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Verordnung über die vordienstliche Ausbildung

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Fachbereiche
  3. Art. 3 Ausbildungskurse
  4. Art. 4 Ausbildungsleiterkurse
  5. Art. 5 Leistungen des Bundes
  6. Art. 6 Militärversicherung
  7. Art. 7 Vollzug
  8. Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
  9. Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
  10. Art. 10 Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1 Zweck

Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fachbereichen für den Militärdienst vorbereiten.

Art. 2 Fachbereiche

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.

Art. 3 Ausbildungskurse

1 Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelassen werden. 2 Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

Art. 4 Ausbildungsleiterkurse

1 Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen. 2 Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Dritte zugelassen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

Art. 5 Leistungen des Bundes

1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung. 2 Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest: a. für die Organisation und Durchführung der Kurse; b. an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

Art. 6 Militärversicherung

Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.

Art. 7 Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 29. März 1960 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben. [AS 1960 334, 1962 814, 1964 265 Art. 11 Abs. 2 Bst. e, 1965 879, 1970 22 Art. 1 Bst. c, 1975 2318, 1985 685 Ziff. I 9]

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: … Die Änderungen können unter AS 2003 4599 konsultiert werden.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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