Art. 1 I. ORGANISATION
Zweck Dieses Reglement wird für die Organisation und die Durchführung der Märkte auf öffentlichem Grund in der Gemeinde Glarus angewendet.
Glarus · 9.5-1 · communal act
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In force since 2004-01-01, as the publisher states.
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Zweck Dieses Reglement wird für die Organisation und die Durchführung der Märkte auf öffentlichem Grund in der Gemeinde Glarus angewendet.
Zuständigkeit Das Marktwesen auf dem ganzen Stadtgebiet untersteht der Aufsicht des Gemeinderates, welcher hierfür die Verkehrs-, Tourismus- und Kulturkommission (VTK) einsetzt. Der Gemeinderat erlässt Vorschriften und regelt insbesondere die Gebühren für den Landsgemeinde- und Chilbi-Markt sowie allfällige weitere Märkte. Die Befugnisse der Marktpolizei für die von der Gemeinde organisierten Märkte wird der Marktleitung übertragen.
Aufgaben und Kompetenzen Die Verkehrs-, Tourismus- und Kulturkommission ist zuständig für die Bearbeitung aller Marktfragen. Die Marktleitung obliegt dem Leiter/der Leiterin der Einwohnerkontrolle. Die Marktleitung hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen: Reglement über das Marktwesen der Ortsgemeinde Glarus „Marktreglement“ - sie ist für die Organisation und Durchführung der von der Gemeinde organisierten Märkte zuständig - sie erteilt die Bewilligung zur Marktteilnahme - sie weist den Marktfahrenden Ort und Raum zum Verkauf ihrer Waren zu - sie besorgt den Einzug der Stand- und Platzgebühren und überprüft die Arbeitsbewilligungen - sie sorgt für Ruhe und Ordnung auf dem Platz
Marktarten In Glarus werden nachstehende Märkte durch die Gemeinde durchgeführt: Landsgemeinde-Markt, Chilbi-Markt. Andere Märkte wie z.B Flohmärkte, Viehschauen, Wochenmärkte werden durch private Organisationen durchgeführt. Für diese Märkte gelten separate Regelungen.
Marktgebiet Die Märkte finden üblicherweise auf nachstehenden Strassen und Plätzen inkl. Trottoir statt: Landsgemeinde-Markt: Haupt-, Zaun-, Bahnhof- und Abläschstrasse, Rathausplatz Ost mit Ausnahme der Route für den Landsgemeinde-Ein- und Auszug Chilbi-Markt: Hauptstrasse, Zaunstrasse, Marktgasse andere Märkte: entsprechend den separaten Bewilligungen Diese Gebiete können während einer angemessenen Zeit vor und nach dem Markt nicht anderweitig beansprucht werden.
Markteinrichtungen Die von der Gemeinde gemieteten Stände müssen selbstständig aufgestellt werden. Verkaufswagen und eigene Stände sind nach den Weisungen der Marktleitung aufzustellen. Auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu nehmen. Die Haus- und Ladeneingänge sind freizuhalten.
Einheimisches Gewerbe, Vereine und Institutionen Das lokale Gewerbe kann an den von der Gemeinde organisierten Märkten teilnehmen. Eine Platzierung vor dem eigenen Geschäft kann nicht garantiert werden. Am Markttag hat das Gewerbe die Marktstände im ganzen Marktgebiet auch vor den Schaufenstern zu dulden. Auf die Erhebung der Gebühren kann verzichtet werden, wenn der Verkaufserlös einem gemeinnützigen, sozial-/wohltätigen Zweck zukommt. Diesbezügliche Gesuche sind mit der Anmeldung an die VTK zu richten.
Dauer Landsgemeinde-Markt: Sonntag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr Chilbi-Markt: Freitag von 18.00 Uhr bis 02.00 Uhr Samstag von 13.00 Uhr bis 02.00 Uhr Sonntag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr Andere Märkte: Gemäss den separaten Bewilligungen
Anmeldung / Bewilligung Die Anmeldung für Stände und Plätze muss drei Monate vor dem Markttag mit offiziellem Anmeldeformular erfolgen. Die Bewilligung erfolgt mit der Zustellung der Gebührenrechnung. Mit der Einzahlung der Gebühren wird die definitive Reservation gewährleistet. Das Nichteinhalten der Zahlungsfrist berechtigt die Marktleitung, den Platz anderweitig zu vergeben.
Abmeldung Im begründeten Verhinderungsfall muss eine Abmeldung bis spätestens 5 Tage vor Marktbeginn schriftlich eingegangen sein. Bei späterer Abmeldung oder Nichterscheinen am Markttag werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann in Ausnahmefällen und auf schriftliches Gesuch hin, (unter Einreichung von Beweismitteln) ein Teil oder die volle Gebühr zurückerstattet werden.
Zulassung / Einschränkungen Die Marktleitung entscheidet über die Zulassung der Marktfahrenden zu einem von der Gemeinde organisierten Markt. Bewerben sich mehrere Personen mit einem gleichartigen Angebot um einen Platz, erhalten bisherige Bewerber mit einwandfreier Betriebsführung den Vorzug. Im Interesse der Erhaltung eines echten Warenmarktes wird die Zulassung von Vereinen, kulturellen und gemeinnützigen Institutionen durch die Marktleitung begrenzt. Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Auf einen angestammten Markt- oder Standplatz besteht aber kein Anspruch. Die Grösse der Standplätze kann begrenzt werden. Die Weitergabe von Markt- und Standplätzen an Dritte ist ohne Einwilligung der Marktleitung verboten. Ausländische Staatsangehörige sind nur verkaufsberechtigt, wenn sie eine gewerbliche Bewilligung der Kant. Fremdenpolizei vorlegen können, bzw. eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. Bei Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Zuteilung von Ständen und Plätzen kann die Marktleitung eine Person des Schweiz. Marktverbandes in beratendem Sinn beiziehen.
Platzbelegung Bestellte Stände und Plätze müssen am Landsgemeindemarkt und am Chilbi-Sonntag bis spätestens 08.00 Uhr belegt sein. Andernfalls kann die Marktleitung über nicht belegte Plätze verfügen. Standplätze auf der Route des Landsgemeinde-Ein- und Auszuges dürfen erst nach Abschluss der Landsgemeinde belegt werden. Die Marktleitung ist bei grossem Andrang berechtigt, Marktfahrende ohne Platzreservation zurückzuweisen. Auf den Standplätzen müssen Verkaufs- oder damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten stattfinden. Eine Platzreservation ohne die Ausübung solcher Massnahmen ist nicht gestattet.
Verhaltensregeln Jede/r Marktfahrende ist verpflichtet, Namen und Wohnort gut sichtbar am Stand anzubringen. Bei der Benutzung technischer Hilfsmittel zur Verstärkung akustischer, optischer oder anderer Einwirkungen ist auf die Anwohner und die Nachbarstände gebührend Rücksicht zu nehmen. Marktfahrende haben ihre Fahrzeuge so zu parkieren, dass sie den Markt nicht beeinträchtigen. Im Zweifelsfalle kann die Marktleitung die Fahrzeuge wegweisen. Das Befahren des Marktplatzes ist frühestens zwei Stunden vor Marktbeginn gestattet. Die Marktfahrenden werden von der Marktleitung eingewiesen. Marktfahrende ohne Platzreservation müssen sich bei der Marktleitung melden und werden eingewiesen. Treffpunkt für den Landsgemeindemarkt und den Chilbi-Sonntag ist 08.00 Uhr beim Restaurant / Hotel Stadthof. Es ist untersagt, an den von der Gemeinde gemieteten Ständen irgendwelche Änderungen vorzunehmen oder Nägel einzuschlagen. Der Mieter wird im Falle von Zuwiderhandlungen ersatzpflichtig. Es gelten die in der Verordnung zum Gesetz über das Gewerbe der Reisenden im Anhang 1 (Art. 3) aufgeführten Bestimmungen über Waren, deren Vertrieb auf Märkten eingeschränkt oder verboten ist. Die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Märkte, Preise, Verkauf von Lebensmitteln usw. sind einzuhalten.
Ordnung nach Marktschluss Nach Marktschluss haben die Marktfahrenden ihre Stände und Plätze zu räumen und in der unmittelbaren Umgebung des Verkaufsplatzes für Ordnung zu sorgen. Es darf nichts lose liegen gelassen werden. Der Abfall ist mitzunehmen.
Kosten / Gebühren Der Gemeinderat legt die kostendeckenden Gebühren in einer besonderen Gebührenordnung fest. Die Marktleitung stellt für die Märkte der Gemeinde den Gebühreneinzug mittels Einzahlungsschein sicher.
Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements sowie gegen Anordnungen der Marktorgane werden mit Ausschluss vom Markt geahndet.
Gewährleistung des Marktablaufes Die Marktleitung kann zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Marktablaufes sowie für punktuelle Aufsicht Unterstützung bei der Kantonspolizei oder der Securitas anfordern.
Rechtsmittel / Beschwerden Gegen Verfügungen der Marktorgane kann innert 10 Tagen bei der nächst höheren Instanz (Marktleitung = Verkehrs-, Tourismus- und Kulturkommission // Verkehrs-, Tourismus- und Kulturkommission = Gemeinderat) schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Der weitere Beschwerdeweg ist im Kantonalen Gesetz über die Handelspolizei geregelt. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
Schlussbestimmung Marktfahrende besuchen den Markt auf eigenes Risiko und Gefahr. Die Gemeinde haftet gegenüber den Marktfahrenden für keinerlei Schäden, die durch Witterung, Diebstahl, Feuer, Vandalismus oder anderweitige Einflüsse entstehen können.
Inkrafttreten Diese Gebührenordnung wurde vom Gemeinderat an der Sitzung vom 13. Mai 2004 genehmigt und rückwirkend per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Namens des Gemeinderates Glarus Der Präsident: Mathias Jenny Der Gemeindeschreiber: Karl Jäggi