bis Persönliche Auslagen
Für persönliche Auslagen von Bewohnern eines Heimes oder einer Heilanstalt wird ein Abzug in der Höhe von einem Drittel der Einkommensgrenze für Alleinstehende gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt.
Art. 25
Aufgehoben
Art. 26
Aufgehoben
Art. 28 2. Anmeldung
Aufgehoben
Art. 29 3. Abklärung
1) Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat der Versicherte die Bescheinigung eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.
2) Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes von einem von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Experten bescheinigt sein.
3) Die Kosten dieser Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Bst. l des Gesetzes.
Art. 30 4. Abgabe aus dem Depot der Invalidenversicherung und Rücknahme
1) Ist das leihweise abzugebende Hilfsmittel oder Hilfsgerät im Depot der Invalidenversicherung vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Gerätes.
2) Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel oder Hilfsgeräte sind die Vorschriften der Invalidenversicherung massgebend.
Art. 31 5. Mitteilung
Die vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten sowie die leihweise Abgabe von Hilfsmitteln oder Hilfsgeräten ist dem Versicherten schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist ihm mitzuteilen, dass er eine beschwerdefähige Verfügung verlangen kann. Dies gilt auch bei Ablehnung des Anspruchs.
Art. 31bis Behinderungsbedingte Mehrkosten
1) Als behinderungsbedingte Mehrkosten gelten, wenn sie nicht bereits durch eine Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung oder durch eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung gedeckt werden, ausgewiesene Kosten für:
a) Aufgehoben
b) Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Wege entsprechen. Ist der Versicherte wegen seiner Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten berücksichtigt;
c) die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung, soweit die Kosten die Abzüge und den Selbstbehalt nach Art. 2 Abs. 4 Bst. f des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung übersteigen.
2) Heimbewohnern können nur Kosten nach Abs. 1 Bst. b vergütet werden.
Art. 32 Geltendmachung
1) Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird durch schriftliche Anmeldung auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung geltend gemacht. Das Formular ist bei der zuständigen Gemeindezweigstelle (Art. 1 AHVV) der Wohngemeinde einzureichen.
2) Die zuständige Gemeindezweigstelle ist den Gesuchstellern auf deren Ersuchen beim Ausfüllen des Anmeldeformulars behilflich. Der Gesuchsteller muss das Formular korrekt und vollständig ausfüllen sowie die notwendigen Unterlagen einreichen.
3) Die zuständige Gemeindezweigstelle bestätigt alle für die Beurteilung des Gesuches erheblichen Tatsachen, insbesondere die Angaben über Einkommen und Vermögen.
4) Sie leitet das Anmeldeformular samt Unterlagen unverzüglich an die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung weiter.
Art. 33 Beginn und Ende des Anspruches
1) Der Anspruch auf Ergänzungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten bleibt Art. 34 Abs. 1.
2) Er erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.
3) Für den gleichen Monat ist in jedem Fall nur eine Ergänzungsleistung geschuldet.
Art. 34 Nachzahlung
1) Wird die Anmeldung für eine Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.
2) Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mittels Verfügung geändert, so findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Ergänzungsleistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde.
4) Hat eine private oder öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, gewährt, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.
Art. 35 Grundsatz der zeitlichen Einkommensbemessung
1) Für die Ermittlung der Ergänzungsleistung eines bestimmten Jahres sind in der Regel das Einkommen und Vermögen des dem Bezugsjahr vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Besteht im Zeitpunkt der Antragstellung vom vorangegangenen Kalenderjahr aber noch keine Steuervorschreibung, so kann die Ermittlung der Ergänzungsleistung auf Grund der vorletzten Steuervorschreibung vorgenommen werden.
2) Bei der Bemessung der Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung in Rechnung zu stellen.
3) Kann der Antragsteller mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass er während des Zeitraumes, für welchen er die Ergänzungsleistung begehrt, ein wesentlich kleineres Einkommen erzielen werde als während der Berechnungsperiode gemäss Abs. 1, so ist auf das mutmassliche, auf ein Jahr umgerechnete Einkommen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchbeginns abzustellen.
Art. 36 Meldepflicht
Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten.