Art. 11
Die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems sowie die Gebührensätze und Tarife werden von den Vertragsstaaten veröffentlicht.
Confederation · 0.748.112.12 · treaty
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In force since 2019-07-02, as the publisher states.
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Die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems sowie die Gebührensätze und Tarife werden von den Vertragsstaaten veröffentlicht.
1. Die in Rechnung gestellten Beträge sind am Sitz EUROCONTROLs in Brüssel zahlbar. 2. EUROCONTROL betrachtet jedoch Einzahlungen auf Konten, die sie in den Vertragsstaaten oder in anderen durch die zuständigen Organe des Gebührensystems bezeichneten Staaten bei den von ihr angegebenen Bankinstituten unterhält, als schuldbefreiend. 3. Der Gebührenbetrag wird am Tage der Durchführung des Flugs fällig. Die Frist, in der die Zahlung zu leisten ist, ist auf der Rechnung angegeben.
1. Ausser im Falle von Ziffer 2 dieses Artikels sind die Gebührenbeträge in ECU zu entrichten. 2. Benutzer, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, können die in Rechnung gestellten Gebührenbeträge in konvertibler Währung ihres Landes entrichten, wenn die Zahlung bei dem angegebenen, in ihrem Land befindlichen Bankinstitut erfolgt. 3. Wird von der in Ziffer 2 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, so erfolgt die Umrechnung der ECU-Beträge in die Landeswährung zu dem am Tag und Ort der Zahlung für Handelsgeschäfte geltenden Tageskurs.
1. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Gebührenbetrag von einem von EUROCONTROL angegebenen Bankinstitut gutgeschrieben wird. 2. Zahlungen per Scheck gelten – vorbehaltlich der Einlösung durch die Bank des Ausstellers – als am Tag des Eingangs des Schecks bei EUROCONTROL geleistet.
1. Bei jeder Zahlung sind die Bezugsnummer, das Datum und der Betrag in ECU anzugeben, die in der beglichenen Rechnung bzw. der etwa in Abzug gebrachten Gutschrift aufgeführt sind. Die Angabe des ECU-Betrags ist auch dann erforderlich, wenn von der Möglichkeit der Zahlung in Landeswährung Gebrauch gemacht wird. 2. Bei Fehlen der in Ziffer 1 bezeichneten Angaben zwecks Zuordnung zu einer oder mehreren Rechnungen kann EUROCONTROL den Betrag – zunächst auf die angefallenen Zinsen und – sodann auf die ältesten unbezahlten Rechnungen anrechnen.
1. Reklamationen in Bezug auf Rechnungen sind schriftlich an EUROCONTROL zu richten. Der letztmögliche Termin für die Einreichung einer Reklamation ist auf der Rechnung angegeben. 2. Als Datum der Einreichung einer Reklamation gilt der Tag ihres Eingangs bei EUROCONTROL. 3. Der Gegenstand der Reklamation muss deutlich angegeben sein; eine Begründung und entsprechende Belege sind beizufügen. 4. Die Einreichung einer Reklamation berechtigt den Benutzer nicht, den beanstandeten Betrag von der betreffenden Rechnung in Abzug zu bringen, sofern ihm dies nicht von EUROCONTROL gestattet wurde. 5. In Fällen, in denen EUROCONTROL und ein Benutzer gegenseitige Schulden und Forderungen haben, ist eine Aufrechnung ohne vorherige Zustimmung EUROCONTROLs ausgeschlossen.
1. Auf alle Gebühren, die zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt sind, können Verzugszinsen erhoben werden, deren Satz gemäss Artikel 11 der Anwendungsbedingungen nach Beschluss durch die zuständigen Organe alljährlich veröffentlicht wird. 2. Der Zinsbetrag wird in ECU festgesetzt und in Rechnung gestellt. Der Ansatz der Verzugszinsen, die bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren ab 1. Jan. 1997 erhoben werden, beträgt 7,27% pro Jahr (siehe AS 1997 15Ziff. II).
Zahlt der Schuldner nicht, so kann der geschuldete Betrag zwangsweise eingezogen werden.
1. Die vorliegende Finanzordnung ist für das FS-Streckengebührensystem anzuwenden, das durch die am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren geschaffen wurde. 2. Zu dieser Finanzordnung werden gemäss Artikel 21 Ausführungsbestimmungen erlassen. 3. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1. Vorbehaltlich der der Erweiterten Kommission und dem Erweiterten Ausschuss zugewiesenen Befugnisse trägt der Generaldirektor die Verantwortung für den Betrieb der Zentralen Gebührenstelle. 2. Der Generaldirektor überträgt dem Leiter der Zentralen Gebührenstelle schriftlich die Aufgaben und Befugnisse, die für den Betrieb des FS-Streckengebührensystems erforderlich sind, d. h. insbesondere für: (a) die Vereinnahmung der Gebühren; (b) die Abführung der vereinnahmten Beträge an die Vertragsstaaten oder, in gewissen Ausnahmefällen, an die von den Vertragsstaaten bestimmten Empfänger sowie für die Erstattung der Kosten der Gebühreneinziehung an die Agentur und an die Vertragsstaaten; (c) eine eigene Rechnungsführung; (d) die Verwaltung der von der Zentralen Gebührenstelle zeitweilig für die Vertragsstaaten verwahrten Mittel; (e) die Ausarbeitung der Jahresrechnungen, die der Generaldirektor bis zum 1. April des auf das jeweilige Rechnungsjahr folgenden Jahres dem Erweiterten Ausschuss und dem Kontrollausschuss vorzulegen hat. 3. Für die Finanzmassnahmen der Zentralen Gebührenstelle ernennt der Generaldirektor einen Rechnungsführer, dessen Befugnisse und Aufgaben in den Artikeln 3, 5, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 festgelegt sind. 4. Der Generaldirektor bestimmt die Beamten, die den Leiter der Zentralen Gebührenstelle und den Rechnungsführer im Falle ihrer Abwesenheit oder Verhinderung dienstlich vertreten.
1. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle, der Rechnungsführer und alle sonstigen Beamten der Zentralen Gebührenstelle, die eine finanzielle Verantwortung auf dem Gebiet der Vereinnahmung und Auszahlung der FS-Streckengebühren tragen, sind bei Fahrlässigkeit oder schweren Fehlern zum Schadenersatz verpflichtet und ausserdem nach den Bestimmungen des Verwaltungsstatuts des Personals der Agentur disziplinarisch verantwortlich. 2. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle und die sonstigen Beamten können nur aufgrund der Prüfungen zum Schadenersatz herangezogen werden, die nach Artikel 16 unter der Verantwortlichkeit des Kontrollausschusses durchgeführt worden sind.
1. Für alle hinsichtlich der FS-Streckengebühren und sonstiger Einnahmen festgestellten Forderungen ist eine Annahmeanordnung zu erteilen. 2. Aus der Annahmeanordnung bzw. den dazugehörigen Belegen muss folgendes zu ersehen sein: (a) der zu vereinnahmende Betrag in Ziffern und in Buchstaben; (b) die Identität des Schuldners; (c) die Kennzeichnung und Begründung der Einnahme. 3. Die Annahmeanordnung kann auf der Grundlage von Sammellisten erteilt werden. 4. Das für die Erteilung der Annahmeanordnungen anzuwendende Verfahren wird durch die Ausführungsbestimmungen festgelegt; darin werden auch der Umfang der durchzuführenden Prüfungen und die erforderlichen Belege bestimmt. 5. Da die Verjährung der Forderungen durch die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt wird, trifft der Leiter der Zentralen Gebührenstelle im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben alle zweckdienlichen Massnahmen, um zu vermeiden, dass eine Forderung ganz oder teilweise verjährt.
1. Der Rechnungsführer trägt die Annahmeanordnungen unter dem Datum ihrer Ausstellung ein. 2. Andere Einnahmen als FS-Streckengebühren sind getrennt zu buchen. In den nachstehend genannten Fällen sind die Einnahmen wie folgt zu verteilen: (a) die im Laufe eines Rechnungsjahres angefallenen Bankzinsen sind im Verhältnis zu den an die einzelnen Vertragsstaaten im betreffenden Rechnungsjahr abgeführten Gebühreneinnahmen an die Vertragsstaaten auszuzahlen; (b) die Verzugszinsen sind an die Vertragsstaaten, denen die entsprechenden FS-Streckengebühren zustehen, im Verhältnis zu diesen auszuzahlen. 3. Die Verwendung aller sonstigen Einnahmen wird durch die Ausführungsbestimmungen geregelt.
Im Rahmen der in Artikel 2 vorgesehenen Befugnisübertragungen sind folgende Massnahmen zu treffen: 1. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle veranlasst alles Notwendige, damit die Vereinnahmung der Gebühren innerhalb der in den Zahlungsbedingungen vorgesehenen Fristen erfolgt. Er unterrichtet den Erweiterten Ausschuss regelmässig über den Stand der überfälligen Forderungen gegenüber den Benutzern und über die in diesem Zusammenhang getroffenen Massnahmen. Er kann einem Benutzer auf Antrag unter den in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen einen Zahlungsaufschub gewähren. 2. Wenn ein Benutzer selbst nach Durchführung des in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Mahnverfahrens die Gebühren nicht zahlt, wird die Akte des Benutzers zwecks Einleitung des in Artikel 12 und den folgenden Artikeln der Mehrseitigen Vereinbarung vorgesehenen Verfahrens der zwangsweisen Einziehung dem Generaldirektor übergeben. 3. Neben einem Zahlungsaufschub kann der Leiter der Zentralen Gebührenstelle einem Benutzer gestatten, beanstandete Beträge vorläufig von dem von ihm geschuldeten Betrag in Abzug zu bringen, bis die betreffenden Beanstandungen endgültig geklärt sind. 4. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels unterrichtet der Leiter der Zentralen Gebührenstelle, wenn gegen einen Schuldner des Gebührensystems ein von den Gläubigern gemeinsam beantragtes Liquidationsverfahren oder ein Sanierungsverfahren eingeleitet wird, den Erweiterten Ausschuss von den ihm vorgeschlagenen Massnahmen zur Erleichterung der Beitreibung der Forderungen, einschliesslich der Abstimmung über einen Vergleich, der sich auch auf einen teilweisen Schuldenerlass erstrecken kann. Wird dem Leiter der Zentralen Gebührenstelle von den Vertretern der betroffenen Vertragsstaaten im Erweiterten Ausschuss, auf die mindestens 50 % der Forderung entfallen, zu gegebener Zeit schriftlich eine andere Lösung unterbreitet, so trifft er entsprechend dieser Mehrheitsentscheidung die erforderlichen Massnahmen. Das Verfahren der Unterrichtung der Vertragsstaaten über die vom Leiter der Zentralen Gebührenstelle getroffenen Massnahmen wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
1. Bevor eine Zahlung geleistet wird, hat der Leiter der Zentralen Gebührenstelle folgendes zu prüfen: (a) den Anspruch des Empfängers – gleichgültig ob es sich dabei um einen Vertragsstaat bzw. einen von einem Vertragsstaat eigens bestimmten Empfänger oder die Agentur handelt – auf den auszuzahlenden Betrag; (b) die Richtigkeit des Betrags unter Berücksichtigung etwaiger bereits geleisteter Abschlagszahlungen und des zu zahlenden Gesamtbetrags. 2. Nach Durchführung dieser Prüfungen hat der Leiter der Zentralen Gebührenstelle: (a) die Auszahlungsanordnungen auszustellen; (b) die Auszahlungsanordnungen zusammen mit den entsprechenden Belegen dem Rechnungsführer zuzuleiten. 3. Art und Inhalt der der Zahlungsanordnung beizufügenden Buchungsunterlage werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
Die Auszahlungsanordnung bzw. die dazugehörigen Belege müssen enthalten: (a) den zu zahlenden Betrag in Ziffern und in Buchstaben; (b) die Identität des Zahlungsempfängers; (c) die Kennzeichnung und Begründung der Massnahme; (d) das Bankkonto, auf das die Zahlung erfolgen soll.
1. Zahlungen dürfen nur erfolgen, wenn der Rechnungsführer sich davon überzeugt hat, dass die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen. 2. Die Zahlungen dürfen nur über ein Bankkonto geleistet werden. 3. Vorbehaltlich der Stellungnahme des Erweiterten Ausschusses bestimmt der Generaldirektor auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle die Bank(en), bei der (denen) die Zahlungsmittel des Gebührensystems hinterlegt werden. Die Bankkonten des Gebührensystems sind getrennt von den Bankkonten der Generaldirektion zu führen. 4. Die Einzelheiten der Führung der Bankkonten und der Verwaltung der Depotbestände sind in den Ausführungsbestimmungen festzulegen.
1. Liegen sachliche Irrtümer vor oder bestehen Zweifel darüber, ob eine Zahlung berechtigt ist, oder sind die in dieser Finanzordnung vorgeschriebenen Formen nicht beachtet worden, so hat der Rechnungsführer die Zahlung einzustellen. 2. Der Rechnungsführer hat die Aussetzung der Zahlung in einer schriftlichen Erklärung zu begründen, die er dem Leiter der Zentralen Gebührenstelle zuleitet. Dieser hat gegebenenfalls alle zweckentsprechenden Massnahmen zu ergreifen.
1. Für das Gebührensystem wird eine allgemeine Rechnungsführung in US-Dollars eingerichtet. Sie ist von der Rechnungsführung der Agentur getrennt zu halten. 2. Die Buchungen sind für das Jahr vorzunehmen, in dem die Flüge durchgeführt worden sind. Bei Flügen, die nicht im Jahr ihrer Durchführung fakturiert werden, sind die geschätzten Einnahmen in ein auf der Aktivseite erscheinendes aktives Rechnungsabgrenzungskonto und der geschätzte Betrag der den Vertragsstaaten zustehenden Gebühren in ein auf der Passivseite erscheinendes passives Rechnungsabgrenzungskonto in die Bilanz einzusetzen. Der Restbetrag, der die Verwaltungskosten darstellt, ist als Gesamtbetrag unter den Erträgen in die Ergebnisrechnung einzusetzen. 3. Die sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Zentralen Gebührenstelle sind ebenfalls in die Bilanz und Ergebnisrechnung aufzunehmen. 4. Sämtliche Buchungen müssen sich auf Buchungsbelege und die dazugehörigen Unterlagen stützen; die hierfür geltenden Aufbewahrungsfristen werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
1. Die Buchungen erfolgen nach einem Kontenplan, dessen Klassen nach Bestands- und Erfolgskonten zu trennen sind. Sie sind so vorzunehmen, dass sie jederzeit einen Abschluss aller Konten ermöglichen. 2. Die Einzelheiten des Kontenplans und seiner Anwendung sind in den Ausführungsbestimmungen zu regeln.
1. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle ordnet vorbehaltlich der Anwendung innerstaatlicher Devisenvorschriften und der von den einzelnen Vertragsstaaten übermittelten Angaben alle Devisengeschäfte an, die zur Leistung der Zahlungen an die Vertragsstaaten erforderlich sind. 2. Die Auszahlung an die Vertragsstaaten erfolgt in US-Dollar oder in Landeswährung zum Tageskurs, je nach Verfügbarkeit dieser Währungen auf den Bankkonten. Wünscht ein Vertragsstaat Zahlung in Landeswährung statt US-Dollars, so trägt er selbst das Währungsrisiko. 3. Über die während des Jahres über die Bankkonten der Zentralen Gebührenstelle abgewickelten internen Devisengeschäfte ist eine Übersicht anzufertigen, die der Bilanz beigefügt wird.
1. Forderungen können ausgebucht werden: (a) wenn die geschätzten Beitreibungskosten den einzuziehenden oder beitreibbaren Betrag übersteigen; dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Dienste, für die Gebühren zu entrichten sind, weiterhin in Anspruch nimmt; (b) wenn ein zuständiges Gericht über das Vermögen des Schuldners den Konkurs verfügt oder dessen Zahlungsunfähigkeit festgestellt hat und/oder das zuständige Gericht Angaben oder eine Erklärung vorlegt, wonach die Aktiva des Konkursschuldners nicht ausreichen werden (oder ausgereicht haben), um der Organisation als nicht bevorrechtigtem Konkursgläubiger einen Anteil aus der Konkursmasse zu zahlen; (c) wenn der Konkursantrag von dem zuständigen Gericht abgelehnt wird, weil keine ausreichende Konkursmasse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist; (d) wenn der Schuldner, ohne dass ein Liquidationsverfahren stattfindet, infolge Einstellung der Geschäftstätigkeit aus dem Handelsregister (oder einem gleichwertigen Verzeichnis) gestrichen wird; (e) wenn die Vermögenswerte des Schuldners ohne Einschaltung einer Gerichtsinstanz veräussert werden (freiwillige Liquidation) und der Liquidator Nachweise vorlegt oder eine Erklärung abgibt, wonach die Liquidationsmasse nicht ausreichen wird (oder ausgereicht hat), um der Organisation als nicht bevorrechtigtem Gläubiger einen Anteil aus der Liquidationsmasse zu zahlen; (f) wenn der Schuldner (Luftfahrzeughalter oder Eigentümer) nicht ermittelt werden kann. 2. Die Ausbuchung der Forderungen kann für den zum Zeitpunkt der Ausbuchung ausstehenden Gesamtbetrag, soweit dieser 5000 US-Dollar nicht übersteigt, vom Leiter der Zentralen Gebührenstelle genehmigt werden. Bei Forderungen, die diesen Betrag übersteigen, ist der Ausbuchungsantrag dem Erweiterten Ausschuss zwecks Genehmigung durch die Vertreter der betroffenen Vertragsstaaten zu unterbreiten. 3. In Fällen, die in den vorstehenden Absätzen nicht vorgesehen sind, unterbreitet die Zentrale Gebührenstelle den Ausbuchungsantrag dem Erweiterten Ausschuss zur Prüfung und Genehmigung durch die betroffenen Vertragsstaaten. 4. Eine Aufstellung der ausgebuchten Forderungen ist der Bilanz beizufügen. Für jede der vorgenannten Ausbuchungsgenehmigungen muss diese Aufstellung folgende Angaben enthalten: (a) die Zahl der genehmigten Ausbuchungen; (b) den Namen des Schuldners und in jedem Einzelfall den ausgebuchten Betrag. 5. Bei der Ausbuchung nach den Absätzen 1–4 handelt es sich um eine verwaltungsmässige Massnahme, durch die das Recht der Vertragsstaaten und der Organisation, die ausstehenden Forderungen einzuziehen, nicht berührt wird; dementsprechend hat die Zentrale Gebührenstelle die Situation periodisch zu überprüfen und bei einer Änderung der Sachlage die im Hinblick auf die Einziehung der Forderungen notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
1. Die Rechnungsführung ist am Ende des Rechnungsjahres abzuschliessen, um die Aufstellung der Bilanz und der Ergebnisrechnung zu ermöglichen. Eine Aufstellung der Prozentsätze der Gebührenvereinnahmung für die in dem betreffenden Jahr fakturierten Flüge ist der Bilanz beizufügen. 2. Nach Erteilung des Sichtvermerks durch den Generaldirektor, den Leiter der Zentralen Gebührenstelle und den Rechnungsführer werden die Bilanz und die Ergebnisrechnung dem Erweiterten Ausschuss und dem Kontrollausschuss bis zum 1. April des auf das betreffende Rechnungsjahr folgenden Jahres zugeleitet. 3. Eine Aufstellung der Einnahmen und Auszahlungen eines Rechnungsjahres, die den Stand per 31. Dezember des folgenden Jahres wiedergibt, ist dem Erweiterten Ausschuss zu übermitteln. Aus dieser Aufstellung müssen auch die nach Monaten und Staaten aufgeschlüsselten Prozentsätze der Gebührenvereinnahmung für die in dem betreffenden Jahr durchgeführten Flüge ersichtlich sein. 4. Eine Übersicht über die ausstehenden Forderungen ist vom Rechnungsführer auszufertigen und der Aufstellung der Gebühreneinnahmen und Auszahlungen beizufügen. 5. Der Erweiterte Ausschuss teilt dem Kontrollausschuss seine eventuellen Bemerkungen innerhalb der folgenden zwei Monate mit.
1. Der gemäss Artikel 22 der Satzung der Agentur eingesetzte Kontrollausschuss nimmt alljährlich die Prüfung der Bilanz und der Ergebnisrechnung vor und erstattet über diese Prüfung sowie über die Wahrnehmung der finanziellen Belange des FS-Streckengebührensystems durch die Zentrale Gebührenstelle Bericht. 2. Nach Erhalt der Bilanz und der Ergebnisrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres gemäss Artikel 15.2 bringt der Kontrollausschuss dem Erweiterten Ausschuss die sich aus seinen Prüfungen ergebenden Bemerkungen zur Kenntnis, die ihm zur Aufnahme in den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Bericht geeignet erscheinen. 3. Der Erweiterte Ausschuss übermittelt dem Kontrollausschuss seine Stellungnahme zu den vorgelegten Bemerkungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Erhalt. 4. Der Kontrollausschuss übermittelt der Erweiterten Kommission spätestens zum 15. Oktober seinen endgültigen Bericht über die Bilanz und die Ergebnisrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres, dem seine an den Erweiterten Ausschuss gerichteten Bemerkungen und dessen Stellungnahme dazu beigefügt werden. 5. Der Erweiterte Ausschuss unterbreitet der Erweiterten Kommission spätestens zum 31. Oktober die Bilanz und die Ergebnisrechnung. Er leitet ausserdem diese Rechnungsunterlagen sowie den endgültigen Bericht des Kontrollausschusses den nationalen Verwaltungen der Vertragsstaaten zu. 6. Stellt der Kontrollausschuss bei seinen Prüfungen schwerwiegende Mängel oder grössere Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung des FS-Streckengebührensystems fest, so erstellt er hierüber einen ausführlichen einschlägigen Bericht und leitet ihn unverzüglich der Erweiterten Kommission zu. 7. Auf Antrag eines Vertragsstaates hat der Kontrollausschuss die Prüfung der Rechnungen den formalen Forderungen entsprechend zu bestätigen.
Die Erweiterte Kommission beschliesst endgültig über die Rechnungen eines jeden Rechnungsjahres. Sie erteilt dem Generaldirektor jeweils vor dem 31. Dezember des darauffolgenden Rechnungsjahres Entlastung.
1. Der Interne Rechnungsprüfer wird vom Generaldirektor auf Beschluss des Erweiterten Ausschusses als Beamter der Organisation für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt, die nicht verlängert werden darf; seine Dienstbezüge werden dem Einzelplan 11 des Haushalts (Zentrale Gebührenstelle) zugewiesen und wie dieser gesamte Einzelplan über den regionalen Verwaltungskostensatz finanziert. 2. Der Interne Rechnungsprüfer unterliegt dem Verwaltungsstatut des festangestellten Personals der Agentur, wobei dieses durch Sonderbestimmungen angepasst wird, die auf Beschluss der Erweiterten Kommission der Ständigen Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden. 3. Die Tätigkeit des Internen Rechnungsprüfers schliesst für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Ablauf seiner Amtszeit jegliche Tätigkeit bei der Agentur aus. 4. Der Interne Rechnungsprüfer: (a) nimmt die von ihm für notwendig erachteten oder ihm vom Erweiterten Ausschuss zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem FS-Streckengebührensystem und den Diensten der Agentur wahr, deren Tätigkeit sich auf die FS-Streckengebühren erstreckt; (b) hat insbesondere die Aufgabe, den Betrieb des Systems sowie dessen Aufzeichnungen und Unterlagen zu überprüfen und zu kontrollieren und dabei folgendem seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden:– Verwaltungssysteme und interne Kontrollen, – Grunddaten über Flugentfernungen, Flüge, Gebührensätze und Benutzer, – Fakturierung und Reklamationen, – Rechnungsführung, – Bearbeitung und Einziehung von Forderungen, – Verwaltung von Kassenbeständen und Auszahlungen, – Vollständigkeit und Sicherheit der Aufzeichnungen und Unterlagen der Rechnungsführung; (c) erstattet dem Erweiterten Ausschuss Bericht.
1. Der Kontrollauschuss und der Interne Rechnungsprüfer können die Rechnungsbücher und alle Schriftstücke einsehen, soweit sie dies zur Erfüllung der in Artikel 16 und 18 genannten Aufgaben für erforderlich halten. Jeder Beamte der Agentur ist im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben verpflichtet, dem Kontrollausschuss und dem Internen Rechnungsprüfer auf deren Verlangen jede Unterlage oder Information zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags benötigen. 2. Die nationalen Kontrollorgane der Vertragsstaaten können auf eigenen Wunsch oder auf Ersuchen des Kontrollausschusses bei dessen Prüfungsarbeiten mitwirken, soweit diese die Vereinnahmung der FS-Streckengebühren und die Auszahlung der Einnahmen an die Vertragsstaaten betreffen. 3. Die nationalen Kontrollorgane der Vertragsstaaten sind berechtigt, alle Unterlagen der Zentralen Gebührenstelle bei jeder passenden Gelegenheit einzusehen. 4. Auf Ersuchen der für die Finanzkontrolle zuständigen innerstaatlichen Stellen hat die Zentrale Gebührenstelle diesen im Rahmen der Verfügbarkeit alle Informationen zu übermitteln, die notwendig sind, um festzustellen, ob alle im System erfassten und diese Stellen interessierenden Flüge richtig fakturiert worden sind.
Über die durch das FS-Streckengebührensystem finanzierten Vermögenswerte und Ausrüstungen ist ein laufendes Bestandsverzeichnis aufzustellen und getrennt von dem Bestandsverzeichnis der sonstigen Vermögenswerte der Agentur in der von der Agentur verwendeten Rechnungswährung zu führen.
Der Generaldirektor legt auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle die Ausführungsbestimmungen zu dieser Finanzordnung fest und unterbreitet sie dem Erweiterten Ausschuss zur Genehmigung.
Diese Finanzordnung wird in den Arbeitssprachen der Organisation herausgegeben. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache verbindlich.
Die seit 1. Januar 1980 geltende Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem wird am Tage des Inkrafttretens der am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren durch die vorstehenden Bestimmungen ersetzt.
1. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle kann bestimmte Aufgaben innerhalb der in der Übertragungsverfügung festzulegenden Grenzen schriftlich auf andere Beamte der Zentralen Gebührenstelle übertragen. Im Falle ihrer Verhinderung können die Beamten, denen diese Aufgaben übertragen worden sind, innerhalb der festgelegten Grenzen schriftlich einen Vertreter bestimmen, der ihre Aufgaben übernimmt. 2. Bei Abwesenheit des Leiters der Zentralen Gebührenstelle übernimmt der Leiter des Büros «Gebühreneinziehung» die finanzielle Verantwortung.
Für Zahlungen in gewissen Ausnahmefällen, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 b) vorgesehen sind, gilt folgendes: – eine Zahlung, die von der Zentralen Gebührenstelle auf Antrag eines Vertragsstaates aus den diesem zustehenden Gebühreneinnahmen geleistet werden soll, muss von dem betreffenden Staat genehmigt werden; – eine solche Zahlung kann von einem Staat nur im Rahmen der zwischen ihm und der Organisation EUROCONTROL bestehenden Beziehungen verlangt werden, d. h. für Dienste oder Einrichtungen, die von der Organisation aufgrund einer Vereinbarung bereitgestellt wurden; – die mit diesem Vorgang verbundenen finanziellen Risiken und Kosten müssen von dem Vertragsstaat, der die Ausnahmezahlung beantragt, akzeptiert worden sein; – die Zahlungsmodalitäten müssen in jeder Hinsicht mit denjenigen übereinstimmen, die für alle anderen Zahlungen der Zentralen Gebührenstelle gelten; – solche Zahlungen müssen von Fall zu Fall beantragt werden.
1. Die Buchungsunterlage mit den dazugehörigen Belegen zum Nachweis der vereinnahmten Beträge bzw. der im Namen der Zentralen Gebührenstelle geleisteten Zahlungen ist der Annahme- bzw. der Auszahlungsanordnung beizufügen. 2. Falls sich ein Beleg auf mehrere Vorgänge bezieht, muss in der Buchungsunterlage auf die einzelnen Vorgänge Bezug genommen werden. 3. Die Buchungsunterlage muss folgende Angaben enthalten: – Nummer der Buchungsunterlage; – Nummer des Vorgangs; – Einzelheiten des Vorgangs; – Kontonummer; – Betrag der Lastschrift in US-Dollars; – Betrag der Gutschrift in US-Dollars; – Unterschrift und Datum; – soweit erforderlich sind die entsprechenden Belege beizufügen. 4. Kann ein Originalbeleg nicht vorgelegt werden, so darf stattdessen eine beglaubigte Kopie verwendet werden. Diese beglaubigte Kopie muss vom Leiter der Zentralen Gebührenstelle gegengezeichnet werden. Die Nichtvorlage des Originals ist zu begründen.
1. Die Verwendung von Einnahmen nach Artikel 5 Absatz 3 der Finanzordnung von 5000 US-Dollar und darüber unterliegt einer vorherigen Entscheidung des Erweiterten Ausschusses auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle. 2. Über die Verwendung von Einnahmen nach Artikel 5 Absatz 3 der Finanzordnung, die weniger als 5000 US-Dollar betragen, entscheidet der Leiter der Zentralen Gebührenstelle nach Anhörung des Rechnungsführers.
1. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle hat bei Verhandlungen über eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder der Gewährung eines Aufschubs bei der Zahlung von FS-Streckengebühren (Zahlungsplan) über den in den Zahlungsbedingungen vorgesehenen Termin hinaus folgende Kriterien zu beachten: a) dass der betreffende Benutzer sich in vorübergehenden Liquiditätsschwierigkeiten befindet oder, wenn die gesamte Forderung in einem Betrag eingezogen würde, in Liquiditätsschwierigkeiten geraten würde, die seine wirtschaftliche Existenz gefährden; b) – dass die Gesamtforderung 2,0 Millionen US-Dollar nicht übersteigt oder – der vorgeschlagene Zahlungsplan sich nicht auf mehr als 24 Monate erstreckt. 2. Vereinbarungen über die Gewährung eines Zahlungsaufschubs, bei denen eine der in Absatz 1 b) festgelegten Grenzen überschritten wird, bedürfen der Genehmigung durch den Erweiterten Ausschuss, die erforderlichenfalls auf dem Korrespondenzweg eingeholt werden kann. 3. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden, wenn das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung sich dadurch erhöhen würde. 4. Für die Vereinbarungen über einen Zahlungsaufschub gelten folgende Grundsätze: a) sie bedürfen der Schriftform und müssen sowohl von EUROCONTROL als auch vom Schuldner schriftlich genehmigt werden; b) sie dürfen sich nur auf Zahlungsrückstände beziehen; c) sie müssen ausdrücklich festlegen, dass die Bezahlung der nach Abschluss der Vereinbarung fällig werdenden Rechnungen entsprechend den Zahlungsbedingungen zu erfolgen hat; d) sie müssen die eventuelle Zahlung von Verzugszinsen nach den geltenden Sätzen vorsehen; e) die erste Zahlung zum Ausgleich der Zahlungsrückstände muss binnen vier Wochen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen. Die Abstände zwischen den Zahlungen dürfen nicht mehr als einen Monat betragen; f) sie müssen eine Klausel enthalten, wonach die Vereinbarung ungültig und der Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig wird, falls irgendeine Bedingung der Vereinbarung vom Schuldner nicht beachtet wird. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle kann weitere Bedingungen in die Vereinbarung aufnehmen, die er nach den zum Zeitpunkt ihres Abschlusses bestehenden Umständen für angebracht hält. 5. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle unterrichtet den Erweiterten Ausschuss mindestens zweimal jährlich über die Situation der Benutzer, mit denen eine Vereinbarung über einen Zahlungsaufschub getroffen wurde.
1. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle hat darauf zu achten, dass alle geeigneten Massnahmen getroffen werden, um a) die überfälligen Beträge mit den wirksamsten Mitteln und innerhalb der kürzestmöglichen Frist einzuziehen; b) die Rechte der Organisation insbesondere hinsichtlich des Vorgehens gemäss nachstehendem Absatz 4 zu wahren, indem die Beachtung eventueller Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen sichergestellt wird. 2. Zu diesem Zweck legt der Leiter der Zentralen Gebührenstelle die Prioritäten für die verschiedenen Einziehungsmassnahmen fest, wobei folgendes zu berücksichtigen ist: a) das Risiko «effektiver Verluste» bei Liquidationen oder Konkursen, b) der Umfang der «kalkulierbaren Verluste» bei Verzugszinsen. 3. Für das Mahnverfahren gelten folgende Grundsätze: a) den Benutzern, die sich im Zahlungsverzug befinden, wird spätestens 15 Tage nach Fälligkeit der Zahlung eine erste Mahnung übersandt; b) falls ein Benutzer auf die unter Absatz 3 a) genannte Mahnung nicht reagiert, werden ihm eine oder höchstens zwei weitere Mahnungen übersandt, in denen auf mögliche Massnahmen zur zwangsweisen Einziehung hingewiesen wird. c) gegebenenfalls werden die in Absatz 3 a) und b) genannten Mahnungen von folgenden Massnahmen begleitet:– direkte Kontakte mit dem Schuldner, um eine sofortige Zahlung zu erreichen oder mit ihm über einen für EUROCONTROL annehmbaren Vorschlag zum Ausgleich der Forderung zu verhandeln; – Einschaltung einer innerstaatlichen Verwaltung, die dem Schuldner gegenüber ihren Einfluss geltend macht. d) die Priorität der verschiedenen Massnahmen zur Einziehung von Forderungen richtet sich im wesentlichen nach der Höhe der Forderung. 4. Wenn ein Benutzer auf die in Absatz 3 b) genannte zweite Mahnung nicht reagiert oder nicht zumindest einen erheblichen Teil des durch diese Mahnung angeforderten überfälligen Betrags bezahlt, entscheidet der Leiter der Zentralen Gebührenstelle, ob a) ein Verfahren zur Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen eingeleitet oder b) die Forderung im Wege der zwangsweisen Einziehung nach Artikel 12 ff. der Mehrseitigen Vereinbarung und Artikel 6 Absatz 2 der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem durchgesetzt oder c) die zwangsweise Einziehung aus besonderen Gründen vorläufig ausgesetzt werden soll.
1. Wenn der Leiter der Zentralen Gebührenstelle beabsichtigt, irgendeine der vorgenannten Massnahmen durchzuführen, um die Einziehung einer Forderung von mehr als 5000 US-Dollar zu erleichtern, bringt er dies den betroffenen Staaten zur Kenntnis und – teilt jedem Staat durch Fernschreiben die vorgeschlagenen Massnahmen, die Höhe des geschuldeten Betrags sowie die Frist mit, bis zu der die Staaten gegen die vorgeschlagenen Massnahmen Einspruch erheben können; – unterrichtet den Erweiterten Ausschuss auf seiner folgenden Sitzung über die Massnahmen, die er getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt. 2. Er erstattet über die Ergebnisse der getroffenen Massnahmen auf der folgenden Sitzung des Erweiterten Ausschusses Bericht.
1. Der Generaldirektor übermittelt sämtlichen Banken, bei denen Konten eröffnet worden sind, die Namen und Muster der Unterschriften der Beamten, die er dazu ermächtigt hat, Geschäfte über die betreffenden Konten abzuwickeln. 2. Für die Benutzung dieser Konten und insbesondere für Zahlungen zu Lasten dieser Konten sind zwei Unterschriften erforderlich. Es gibt zwei Gruppen von Unterschriftsberechtigten: – diejenigen, die berechtigt sind, Zahlungen aus den Bankkonten zu genehmigen, d. h. der Leiter der Zentralen Gebührenstelle, der Leiter des Büros «Gebühreneinziehung» und alle sonstigen hierzu befugten Beamten; – diejenigen, die berechtigt sind, für Zahlungen aus den Bankkonten gegenzuzeichnen, d. h. der Rechnungsführer, der unterstellte Rechnungsführer und alle anderen hierzu befugten Personen der Sektion «Rechnungsführung». Die vorgenannten Unterschriftsberechtigten sowie alle anderen eigens hierfür bestimmten Unterschriftsberechtigten sind befugt, Scheckeinreichungen und Bareinzahlungen auf die Bankkonten zu genehmigen. Hierzu reichen zwei beliebige dieser Unterschriften aus. 3. Es ist darauf zu achten, dass – die Barbeträge und Schecks in der Regel an dem auf ihren Eingang folgenden Werktag, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Werktagen nach ihrem Eingang der Bank übergeben werden; – die Banken tägliche Kontoauszüge liefern; – noch nicht an die Bank weitergeleitete Scheckhefte, Barbeträge und Schecks unter Verschluss gehalten werden. 4. Die Verfügbaren Mittel auf den von der Zentralen Gebührenstelle verwalteten Bankkonten EUROCONTROLs können als kurzfristige Termineinlagen festgelegt werden, vorausgesetzt, dass die Mittel zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtung gegenüber den Vertragsstaaten verfügbar sind. 5. Der Leiter der Zentralen Gebührenstelle hat durch regelmässige Verhandlungen mit den Banken sicherzustellen, dass diese insbesondere hinsichtlich der Zinsen auf Sichteinlagen und kurzfristige Termineinlagen die bestmöglichen Bedingungen gewähren. 6. In den Bankbescheinigungen, die zum Jahresabschluss oder auf Verlangen des Ständigen Delegierten im Zusammenhang mit periodischen Prüfungen oder Stichproben ausgestellt werden, muss angegeben sein, dass sie sich auf alle von der Zentralen Gebührenstelle verwalteten Konten EUROCONTROLs bei der betreffenden Bank beziehen; sie müssen ein Verzeichnis der Personen enthalten, die zur Benutzung dieser Konten berechtigt sind. Ausserdem müssen diesen Bescheinigungen Angaben über die Bedingungen beigefügt sein, die von der Bank seit der Ausstellung der letzten Bescheinigung für diese Konten angewandt wurden.
1. Die Rechnungsführung erfolgt nach den in der Finanzordnung für das FS-Streckengebührensystem und in diesen Ausführungsbestimmungen festgelegten Grundsätzen. Die Rechnungsführung muss sämtliche Buchungsvorgänge (Einnahmen und Ausgaben) eines jeden Rechnungsjahres in voller Höhe erfassen. Die Rechnungsführung erfolgt nach der Methode der doppelten Buchführung. 2. Der beigefügte Kontenplan ist nach folgendem Klassifizierungssystem gegliedert: Bestandskonten (oder Bilanzkonten) Klasse 1 – Kapitalkonten Klasse 2 – Anlagekonten Klasse 3 – Kontokorrentkonten (vor dem 1. November 1975) Klasse 4 – Kontokorrentkonten (ab 1. November 1975) Klasse 5 – Finanzkonten Erfolgskonten (Aufwendungen und Erträge) Klasse 6 – Aufwandskonten Klasse 7 – Ertragskonten Abschlusskonten (Ergebnisrechnung und Bilanz) Klasse 8 – Abschlusskonten 3. Eine interne Anweisung über die Numerierung der Konten und die zu verwendende Terminologie wird vom Leiter der Zentralen Gebührenstelle festgelegt. Sie wird den Vertretern der Vertragsstaaten im Erweiterten Ausschuss zur Kenntnis gebracht. 4. Die internen Massnahmen zur Benutzung der Konten sowie zur Verbesserung und laufenden Anpassung des Kontenplans an die Erfordernisse der Zentralen Gebührenstelle werden vom Generaldirektor auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Gebührenstelle angeordnet. 5. Die Buchungsunterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontoauszüge sind für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Genehmigung der entsprechenden Jahresrechnungen aufzubewahren.