Verwaltungsstrafe
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig Gewässer nutzt, ohne über ein Nutzungsrecht zu verfügen, oder in anderer Weise diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 50'000.–
bestraft.
2 An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten
handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
3 Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre.
4 Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs 5) Anwendung.
§ 42
Strafverfahren
1 Für Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen dieses Gesetzes sind die strafrichterlichen Behörden zuständig.
2 Kanton und Gemeinden haben in den Strafverfahren die Rechte einer Partei.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 43
Übergangsrecht
1 Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits
bewilligte beziehungsweise erlaubte Gewässernutzungen.
2 Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft stehende Konzessionen
für Gewässernutzungen gilt bis zu deren Ende das alte Recht.
3 Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Fassungen und Nutzungen von Heilquellen und Thermalwasser kommt dieses Gesetz zur Anwendung
bei künftigen Übertragungen beziehungsweise Übergängen, spätestens jedoch
10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
5) SR 311.0
4 Wer ein öffentliches Gewässer nutzt oder ein Oberflächengewässer in Anspruch
nimmt, ohne dafür berechtigt zu sein, hat ungeachtet der Dauer des Bestehens der
Nutzung ein nachträgliches gebührenpflichtiges Bewilligungsverfahren zu durchlaufen. Dabei ist das Rechtsverhältnis umfassend zu regeln, insbesondere das Eigentum,
die Unterhalts- und Sanierungspflichten sowie die Dauer.
5 Nach bisherigem Recht anerkannt bleiben die bestehenden wohlerworbenen Nutzungsrechte im als altrechtlich beziehungsweise ehehaft anerkannten Umfang. Die
nutzungsberechtigte Person ist für den Nachweis des alten Rechts beweispflichtig. Bei
einer Übertragung beziehungsweise einem Übergang kann das zuständige Departement das Recht angemessen befristen.
6 Die Anerkennung nach Absatz 5 fällt ohne Entschädigung ganz oder teilweise dahin,
wenn
a) die nutzungsberechtigte Person das Nutzungsrecht während 10 Jahren ganz
oder teilweise nicht ausgeübt hat,
b) die Nutzungsanlage in wesentlichen Teilen nicht mehr besteht,
c) die Nutzungsanlage verlegt wird,
d) der Nutzungszweck ändert,
e) die nutzungsberechtigte Person ausdrücklich auf sie verzichtet.
§ 44
Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Nach der Genehmigung
von § 13 durch den Bund und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
Aarau, 11. März 2008 Präsident des Grossen Rats
SCHÖNI
Protokollführer
i.V. OMMERLI
Datum der Veröffentlichung: 19. Mai 2008
Ablauf der Referendumsfrist: 18. August 2008
§ 13 vom Bund genehmigt am: 5. Juni 2008
Inkrafttreten: 1. September 2008 6)
6) RRB vom 4. Juni 2008
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.03.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung 2008 S. 208
24.05.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 1 geändert 2011/6-07
24.05.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 2 eingefügt 2011/6-07
06.12.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 3 geändert 2012/5-02
21.06.2016 31.12.2016 § 2 Abs. 1 geändert 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 2 Abs. 1bis eingefügt 2016/7-03
13.09.2016 01.01.2017 § 32 Abs. 2 geändert 2016/7-12
19.09.2023 01.07.2024 § 4 Abs. 1 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 12 Titel geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 12 Abs. 1 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 38 Abs. 1 geändert 2024/04-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.03.2008 01.09.2008 Erstfassung 2008 S. 208
§ 2 Abs. 1 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7-03
§ 2 Abs. 1bis 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03
§ 2 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 4 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 12 19.09.2023 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-01
§ 12 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 13 Abs. 1 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-07
§ 13 Abs. 2 24.05.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6-07
§ 32 Abs. 2 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-12
§ 38 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01