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Ausführungsbestimmungen zur Wasserabgabeverordnung

Zürich (city) · 724.101 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Datenbearbeitung
  4. Art. 4 Wasserabgabeverordnung724.101
  5. Art. 5
  6. Art. 6 C. Schlussbestimmung

6 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Bearbeitung von Verbrauchsdaten mit kurzen Intervallzeiten gemäss Art. 33b Abs. 2 Wasserabgabeverordnung.

Art. 2

Die Bezeichnung Verbrauchsdaten mit kurzen Intervall zeiten umfasst: a. Durchflussvolumen; b. Wasser- und Umgebungstemperatur; c. Leckage-Alarmmeldungen; d. Rückfluss-Alarmmeldungen; e. Trockenlauf-Alarmmeldungen; f. Funktionsstörungs-Alarmmeldungen; g. Betriebsstunden; h. Batterieladestand.

Art. 3 B. Datenbearbeitung

1 Die elektronischen Wasserzähler übermitteln die Ver brauchsdaten mit kurzen Intervallzeiten ins Datenverwaltungs system der Wasserversorgung. 2 Die Übermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt verschlüsselt. 1 AS 101.100 2 AS 724.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 981 vom 5. Oktober 2022. Gegenstand Verbrauchs daten Daten übermittlung 2Ausführungsbestimmungen zur

Art. 4 Wasserabgabeverordnung724.101

1 Die Wasserversorgung bearbeitet die Verbrauchsdaten mit kurzen Intervallzeiten in pseudonymisierter Form. 2 Die Zugriffsberechtigung ist beschränkt auf diejenigen Mitar beitenden, für die der Zugriff zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor derlich ist.

Art. 5

Die Verbrauchsdaten mit kurzen Intervallzeiten werden gespeichert: a. auf den elektronischen Wasserzählern maximal 460 Tage; b. im Datenverwaltungssystem der Wasserversorgung maxi mal 720 Tage.

Art. 6 C. Schlussbestimmung

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Pseudonymi sierung Daten speicherung Inkrafttreten

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