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Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren

Confederation · 0.748.112.12 · treaty

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Contents: 94 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 1
  32. Art. 2
  33. Art. 3
  34. Art. 4
  35. Art. 5
  36. Art. 6
  37. Art. 7
  38. Art. 8
  39. Art. 9
  40. Art. 10
  41. Art. 11
  42. Art. 1
  43. Art. 2
  44. Art. 3
  45. Art. 4
  46. Art. 5
  47. Art. 6
  48. Art. 7
  49. Art. 1
  50. Art. 2
  51. Art. 3
  52. Art. 4
  53. Art. 5
  54. Art. 6
  55. Art. 7
  56. Art. 8
  57. Art. 9
  58. Art. 10
  59. Art. 11
  60. Art. 12
  61. Art. 13
  62. Art. 14
  63. Art. 15
  64. Art. 16
  65. Art. 17
  66. Art. 18
  67. Art. 19
  68. Art. 20
  69. Art. 21
  70. Art. 22
  71. Art. 23
  72. Art. I (F.O. Art. 2)
  73. Art. II (F.O. Art. 2 Abs. 2 Bst. b) und 7)
  74. Art. III (F.O. Art. 4, 7 und 8)
  75. Art. IV (F.O. Art. 5 Abs. 3)
  76. Art. V (F.O. Art. 6 Abs. 1)
  77. Art. VI (F.O. Art. 6 Abs. 1 und 2)
  78. Art. VII (F.O. Art. 6 Abs. 4)
  79. Art. VIII (F.O. Art. 9)
  80. Art. IX (F.O. Art. I I und 12)
  81. Art. X (F.O. Art. 14)
  82. Art. XI (F.O. Art. 20)
  83. Art. 12 Unvereinbarkeit von Tätigkeiten
  84. Art. 13 Vergütungen
  85. Art. 14 Arbeitsgruppen
  86. Art. 15 Schriftverkehr
  87. Art. 16 Sprachen
  88. Art. 1 Anwendungsbereich
  89. Art. 2 Vorsitz
  90. Art. 3 Tagesordnung und Arbeitspapiere
  91. Art. 4 Beschlussfähigkeit
  92. Art. 5 Abstimmungsverfahren
  93. Art. 6 Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg
  94. Art. 7 Sprachen

94 provisions

Art. 1

1. Die Vertragsstaaten vereinbaren ein gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet der Gebühren für die Streckennavigationseinrichtungen und Streckennavigationsdienste, im folgenden «FIugsicherungs-Streckengebühren» genannt, im Luftraum der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete. 2. Sie vereinbaren daher, ein gemeinsames System zur Festlegung und Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren zu schaffen und dafür die Dienste der EUROCONTROL in Anspruch zu nehmen. 3. Zu diesem Zweck werden die Ständige Kommission und der Geschäftsführende Ausschuss der EUROCONTROL um die Vertreter der Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EUROCONTROL sind, erweitert und im folgenden als «Erweiterte Kommission» und «Erweiterter Ausschuss» bezeichnet. 4. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fluginformationsgebiete sind in der Anlage 1 dieser Vereinbarung aufgeführt. Jede Änderung, die ein Vertragsstaat an dem ihn betreffenden Teil der vorgenannten Anlage 1 vorzunehmen beabsichtigt und die sich auf die Gesamtausdehnung des in dieser Vereinbarung genannten Luftraums auswirkt, unterliegt der einmütigen Zustimmung der Erweiterten Kommission. Jede Änderung, die sich nicht in dieser Weise auswirkt, teilt der betroffene Vertragsstaat der EUROCONTROL mit.

Art. 2

In der Erweiterten Kommission hat jeder Vertragsstaat eine Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 3

1. Der Erweiterten Kommission obliegt es, das gemeinsame System der Flugsicherungs-Streckengebühren in der Weise einzurichten, dass a) diese Gebühren nach einer einheitlichen Formel festgelegt werden, die die Kosten der Vertragsstaaten für Streckennavigationseinrichtungen und Streckennavigationsdienste und für den Betrieb des Systems sowie die Kosten der EUROCONTROL für den Betrieb des Systems umfasst; b) diese Gebühren von EUROCONTROL als eine einzige Gebühr je Flug eingezogen werden. 2. Der Erweiterten Kommission werden zu diesem Zweck folgende Aufgaben übertragen: a) Sie legt die Grundsätze fest, die zur Ermittlung der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten anzuwenden sind; b) sie legt die Regeln für die Berechnung der Flugsicherungs-Streckengebühren fest; c) sie genehmigt für jeden Erhebungszeitraum den Deckungssatz für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten; d) sie bestimmt die Rechnungseinheit, in der die Flugsicherungs-Streckengebühren benannt werden; e) sie legt die Anwendungsbedingungen des Systems einschliesslich der Zahlungsbedingungen, Gebührensätze, Tarife sowie deren Erhebungszeiträume fest; f) sie legt die Grundsätze für Befreiungen von Flugsicherungs-Streckengebühren fest; g) sie genehmigt die Berichte des Erweiterten Ausschusses; h) sie legt die Finanzordnung für das System der Flugsicherungs-Streckengebühren fest; i) sie genehmigt Vereinbarungen zwischen EUROCONTROL und jedem Staat, der die Einrichtungen und die technische Hilfe der EUROCONTROL im Zusammenhang mit Flugsicherungsgebühren in Anspruch zu nehmen wünscht, die nicht unter diese Vereinbarung fallen; j) sie verabschiedet den vom Erweiterten Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c vorgelegten Haushaltsvoranschlag. 3. Die Erweiterte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der einmütigen Zustimmung aller Vertragsstaaten.

Art. 4

Im Erweiterten Ausschuss hat jeder Vertragsstaat eine Stimme, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b.

Art. 5

1. Der Erweiterte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Er bereitet die Beschlüsse der Erweiterten Kommission vor; b) er übt die Aufsicht über die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren und über alle Aufwendungen der EUROCONTROL in diesem Tätigkeitsbereich aus und trifft entsprechend den Beschlüssen der Erweiterten Kommission alle erforderlichen Massnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren; c) er berichtet der Erweiterten Kommission über die für die Durchführung des Systems der Flugsicherungs-Streckengebühren benötigten Mittel und legt ihr den Haushaltsvoranschlag für die Tätigkeit der EUROCONTROL auf dem Gebiet der Flugsicherungs-Streckengebühren vor; d) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm von der Erweiterten Kommission übertragen werden. 2. Der Erweiterte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.

Art. 6

1. Für die Beschlüsse der Erweiterten Kommission gilt folgendes: a) Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–f und h bedürfen der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten und sind für diese verbindlich. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so beschliesst die Erweiterte Kommission mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder Vertragsstaat, der aus zwingenden Gründen des nationalen Interesses diesen Beschluss nicht befolgen kann, hat der Erweiterten Kommission diese Gründe in einer Erklärung darzulegen; b) Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben i und j bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei diese Stimmen die gewogene Mehrheit der Mitgliedstaaten der EUROCONTROL umfassen müssen, wie sie sich aus den Bestimmungen in Beilage 2 dieser Vereinbarung ergibt. EUROCONTROL teilt den Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EUROCONTROL sind, alljährlich die Zahl der Stimmen mit, über die die Mitgliedstaaten der EUROCONTROL nach diesen Bestimmungen verfügen; c) Beschlüsse nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das gleiche gilt für Verfahren, die im Namen der EUROCONTROL von der Erweiterten Kommission vor dem in Artikel 25 vorgesehenen Schiedsgericht eingeleitet werden. 2. a) Die Geschäftsordnung des Erweiterten Ausschusses einschliesslich der Regeln für die Beschlussfassung bedürfen der Genehmigung der Erweiterten Kommission durch einmütige Zustimmung aller Vertragsstaaten. b) In dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall beschliesst der Erweiterte Ausschuss jedoch nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels.

Art. 7

EUROCONTROL legt nach den geltenden Bestimmungen die Flugsicherungs-Streckengebühren fest, die für jeden Flug in dem in Artikel 1 genannten Luftraum geschuldet werden.

Art. 8

EUROCONTROL zieht die in Artikel 7 genannten Flugsicherungs-Streckengebühren ein. Zu diesem Zweck sind sie für jeden Flug eine einzige Gebühr, die eine einzige Forderung der EUROCONTROL darstellt und an ihrem Sitz zu erfüllen ist.

Art. 9

Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges der Luftfahrzeughalter war.

Art. 10

Ist der Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigentümer des Luftfahrzeugs so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter war.

Art. 11

Zahlt der Schuldner nicht, so kann der geschuldete Betrag zwangsweise eingezogen werden.

Art. 12

1. Das Verfahren zur Einziehung des geschuldeten Betrags wird entweder von EUROCONTROL selbst oder auf ihr Ersuchen von einem Vertragsstaat eingeleitet. 2. Die Einziehung wird entweder auf dem Gerichts- oder auf dem Verwaltungsweg durchgeführt. 3. Jeder Vertragsstaat teilt EUROCONTROL die bei ihm anzuwendenden Verfahren sowie die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit.

Art. 13

Das Verfahren zur Einziehung wird im Gebiet des Vertragsstaates anhängig gemacht, in dem a) der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat; b) der Schuldner eine Geschäftsniederlassung hat, falls sich der Wohnsitz oder Sitz nicht im Gebiet eines Vertragsstaates befindet; c) der Schuldner Vermögenswerte besitzt, falls keine der in Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist; d) EUROCONTROL ihren Sitz hat, falls keine der in Buchstaben a–c dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist.

Art. 14

EUROCONTROL ist befugt, vor den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsbehörden von Staaten, die dieser Vereinbarung nicht angehören, ein Verfahren einzuleiten.

Art. 15

Folgende in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen/Entscheide werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt: a) rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen; b) Entscheidungen/Entscheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die gerichtlicher Rechtsschutz möglich war, aber infolge Abweisung der Beschwerde durch ein rechtskräftig gewordenes Gerichtsurteil, Zurückziehung der Beschwerde oder Fristablauf nicht mehr möglich ist.

Art. 16

Eine Entscheidung/ein Entscheid im Sinne des Artikels 15 wird nicht anerkannt oder vollstreckt, wenn a) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Ursprungsstaates, welches/welche die Entscheidung/den Entscheid ausgesprochen hat, nach Artikel 13 nicht zuständig war; b) die Entscheidung/der Entscheid der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich widerspricht; c) dem Schuldner die Entscheidung/der Entscheid der Verwaltungsbehörde oder das das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen oder die ihm gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen konnte; d) ein zuvor angestrengtes Verfahren über dieselben Gebühren bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates anhängig ist; e) die Entscheidung/der Entscheid mit einer/einem im ersuchten Staat bereits über dieselben Gebühren ergangenen Entscheidung/Entscheid unvereinbar ist; f) das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Ursprungsstaates bei ihrer Entscheidung/ihrem Entscheid hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates gesetzt hat, es sei denn, dass die Entscheidung/der Entscheid nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewendet worden wären.

Art. 17

Die in Artikel 15 genannten Entscheidungen/Entscheide, die im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden sind, werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des ersuchten Staates vollstreckt. Ist eine Vollstreckungsklausel erforderlich, so wird diese auf einfachen Antrag von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates erteilt.

Art. 18

1. Dem Antrag wird folgendes beigefügt: a) eine Ausfertigung der Entscheidung/des Entscheids; b) bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück dem Schuldner rechtzeitig zugestellt worden ist; c) bei einer Entscheidung/einem Entscheid einer Verwaltungsbehörde eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die in Artikel 15 genannten Erfordernisse erfüllt worden sind; d) die Urkunde, aus der sich ergibt, dass die Entscheidung/der Entscheid im Ursprungsstaat vollstreckbar ist und dem Schuldner rechtzeitig zugestellt worden ist; 2. Auf Verlangen des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates ist eine ordnungsgemäss beglaubigte Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Urkunden bedürfen weder der Beglaubigung noch einer ähnlichen Formalität.

Art. 19

1. Der Antrag kann nur aus einem der in Artikel 16 angeführten Gründe abgelehnt werden. Die Entscheidungen/Entscheide dürfen im ersuchten Staat keinesfalls auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. 2. Soweit diese Vereinbarung nichts Abweichendes vorsieht, richtet sich das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Recht des ersuchten Staates.

Art. 20

Der von EUROCONTROL eingezogene Betrag ist entsprechend den Beschlüssen des Erweiterten Ausschusses an die Vertragsstaaten auszuzahlen.

Art. 21

Hat ein Vertragsstaat die Forderung eingezogen, so ist der Betrag innerhalb kürzester Frist an EUROCONTROL auszuzahlen. EUROCONTROL verfährt in diesem Fall nach Artikel 20. Die dem Vertragsstaat entstandenen Einziehungskosten werden von EUROCONTROL getragen.

Art. 22

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten zum Zweck der Festlegung und Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren mit EUROCONTROL zusammen.

Art. 23

Wenn der Erweiterte Ausschuss einstimmig beschliesst, das Verfahren zur Einziehung einer Gebühr aufzugeben, können die betroffenen Vertragsstaaten alle ihnen geeignet erscheinenden Massnahmen treffen. In diesem Fall sind die Bestimmungen in Bezug auf die Einziehung sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen/Entscheiden nicht mehr anwendbar.

Art. 24

Im Fall einer Krise oder eines Krieges wird die Handlungsfreiheit der beteiligten Vertragsstaaten durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigt.

Art. 25

1. Jede Streitigkeit, die zwischen Vertragsstaaten oder zwischen Vertragsstaaten und der durch die Erweiterte Kommission vertretenen EUROCONTROL über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung und ihrer Anlagen entsteht und nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Partei einem Schiedsverfahren unterworfen. 2. Zu diesem Zweck bestellt jede Partei für jeden Einzelfall einen Schiedsrichter; die Schiedsrichter einigen sich über die Bestellung eines dritten Schiedsrichters. 3. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. 4. Jede Partei trägt die Kosten ihres Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des dritten Schiedsrichters sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch eine andere Aufteilung der Kosten vornehmen, wenn es dies für angemessen hält. 5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die streitenden Parteien verbindlich.

Art. 26

Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Mehrseitigen Vereinbarung über die Erhebung von Streckennavigationsgebühren vom 8. September 1970. Diese Bestimmung hat keine Auswirkungen auf Abkommen zwischen EUROCONTROL und einem Nichtmitgliedstaat über die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren hinsichtlich des in Artikel 1 genannten Luftraums; solche Abkommen bleiben in Kraft, bis dieser Staat Vertragspartei dieser Vereinbarung wird.

Art. 27

1. Diese Vereinbarung liegt vor ihrem Inkrafttreten für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am System der Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren teilnimmt oder der mit einmütiger Zustimmung der Ständigen Kommission zur Unterzeichnung zugelassen wurde. 2. Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt. Die Ratifikation des am 12. Februar 1981 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt «EUROCONTROL» vom 13. Dezember 1960, im folgenden als «Protokoll» bezeichnet, gilt gleichzeitig als Ratifikation dieser Vereinbarung. 3. Diese Vereinbarung tritt für EUROCONTROL, für die Mitgliedstaaten der EUROCONTROL und für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde zuvor hinterlegt haben, am Tag des Inkrafttretens des Protokolls in Kraft. 4. Für jeden Staat, der die Ratifikationsurkunde nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung hinterlegt, tritt sie am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. 5. Durch ihre Unterschrift wird EUROCONTROL Vertragspartei dieser Vereinbarung. 6. Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung jede Unterzeichnung der Vereinbarung durch einen Staat, jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

Art. 28

1. Jeder Staat kann dieser Vereinbarung beitreten. Der Beitritt bedarf der einstimmigen Genehmigung der Erweiterten Kommission; ausgenommen sind europäische Staaten, die dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten geänderten Übereinkommen beitreten. 2. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt, welche die Regierungen der anderen Vertragsstaaten hiervon unterrichtet. 3. Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

Art. 29

1. Die Staaten, die Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens sind, sind an diese Vereinbarung so lange gebunden, wie das geänderte Übereinkommen in Kraft bleibt. 2. Staaten, die nicht Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens sind, sind für die Dauer von fünf Jahren an diese Vereinbarung gebunden, von dem Tag an gerechnet, an dem diese für sie in Kraft getreten ist, oder falls dies früher eintritt, bis zur Beendigung des Übereinkommens. Diese Dauer von fünf Jahren verlängert sich ohne weiteres um jeweils weitere fünf Jahre, sofern der betreffende Staat nicht spätestens zwei Jahre vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums durch eine an die Regierung des Königreichs Belgien gerichtete schriftliche Erklärung seine Absicht bekundet, seine Teilnahme zu beenden. Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Vertragsstaaten schriftlich diese Erklärung mit. 3. Die Regierung des Königreichs Belgien teilt den Regierungen der anderen Vertragsstaaten schriftlich jede Erklärung mit, in der eine Vertragspartei des geänderten Übereinkommens die Absicht bekundet, das Übereinkommen zu beenden.

Art. 30

Die Regierung des Königreichs Belgien lässt diese Vereinbarung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 83 des am 7. Dezember 1944 in Chikago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt registrieren. SR 0.120 SR 0.748.0

Art. 1

1. Für jeden Flug nach Instrumentenflugregeln, der nach Verfahren entsprechend den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation im Luftraum der der Zuständigkeit der Vertragsstaaten unterliegenden, in Anlage 1 aufgeführten Fluginformationsgebiete durchgeführt wird, wird eine Gebühr erhoben. Ausserdem kann ein Vertragsstaat hinsichtlich der seiner Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete beschliessen, dass für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge) eine Gebühr erhoben wird. Flüge, die teils nach Sichtflugregeln und teils nach Instrumentenflugregeln (gemischte VFR/IFR-Flüge) in den Fluginformationsgebieten im Zuständigkeitsbereich eines gegebenen Vertragsstaates durchgeführt werden, unterliegen für die gesamte innerhalb dieser Fluginformationsgebiete zurückgelegte Strecke der Gebühr, die in diesem Staat für IFR-Flüge erhoben wird. 2. Die Gebühr stellt die Vergütung der Kosten der Vertragsstaaten für Streckennavigationseinrichtungen und -dienste und für den Betrieb des Systems sowie die Vergütung der bei EUROCONTROL angefallenen Kosten, für den Betrieb des Systems dar. 3. Die Gebühren, die im Luftraum der der Zuständigkeit eines Vertragsstaates unterliegenden Fluginformationsgebiete anfallen, können der Mehrwertsteuer unterworfen werden. EUROCONTROL kann in diesem Fall die Mehrwertsteuer zu den mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen und Regelungen einziehen. 4. Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Flugs der Luftfahrzeughalter war. Ist der Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigentümer des Luftfahrzeugs so lange als der Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter war.

Art. 2

Für einen Flug im Luftraum mehrerer Fluginformationsgebiete, die der Zuständigkeit verschiedener Vertragsstaaten unterliegen, wird eine einzige Gebühr (R) in Höhe der Summe der Gebühren erhoben, die im Zusammenhang mit diesem Flug im Luftraum der der Zuständigkeit der einzelnen Staaten unterliegenden Fluginformationsgebiete angefallen sind: R = ri Die Einzelgebühr (ri) für Flüge in dem der Zuständigkeit eines Vertragsstaates unterliegenden Luftraum errechnet sich nach den Bestimmungen von Artikel 3.

Art. 3

Für einen Flug im Luftraum der der Zuständigkeit eines gegebenen Vertragsstaates (i) unterliegenden Fluginformationsgebiete wird die Gebühr nach folgender Formel berechnet: ri = ti · Ni Dabei bedeuten: ri die Gebühr, ti den Gebührensatz und Ni die Zahl der auf den betreffenden Flug entfallenden Dienstleistungseinheiten. Gegebenenfalls können für IFR- und VFR-Flüge gesonderte Gebührensätze festgesetzt werden.

Art. 4

Die im vorstehenden Artikel genannte, mit Ni bezeichnete Zahl der Dienstleistungseinheiten für einen gegebenen Flug wird nach folgender Formel ermittelt: Ni = di · p Dabei bedeuten: di den Faktor «Flugstrecke» für den Flug im Luftraum der der Zuständigkeit des Vertragsstaates (i) unterliegenden Fluginformationsgebiete und p den Faktor «Gewicht» des betreffenden Luftfahrzeugs.

Art. 5

1. Der Faktor «Flugstrecke» (di) entspricht dem hundertsten (100.) Teil der Zahl, die die in Kilometern ausgedrückte Grosskreisentfernung zwischen folgenden Punkten angibt: – dem Startflugplatz innerhalb des Luftraums der der Zuständigkeit des Vertragsstaates (i) unterliegenden Fluginformationsgebiete oder der Stelle, an der das Luftfahrzeug in diesen Luftraum einfliegt, und – dem ersten Zielflugplatz innerhalb des besagten Luftraums oder der Stelle, an der das Luftfahrzeug diesen Luftraum verlässt. Die vorgenannten Einflug- und Ausflugpunkte sind die in den nationalen Luftfahrthandbüchern angegebenen Stellen, an denen die Flugstrecken die Seitengrenzen des besagten Luftraums kreuzen, wobei die meistbeflogene Strecke zwischen zwei Flugplätzen oder, falls diese nicht bestimmt werden kann, die kürzeste Strecke zugrunde gelegt wird. Die meistbeflogenen Strecken werden alljährlich überprüft, um etwa eingetretenen Änderungen in den Streckenführungen oder in der Verkehrsstruktur Rechnung zu tragen. 2. Für jeden Start und jede Landung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates werden jedoch von der zugrunde gelegten Strecke pauschal zwanzig (20) Kilometer abgezogen.

Art. 6

1. Der Faktor «Gewicht» entspricht der Quadratwurzel der durch fünfzig (50) geteilten Zahl, die das in metrischen Tonnen ausgedrückte, im Lufttüchtigkeitszeugnis oder im Flughandbuch oder in einem anderen gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene, zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeugs angibt: p= Ist das zulässige Starthöchstgewicht den für die Einziehung der Gebühren zuständigen Stellen nicht bekannt, so wird der Faktor «Gewicht» unter Zugrundelegung des Gewichts der schwersten Ausführung berechnet, die von diesem Luftfahrzeugtyp bekannt ist. 2. Hat jedoch ein Luftfahrzeughalter den für die Einziehung der Gebühren zuständigen Stellen gegenüber erklärt, dass er mehrere Luftfahrzeuge betreibt, bei denen es sich um verschiedene Ausführungen desselben Typs handelt, so wird der Faktor «Gewicht» für jedes von dem Luftfahrzeughalter verwendete Luftfahrzeug dieses Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses Typs bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro Luftfahrzeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens einmal jährlich. 3. Für die Berechnung der Gebühr wird der Faktor «Gewicht» in einer Zahl mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt.

Art. 7

1. Der Gebührensatz wird allmonatlich auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Wechselkurses des ECU gegenüber der jeweiligen Landeswährung, wie er für den dem Flugmonat vorausgehenden Monat festgestellt wird, neu berechnet. 2. Hierbei wird der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Mitteilungen und Bekanntmachungen) bekanntgegebene Kurs verwendet. Ist in dieser Veröffentlichung der Wechselkurs nicht angegeben, so wird er anhand des Wechselkurses des ECU gegenüber dem Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Wechselkurses der jeweiligen Landeswährung gegenüber dem Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika berechnet, wie er vom Internationalen Währungsfonds in seinen Internationalen Finanzstatistiken bekanntgegeben wird.

Art. 8

1. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 wird die Gebühr für Flüge, bei denen der Startflugplatz oder der erste Zielflugplatz in einer der in Anlage 2 aufgeführten Zonen liegt (Transatlantikflüge), anhand von Tarifen berechnet, die nach gewogenen Durchschnittsentfernungen und nach den geltenden Gebührensätzen festgelegt werden. 2. Die gewogenen Durchschnittsentfernungen werden anhand von Verkehrsstatistiken ermittelt, die EUROCONTROL auf der Grundlage der Daten aufstellt, die von den für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Stellen bereitgestellt werden. Die Einflug- und Ausflugpunkte für Transatlantikflüge sind die Punkte, an denen die Grenzen der der Zuständigkeit der betreffenden Vertragsstaaten unterliegenden Fluginformationsgebiete überflogen werden. 3. Die veröffentlichten Tarife gelten für Luftfahrzeuge mit einem ausgewiesenen zulässigen Starthöchstgewicht von fünfzig (50) metrischen Tonnen. Für die Ermittlung der Gebühr wird der entsprechende Tarif mit dem in Artikel 6.1 definierten Faktor «Gewicht» multipliziert. 4. Die Tarife werden für bestimmte Anwendungszeiträume festgelegt und gemäss den Bestimmungen des Artikels 11 veröffentlicht. 5. Die Bestimmungen von Ziffer 1, 2 und 4 gelten nicht für die in Ziffer 1 genannten Flüge, wenn der Startflugplatz oder der erste Zielflugplatz nicht in Anlage 2 genannt ist.

Art. 9

1. Folgende Flüge sind von der Gebühr befreit: a) gemischte VFR/IFR-Flüge sind nur im Luftraum der der Zuständigkeit des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten unterliegenden Fluginformationsgebiete gebührenfrei, in denen sie ausschliesslich nach Sichtflugregeln durchgeführt werden und in denen für VFR-Flüge keine Gebühr erhoben wird; b) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Startflugplatz zurückkehrt (Rundflüge); c) Flüge von Luftfahrzeugen mit einem zulässigen Starthöchstgewicht von weniger als zwei (2) metrischen Tonnen; d) Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von Staatsoberhäuptern, Staats- und Regierungschefs sowie Ministern in amtlicher Mission durchgeführt werden; e) von einem zuständigen Such- und Rettungsdienst zugelassene Such- und Rettungsflüge. 2. Ausserdem kann jeder Vertragsstaat hinsichtlich der seiner Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete beschliessen, folgende Flüge nicht der Gebührenpflicht zu unterwerfen: a) Flüge, die vollständig innerhalb des Luftraums der seiner Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete durchgeführt werden; b) Flüge von Militärluftfahrzeugen eines jeden beliebigen Staates; c) Übungsflüge, die ausschliesslich zum Zweck des Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für Luftfahrer durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist. Diese Flüge dürfen keinen gewerblichen Zwecken dienen und nur im Luftraum des betreffenden Staates durchgeführt werden; sie dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder zur Abstellung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen; d) Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen. Befreiung per 1. Jan. 1996 aufgehoben.

Art. 10

Der Gebührenbetrag ist gemäss den in Anlage 3 aufgeführten Zahlungsbedingungen am Sitz EUROCONTROLs zahlbar. Die verwendete Rechnungswährung ist der ECU.

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