Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e709b61f9fad5f8a24efadc2dc3cb330c56921e3cd3121f26ba5fb0573d5bf21
8 provisions
§ 1
Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für die Erhebung der Steuern gemäss § 13a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt2).
2 Es entscheidet auch über die Steuerbefreiung gemäss § 13a Abs. 2 des
Einführungsgesetzes3).
§ 2
Technische Änderungen
1 Am Schiff vorgenommene technische Änderungen, die sich auf die Höhe
der Steuer auswirken, sind dem Strassenverkehrsamt zu melden.
2 Meldepflichtige Änderungen werden einem Schiffswechsel gleichgesetzt.
Die Steuerperiode richtet sich nach § 13b des Einführungsgesetzes4).
1) BGS 753.1
2) BGS 753.1
3) BGS 753.1
4) BGS 753.1
GS 2020/009 1
753.12
§ 3
Rechnungsstellung
1 Die Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.
2 Das Strassenverkehrsamt legt die Modalitäten der Rechnungsstellung fest.
2. Beiträge an den Seerettungsdienst
§ 4
Seerettungsdienst
1 Als Seerettungsdienst gilt, wer jederzeit einsatzbereit ist, über ein geeignetes Motorschiff mit einer in der Seerettung ausgebildeten Besatzung und
über das nötige Rettungsmaterial verfügt.
2 Beitragsberechtigt sind die Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Unterägeri, Cham, Hünenberg, Risch und Walchwil.
§ 5
Beiträge
1 Es kann ein Beitrag an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Vorjahres des Seerettungsdienstes ausgerichtet werden. Dieser richtet sich nach der
Anzahl Meter Seeuferanstoss.
2 In Ausnahmefällen kann nach vorgängiger Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion ein Beitrag an ausserordentliche Kosten gesprochen werden.
§ 6
Verfahren
1 Beitragsgesuche sind bis Ende Februar des Kalenderjahrs der Sicherheitsdirektion einzureichen.
2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis Ende Mai des Kalenderjahrs über die Ausrichtung eines Beitrags.
3. Verwendung der Schiffssteuern
§ 7
Verwendungszweck
1 Die Einnahmen aus den Schiffssteuern werden insbesondere zur Deckung
folgender Kosten herangezogen:
a) Beiträge an den Seerettungsdienst der Seeufergemeinden;
b) Sturmwarndienst und Sturmwarnanlagen;
c) Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen.
2 Der verbleibende Ertrag aus den Schiffssteuern fliesst in die allgemeine
Staatskasse.
753.12
4. Übergangsbestimmung
§ 8
Frist
1 Beitragsgesuche an die Kosten des Seerettungsdienstes im Jahr
2019 sind der Sicherheitsdirektion bis 30. Juni 2020 einzureichen.
2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis 30. September 2020 über die Ausrichtung eines Beitrags.
753.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.02.2020 29.02.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/009
753.12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.02.2020 29.02.2020 Erstfassung GS 2020/009