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Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren

Confederation · 0.748.112.12 · treaty

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Contents: 94 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 1
  32. Art. 2
  33. Art. 3
  34. Art. 4
  35. Art. 5
  36. Art. 6
  37. Art. 7
  38. Art. 8
  39. Art. 9
  40. Art. 10
  41. Art. 11
  42. Art. 1
  43. Art. 2
  44. Art. 3
  45. Art. 4
  46. Art. 5
  47. Art. 6
  48. Art. 7
  49. Art. 1
  50. Art. 2
  51. Art. 3
  52. Art. 4
  53. Art. 5
  54. Art. 6
  55. Art. 7
  56. Art. 8
  57. Art. 9
  58. Art. 10
  59. Art. 11
  60. Art. 12
  61. Art. 13
  62. Art. 14
  63. Art. 15
  64. Art. 16
  65. Art. 17
  66. Art. 18
  67. Art. 19
  68. Art. 20
  69. Art. 21
  70. Art. 22
  71. Art. 23
  72. Art. I (F.O. Art. 2)
  73. Art. II (F.O. Art. 2 Abs. 2 Bst. b) und 7)
  74. Art. III (F.O. Art. 4, 7 und 8)
  75. Art. IV (F.O. Art. 5 Abs. 3)
  76. Art. V (F.O. Art. 6 Abs. 1)
  77. Art. VI (F.O. Art. 6 Abs. 1 und 2)
  78. Art. VII (F.O. Art. 6 Abs. 4)
  79. Art. VIII (F.O. Art. 9)
  80. Art. IX (F.O. Art. I I und 12)
  81. Art. X (F.O. Art. 14)
  82. Art. XI (F.O. Art. 20)
  83. Art. 12 Unvereinbarkeit von Tätigkeiten
  84. Art. 13 Vergütungen
  85. Art. 14 Arbeitsgruppen
  86. Art. 15 Schriftverkehr
  87. Art. 16 Sprachen
  88. Art. 1 Anwendungsbereich
  89. Art. 2 Vorsitz
  90. Art. 3 Tagesordnung und Arbeitspapiere
  91. Art. 4 Beschlussfähigkeit
  92. Art. 5 Abstimmungsverfahren
  93. Art. 6 Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg
  94. Art. 7 Sprachen

94 provisions

Art. X (F.O. Art. 14)

1. Jeder an den Leiter der Zentralen Gebührenstelle oder an die betroffenen Staaten gerichtete Antrag auf Ermächtigung zur Ausbuchung von Forderungen muss folgende Angaben enthalten: – Name, Staatsangehörigkeit und interne Bezugsdaten des Schuldners; – Zeitraum, in dem der betreffende Flug durchgeführt wurde; – Höhe des auszubuchenden Betrags; – Gründe für die Ausbuchung, die mindestens einem der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a)–f) der Finanzordnung definierten Fälle entsprechen müssen. 2. Aufgrund der Ausbuchungsermächtigung stellt der Leiter der Zentralen Gebührenstelle die Ausbuchungsanordnung aus und leitet sie dem Rechnungsführer zu, der die entsprechenden Buchungen vornimmt.

Art. XI (F.O. Art. 20)

Das Bestandsverzeichnis der Zentralen Gebührenstelle wird vom Leiter der Gebührenstelle unter den gleichen Bedingungen aufgestellt und geführt, wie sie in den Artikeln 48–51 der Haushaltsordnung der Agentur und Artikel 10 der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind.

Art. 12 Unvereinbarkeit von Tätigkeiten

Mit der Eigenschaft als Vertreter eines Mitgliedstaates im Ausschuss ist jede vergütete oder nicht vergütete Stellung oder Tätigkeit in einer auf Erwerb gerichteten Privatfirma, deren Belange in mittelbarer oder unmittelbarer Beziehung zu den Belangen von EUROCONTROL stehen, unvereinbar.

Art. 13 Vergütungen

Das Amt als Mitglied des Ausschusses wird nicht vergütet.

Art. 14 Arbeitsgruppen

Der Ausschuss kann ständige oder besondere Arbeitsgruppen einsetzen, die den Ausschuss entsprechend ihrer Aufgabenstellung bei seiner Arbeit unterstützen.

Art. 15 Schriftverkehr

Der Schriftverkehr mit dem Ausschuss wird an den Präsidenten am Sitz der Agentur gerichtet.

Art. 16 Sprachen

1. Die Beratungen des Ausschusses werden in englischer, französischer, deutscher, niederländischer und portugiesischer Sprache geführt. 2. Die allgemeine Korrespondenz und alle Arbeitspapiere des Ausschusses werden in englischer und französischer Sprache vorgelegt. Korrespondenz und Arbeitspapiere, die finanzielle Fragen und Personalangelegenheiten betreffen, sowie alle Tagesordnungen werden ausserdem in deutscher, niederländischer und portugiesischer Sprache vorgelegt.

Art. 1 Anwendungsbereich

1. Im Falle von Artikel 2.1 (1) des Übereinkommens wird der Ausschuss um Vertreter der Staaten erweitert, die nicht Mitglieder der Organisation, aber Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über FS-Streckengebühren sind. Der Erweiterte Ausschuss für FS-Streckengebühren beschliesst nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Regeln (Art. 4.2 der Satzung der Agentur). 2. Die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses gilt sinngemäss auch für den Erweiterten Ausschuss für FS-Streckengebühren, wobei a) der Ausdruck «Mitgliedstaaten» in den Artikeln 1, 3.1, 4.1, 4.5; 4.6, 5.1, 7, 8, 10.2 und 12 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses durch «Vertragsstaaten» zu ersetzen ist; b) die Artikel 2.1, 4.2, 4.4, 5.1, 6, 9.2 und 16 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses durch die nachstehenden Artikel 2, 3.1, 3.2, 4, 5, 6 und 7 zu ersetzen sind.

Art. 2 Vorsitz

Abweichend von Artikel 2.1 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses wählt der Erweiterte Ausschuss für FS-Streckengebühren für die Dauer eines Kalenderjahres aus den Reihen der Vertreter der Vertragsstaaten einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten wird normalerweise zunächst von den Unterzeichnerstaaten der Mehrseitigen Vereinbarung über FS-Streckengebühren in alphabetischer Reihenfolge der Bezeichnung dieser Staaten in französischer Sprache und danach von eventuellen weiteren Vertragsstaaten in der Reihenfolge ihres Beitritts zur Mehrseitigen Vereinbarung wahrgenommen.

Art. 3 Tagesordnung und Arbeitspapiere

1. Abweichend von Artikel 4.2 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses übersendet der Sekretär die Arbeitspapiere so früh wie möglich, wobei die Frist bei Vorliegen zwingender Gründe weniger als drei Wochen betragen darf. 2. Abweichend von Artikel 4.4 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses wird jeder Punkt der vorläufigen Tagesordnung, zu dem die Arbeitsunterlagen einem oder mehreren Vertragsstaaten so spät zugegangen sind, dass sie nicht mehr geprüft werden konnten, aus der Tagesordnung gestrichen, es sei denn, dass die Teilnehmer sich mit Mehrheit dafür aussprechen, darüber zu beraten.

Art. 4 Beschlussfähigkeit

Abweichend von Artikel 5.1 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses ist der Erweiterte Ausschuss für FS-Streckengebühren beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Vertreter der Vertragsstaaten ausser zwei anwesend sind.

Art. 5 Abstimmungsverfahren

1. Anstelle von Artikel 6 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses gelten für das Abstimmungsverfahren im Erweiterten Ausschuss für FS-Streckengebühren die nachstehenden Bestimmungen der Absätze 2–4. 2. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen von Absatz 3. 3. Berichte an die Erweiterte Kommission in Bezug auf a) Vereinbarungen zwischen EUROCONTROL und einem Staat, der die Einrichtungen und die technische Unterstützung EUROCONTROLs im Zusammenhang mit Flugsicherungsgebühren in Anspruch zu nehmen wünscht, die nicht unter die Mehrseitige Vereinbarung über FS-Streckengebühren fallen; b) die für die Durchführung des FS-Streckengebührensystems benötigten Mittel und den Haushaltsvoranschlag für die Tätigkeit EUROCONTROLs auf dem Gebiet der FS-Streckengebühren bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei diese Stimmen die gewogene Mehrheit der Mitgliedstaaten gemäss Beilage 2 der Mehrseitigen Vereinbarung umfassen muss. 4. Sonstige Massnahmen des Erweiterten Ausschusses für FS-Streckengebühren bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art. 6 Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg

Abweichend von Artikel 9.2 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses gilt die in Artikel 5 Absätze 3 und 4 vorgesehene Stimmenmehrheit für alle Fragen, die dem Erweiterten Ausschuss auf dem Korrespondenzweg vorgelegt werden. Der zweite Satz in Artikel 9.2 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses gilt auch für die Genehmigung auf dem Korrespondenzweg durch den Erweiterten Ausschuss.

Art. 7 Sprachen

Abweichend von Artikel 16 der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses a) werden die Beratungen des Erweiterten Ausschusses in Englisch und Französisch geführt; die allgemeine Korrespondenz und die Arbeitspapiere des Erweiterten Ausschusses werden ebenfalls in englischer und französischer Sprache vorgelegt; b) werden auf Verlangen eines Vertragsstaates auch in einer anderen offiziellen Sprache der Vertragsstaaten Dolmetscherdienste bereitgestellt und Übersetzungen der betreffenden Unterlagen angefertigt; die dadurch entstehenden Kosten werden von der Organisation getragen.

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