Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung der öffentlichen ober- und unterirdischen Gewässer sowie die Inanspruchnahme der Oberflächengewässer.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf die Fassung und
Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser.
§ 2
Kantonale Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für Wasserkraftwerke mit 10 oder mehr Megawatt Bruttoleistung. *
1bis Das zuständige Departement erteilt die übrigen Nutzungsrechte (Konzessionen
und Bewilligungen). Der Regierungsrat kann in diesen Fällen durch Verordnung auf
seine Entscheidkompetenz als Beschwerdeinstanz verzichten. *
1) SR 721.80
2) SR 814.20
3) SR 210
2 Der Regierungsrat kann für Gewässernutzungen im öffentlichen Interesse die Enteignung der dafür notwendigen Rechte anordnen. Er kann Konzessionen im Verfahren der formellen Enteignung widerrufen.
3 Das Spezialverwaltungsgericht entscheidet über Ansprüche aus Enteignung sowie
Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche. *
4 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten über bestehende
Konzessionen, mit Ausnahme des Entzugs oder der Beschränkung derselben, sowie
über wohlerworbene Rechte an einem öffentlichen Gewässer.
5 Das Verwaltungsgericht entscheidet über Entschädigungen und Abgeltungen gemäss den §§ 7 Abs. 2, 16 und 26 Abs. 2.
6 Das zuständige Departement beschafft und verwaltet die notwendigen hydrologischen Grundlagen.
§ 3
Kommunale Zuständigkeit
1 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug, insbesondere
durch Kontrolle und Überwachung vor Ort.
2 Sie bezeichnen eine kommunale Stelle, welche die Aufgaben der Gemeinde sicherstellt.
1.2. Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts
§ 4
Gemeingebrauch
1 Die Nutzung der öffentlichen Gewässer und die Inanspruchnahme der Oberflächengewässer stehen allen Personen ohne eingeräumtes Nutzungsrecht und unentgeltlich
in dem Ausmass zu, wie sie die Nutzung des Gewässers durch eine andere nutzungswillige Person nicht einschränken oder ausschliessen. *
§ 5
Nutzungsrecht
1 Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen der Gewässer und Inanspruchnahmen der Oberflächengewässer bedürfen eines Nutzungsrechts.
2 Auf Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung eines Nutzungsrechts besteht kein Anspruch. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zur Nutzung
von Grundwasser.
3 Ist die Nutzung mit einem Grundstück verbunden, kann das Nutzungsrecht zugunsten der jeweiligen Grundeigentümerin oder des jeweiligen Grundeigentümers gewährt
werden.
§ 6
Formen der Einräumung von Nutzungsrechten
1 Erteilung, wesentliche Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts bedürfen
a) einer Konzession, wenn es um Wasserkraftnutzungen, Wasserentnahmen für
Kühlwasser, Grundwasserentnahmen für die Trinkwasserversorgung sowie die
Fassung und Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser geht,
b) einer Bewilligung in allen übrigen Fällen.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung geringfügige Nutzungen und solche besonderer Natur von der Bewilligungspflicht ausnehmen und eine Meldepflicht für
Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs vorsehen.
§ 7
Inhalt der Nutzungsrechte
1 Die Konzession oder die Bewilligung bestimmt insbesondere Umfang, Art und
Dauer der Gewässernutzung sowie die Regelung der Beendigung und die Verpflichtungen bei der Beendigung.
2 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann weitere Nebenbestimmungen
vorsehen, namentlich zur Regelung der Inbetriebnahme, der Betriebssicherheit, der
Haftung für besondere Risiken, der Versicherungspflicht, der Aufrechterhaltung der
Trinkwasser- und Energieversorgung, des Ableitens von Grund- und Quellwasser, der
Genehmigung von Wasserlieferungsverträgen, des Heimfalls, des Rückkaufs, des Widerrufs und des Rückkaufsrechts bei Übertragungen.
§ 8
Dauer
1 Die Dauer der Konzession beträgt für
a) Wasserkraftnutzungen in der Regel 60 Jahre,
b) die Nutzung von Kühlwasser, Heilquellen und Thermalwasser höchstens
40 Jahre,
c) Grundwassernutzungen höchstens 30 Jahre.
2 Die Konzessionsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine längere Konzessionsdauer bewilligen.
3 Die Dauer der übrigen Nutzungsrechte regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
§ 9
Vorübergehende Einschränkungen
1 Das zuständige Departement kann im öffentlichen Interesse Nutzungen im Gemeingebrauch und, in ausserordentlichen Situationen, Nutzungsrechte ohne Entschädigung
jederzeit vorübergehend ganz oder teilweise einschränken.
§ 10
Einschränkungen, Mehrbelastungen und Widerruf
1 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann Nutzungsrechte jederzeit ohne
Entschädigung ganz oder teilweise ändern oder widerrufen, wenn sie an wesentlichen
Mängeln leiden, insbesondere gegen zwingendes Recht verstossen oder auf Irrtum
oder Täuschung beruhen, sowie zum Schutz der polizeilichen Güter.
2 Der Regierungsrat kann die Konzession darüber hinaus aus Gründen des öffentlichen Interesses auf dem Weg der Enteignung ändern oder widerrufen, soweit die Konzession nichts anderes bestimmt.
3 Die Konzessionärin und der Konzessionär müssen Einschränkungen und Mehrbelastungen in der Ausübung ihrer Rechte ohne Entschädigung dulden, wenn diese geringfügig sind.
4 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit ohne Entschädigung ganz
oder teilweise ändern oder widerrufen, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.
§ 11
Abgaben
1 Nutzungsrechte sind grundsätzlich abgabepflichtig. Dies gilt auch für Nutzungsrechte, die der Bund in Hoheitsbereichen des Kantons erteilt.
2 Der Grosse Rat regelt die Abgaben durch Dekret.
§ 12
Sicherheitsleistung *
1 Das zuständige Departement kann von den Nutzungsberechtigten Sicherheitsleistungen verlangen für *
a) die Prüfung, Einhaltung und Durchsetzung von Nebenbestimmungen,
b) die Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
c) Ersatzvornahmen.
§ 13
Eintrag im Grundbuch
1 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde hat Nutzungsrechte und Nebenbestimmungen im Grundbuch anmerken und nach Beendigung wieder löschen zu lassen. *
2 Nutzungsrechte können, sofern sie Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916 4) entsprechen, als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen werden. *
§ 14
Inbetriebnahme
1 Wasserkraftanlagen dürfen erst nach einem befristeten Probebetrieb und nach der
Abnahme, Fassungen von Grundwasser, Thermalwasser und Heilquellen erst nach der
Abnahme durch das zuständige Departement in Betrieb genommen werden.
§ 15
Übertragung und Übergang
1 Die Übertragung eines Nutzungsrechts auf eine andere Person bedarf der Zustimmung durch die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde.
2 Bei Konzessionen gilt als Übertragung auch ein Wechsel in der wirtschaftlichen Beherrschung der nutzungsberechtigten Person.
4) SR 721.80
3 Der Konzessions- oder Bewilligungsbehörde bleibt es im Fall der Übertragung und
des Übergangs vorbehalten, das Nutzungsrecht zu ändern oder im Namen des Kantons
ein in der Konzession vorbehaltenes Rückkaufsrecht auszuüben.
§ 16
Nachteilsabgeltung
1 Ergibt sich durch eine neue Nutzung der Gewässer für die Gewässereigentümerin
oder den Gewässereigentümer beziehungsweise die bisherigen Nutzungsberechtigten
ein finanzieller Nachteil (Mehrkosten und Mindererlöse), ist dieser von der neu nutzungsberechtigten Person in Geld oder durch Sachleistung zu ersetzen.
2 Die nutzungsberechtigte Person hat gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts
auch den bei Dritten verursachten Schaden zu ersetzen.
3 Sind mehrere Personen berechtigt, ersetzen sie die nach Absatz 1 und 2 verursachten
Nachteile solidarisch.
§ 17
Aufsicht und Kontrolle
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Wassernutzungen aus. Die
nutzungsberechtigte Person gestattet dem zuständigen Departement, seinem Personal
sowie den von ihm Beauftragten den Zutritt zu den betroffenen Grundstücken, betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen.
1.3. Ende des Nutzungsrechts
§ 18
Rückkauf
1 Die Konzessionsbehörde kann sich bei der Erteilung einer Konzession das Recht
zum Rückkauf des Nutzungsrechts einschliesslich der betriebsnotwendigen Bauten,
Anlagen und Einrichtungen und des Bodens vorbehalten.
§ 19
Erlöschen
1 Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf seiner Dauer, durch schriftlichen Verzicht
oder, soweit im Nutzungsrecht nichts anderes festgelegt ist, mit der Löschung der juristischen Person oder Personengemeinschaft im Handelsregister.
§ 20
Verwirkung
1 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann Nutzungsrechte ohne Entschädigung als verwirkt erklären, wenn die nutzungsberechtigte Person
a) gesetzte Fristen, namentlich diejenigen für den Bau- und Betriebsbeginn,
schuldhaft nicht einhält oder vom eingeräumten Recht innert der angesetzten
Frist keinen Gebrauch macht,
b) die Nutzung zwei Jahre unterbrochen hat und innert angesetzter Frist nicht wieder aufnimmt,
c) gesetzliche Bestimmungen oder wichtige Nebenbestimmungen der Konzession
oder Bewilligung trotz Mahnung verletzt.
§ 21
Heimfall
1 Im Fall des Ablaufs, des Verzichts, der Verwirkung oder des Widerrufs einer Konzession ist die Konzessionsbehörde unter Vorbehalt des Bundesrechts oder anders lautender Konzessionsbestimmungen berechtigt, sämtliche betriebsnotwendigen Bauten,
Anlagen und Einrichtungen sowie den diesen dienenden Boden unentgeltlich im Namen des Kantons zu übernehmen.
2 Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, betriebsnotwendige Bauten, Anlagen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in gutem, betriebsfähigem Zustand zu erhalten.
3 Bei einer erneuten Konzessionserteilung hat die nutzungsberechtigte Person für den
Verzicht auf den dauernden Heimfall von betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und
Einrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
4 Beim Heimfall kann die Konzessionsbehörde die Vergabe der Konzession und den
Verkauf der bestehenden betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen
samt Boden öffentlich ausschreiben. Der Kanton bleibt beim Zuschlag frei.
5 Vom Heimfall ausgenommen sind Nutzungen von Grundwasser, die der öffentlichen
Trinkwasserversorgung oder der Brauchwasserversorgung von bewilligten, besonders
kapitalintensiven Betrieben dienen.
§ 22
Rückbau
1 Endet das Nutzungsrecht ohne Heimfall, hat die nutzungsberechtigte Person den ursprünglichen Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, soweit das Nutzungsrecht
nichts anderes bestimmt.
1.4. Verhältnis des Nutzungsrechts zu anderen Rechten
§ 23
Mitbenutzung
1 Die nutzungsberechtigte Person kann verpflichtet werden, ihre Bauten, Anlagen und
Einrichtungen andern Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gegen Entschädigung zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen, sofern ihr daraus kein unzumutbarer Nachteil erwächst.
§ 24
Gemeinsames Nutzungsrecht
1 Sind mehrere bestehende oder geplante Nutzungen auf dasselbe Wasservorkommen
angewiesen und sind bei getrennten Anlagen gegenseitige Beeinträchtigungen, eine
unwirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers oder andere Nachteile vorhanden beziehungsweise vorauszusehen, kann die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde eine
gemeinsame Nutzung anordnen oder Prioritäten der Nutzung festlegen.
2 Die Beteiligten haben für die gemeinsamen Einrichtungen je nach Interesse aufzukommen und allfällige Vor- oder Nachteile gegenseitig angemessen auszugleichen.
§ 25
Änderung späterer Nutzungsrechte
1 Spätere Nutzungsrechte können bei erheblicher Beeinträchtigung früherer Nutzungsrechte ohne Entschädigung geändert oder widerrufen werden.
§ 26
Änderung früherer oder besserer Rechte; Enteignung
1 Frühere Nutzungsrechte, nicht über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen
oder bessere Rechte dürfen zugunsten eines späteren Nutzungsrechts aufgehoben, beschränkt oder geändert werden, wenn öffentliche Interessen es verlangen.
2 Der aus der Aufhebung oder Beschränkung erwachsende finanzielle Nachteil ist von
der bevorteilten Person in Geld oder durch Sachleistung zu ersetzen, soweit nach den
Bestimmungen über den Widerruf Entschädigung geschuldet wird. Unter mehreren
bevorteilten Personen besteht Solidarität.
3 Mit der Erteilung einer Konzession wird das Enteignungsrecht für die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und
Anlagen eingeräumt. Bei der Auflage der Planentwürfe ist auf diese Rechtsfolge aufmerksam zu machen.
1.5. Verfahren
§ 27
Projektierungsbewilligung
1 Das zuständige Departement kann eine Projektierungsbewilligung erteilen. Es hört
vor dem Entscheid die Gemeinde und die betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer an.
2 Die Projektierungsberechtigten sind befugt, die in Frage kommenden Grundstücke
zu betreten und die erforderlichen Arbeiten und Untersuchungen im Zusammenhang
mit der Projektierung einer Baute vorzunehmen.
3 Sie haben den finanziellen Nachteil zu ersetzen, der den Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern in der Benutzung und Bewirtschaftung der Grundstücke daraus
entsteht.
4 Die Projektierungsbewilligung ist je nach Umfang des Projekts auf maximal fünf
Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann sie verlängert werden.
5 Aus der Projektierungsbewilligung kann kein Recht auf Erteilung des Nutzungsrechts abgeleitet werden.
§ 28
Gesuch, Auflage und Einsprache
1 Gesuche um Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Übertragung eines Nutzungsrechts sind beim zuständigen Departement einzureichen.
2 Dieses veröffentlicht die Gesuche und legt sie während 30 Tagen öffentlich auf.
3 Unter Vorbehalt des Bundesrechts genügt eine Anzeige, wenn vom Vorhaben nur
wenige Personen betroffen sind. Das zuständige Departement kann von der Auflage
absehen, wenn keine Drittinteressen berührt sind.
4 Vor Veröffentlichung des Gesuchs hat die gesuchstellende Person Bauten und zu
enteignendes Land zu profilieren und auszustecken.
5 Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist
Einsprache bei der Konzessions- oder Bewilligungsbehörde erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
§ 29
Ein- oder zweistufiges Verfahren und Koordination
1 Sind zur Ausübung der Nutzungsrechte bewilligungspflichtige Bauten, Anlagen und
Einrichtungen vorgesehen, gilt Folgendes:
a) Für Wasserkraftanlagen und Wasserbauvorhaben an öffentlichen Gewässern
erfolgt ein einstufiges, kantonales Verfahren, das die Prüfung der Nutzung sowie der dafür benötigten Bauten, Anlagen und Einrichtungen umfasst.
b) Für Wasserkraftanlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
kann die Konzessionsbehörde auf vorgängigen Antrag der gesuchstellenden
Person anstelle des einstufigen Verfahrens ein getrenntes, kantonales Konzessions- und Projektgenehmigungsverfahren durchführen.
c) Bei den übrigen Nutzungsrechten koordiniert der Gemeinderat das Wassernutzungs- mit dem Baubewilligungsverfahren nach den baugesetzlichen Bestimmungen.
2. Nutzung der Wasserkraft
§ 30
Einstauentschädigung
1 Die nutzungsberechtigte Person hat den Energieausfall zu dulden, der ihr durch die
Regelung des Wasserstands eines anderen Nutzungsrechts entsteht. Die andere nutzungsberechtigte Person hat sie dafür zu entschädigen.
2 Die Konzessionsbehörde regelt die Einzelheiten in den Konzessionen der betroffenen Nutzungsberechtigten.
3 Die Entschädigung ist auch dann noch geschuldet, wenn das durch den Einstau belastete Nutzungsrecht erneuert wird.
§ 31
Wasserentnahmen und -einleitungen
1 Die Nutzungsberechtigten haben Wasserentnahmen bis 1 % der Ausbauwassermenge sowie Abwassereinleitungen in Ober- und Unterwasserkanäle und in Staustrecken zu dulden.
§ 32
Wasserzins
1 Die Nutzungsberechtigten haben einen alljährlichen Wasserzins im Rahmen des
Bundesrechts zu bezahlen. Der Grosse Rat regelt den Wasserzins durch Dekret.
2 Mindestens 5 % des jährlichen Wasserzinsertrags sind für die Renaturierung, Vernetzung und ökologische Aufwertung der Gewässer zu verwenden. *
3. Übrige Nutzungen
3.1. Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser
§ 33
Grundwassernutzung; Begriff
1 Als Grundwassernutzung gelten insbesondere Grundwasserentnahmen, Einleitungen ins Grundwasser sowie Eingriffe und Veränderungen innerhalb des Grundwasserleiters. Der Grundwassernutzung gleichgestellt sind die Fassung und Nutzung von
Heilquellen und Thermalwasser.
§ 34
Besondere Einschränkungen
1 Die Nutzungsberechtigten sorgen für einen haushälterischen Umgang mit dem
Grundwasser.
2 Bei drohendem Wassermangel können die Gemeinden den Wasserverbrauch für die
der Trinkwasserversorgung untergeordneten Bedürfnisse entschädigungslos einschränken oder verbieten.
3 Das zuständige Departement kann zum Schutz vor Übernutzung des Grundwassers
die Entnahmemenge beschränken.
§ 35
Erneuerung beziehungsweise Übertragung
1 Dient die Nutzung von Grundwasser der öffentlichen Trinkwasserversorgung oder
der Brauchwasserversorgung eines bewilligten, besonders kapitalintensiven Betriebs,
besteht ein Anspruch auf Erneuerung beziehungsweise Übertragung des Nutzungsrechts, wenn ein ordnungsgemässer Betrieb sichergestellt ist.
3.2. Nutzung des Oberflächenwassers
§ 36
Wasserentnahme, -rückgabe und -einleitung; Begriff
1 Als Nutzung des Oberflächengewässers gilt insbesondere die Nutzung von Wasser
zu Wärme- oder Kühlzwecken, zur Wasserversorgung, als industrielles oder gewerbliches Brauchwasser, zur Grundwasseranreicherung, für Bewässerungen sowie zur
Speisung von Weihern.
2 Der Wasserentnahme gleichgestellt sind Rückgabe und Einleitung von Wasser in ein
Oberflächengewässer.
§ 37
Besondere Einschränkungen
1 Das zuständige Departement erteilt Nutzungsrechte für Wasserentnahmen nur bei
Fliessgewässern, deren Niederwassermenge (Abflussmenge Q₃₄₇) grösser ist als
50 l/s. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
2 Liegen mehr Gesuche für Wasserentnahmen vor, als bewilligt werden können,
schränkt das zuständige Departement die Entnahmemengen und Entnahmezeiten bestehender Nutzungsrechte ein (Kehrordnung).
§ 38
Entnahme durch Feuerwehr und Zivilschutz
1 Feuerwehr und Zivilschutz können im Not- und Übungsfall ohne Bewilligung und
unentgeltlich Wasser entnehmen. Im Übungsfall muss eine angemessene Restwassermenge gewährleistet bleiben. *
3.3. Inanspruchnahme des Oberflächengewässers
§ 39
Begriff
1 Als Inanspruchnahme des Oberflächengewässers gelten insbesondere
a) Bauten jeder Art wie Plätze, Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige
Anlagen, Stege, Flösse, Überbrückungen, ober- und unterirdische Leitungen,
Ein- und Ausleitbauwerke, Geleiseanlagen, Eindolungen und Eindeckungen,
b) Ablagerungen in und Auffüllungen von Gewässergebiet,
c) Materialentnahmen.
4. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe
§ 40
Verwaltungszwang
1 Wird ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, kann das zuständige Departement die
Einstellung von Nutzungen und Arbeiten sowie die Herstellung des rechtmässigen
Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung rechtswidriger Bauten, anordnen.