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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

Zug · 753.12 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Zuständigkeit 1 Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für die Erhebung der Steuern gemäss § 13a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt2). 2 Es entscheidet auch über die Steuerbefreiung gemäss § 13a Abs. 2 des Einführungsgesetzes3).

§ 2

Technische Änderungen 1 Am Schiff vorgenommene technische Änderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind dem Strassenverkehrsamt zu melden. 2 Meldepflichtige Änderungen werden einem Schiffswechsel gleichgesetzt. Die Steuerperiode richtet sich nach § 13b des Einführungsgesetzes4). 1) BGS 753.1 2) BGS 753.1 3) BGS 753.1 4) BGS 753.1 GS 2020/009 1 753.12

§ 3

Rechnungsstellung 1 Die Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet. 2 Das Strassenverkehrsamt legt die Modalitäten der Rechnungsstellung fest. 2. Beiträge an den Seerettungsdienst

§ 4

Seerettungsdienst 1 Als Seerettungsdienst gilt, wer jederzeit einsatzbereit ist, über ein geeignetes Motorschiff mit einer in der Seerettung ausgebildeten Besatzung und über das nötige Rettungsmaterial verfügt. 2 Beitragsberechtigt sind die Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Unterägeri, Cham, Hünenberg, Risch und Walchwil.

§ 5

Beiträge 1 Es kann ein Beitrag an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Vorjahres des Seerettungsdienstes ausgerichtet werden. Dieser richtet sich nach der Anzahl Meter Seeuferanstoss. 2 In Ausnahmefällen kann nach vorgängiger Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion ein Beitrag an ausserordentliche Kosten gesprochen werden.

§ 6

Verfahren 1 Beitragsgesuche sind bis Ende Februar des Kalenderjahrs der Sicherheitsdirektion einzureichen. 2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis Ende Mai des Kalenderjahrs über die Ausrichtung eines Beitrags. 3. Verwendung der Schiffssteuern

§ 7

Verwendungszweck 1 Die Einnahmen aus den Schiffssteuern werden insbesondere zur Deckung folgender Kosten herangezogen: a) Beiträge an den Seerettungsdienst der Seeufergemeinden; b) Sturmwarndienst und Sturmwarnanlagen; c) Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen. 2 Der verbleibende Ertrag aus den Schiffssteuern fliesst in die allgemeine Staatskasse. 753.12 4. Übergangsbestimmung

§ 8

Frist 1 Beitragsgesuche an die Kosten des Seerettungsdienstes im Jahr 2019 sind der Sicherheitsdirektion bis 30. Juni 2020 einzureichen. 2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis 30. September 2020 über die Ausrichtung eines Beitrags. 753.12 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.02.2020 29.02.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/009 753.12 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.02.2020 29.02.2020 Erstfassung GS 2020/009

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