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Verordnung des VBS über die Armeetiere

Confederation · 514.421 · ordinance

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Contents: 49 provisions
  1. Art. 1 Zuständige Stelle
  2. Art. 2 Verbal
  3. Art. 3 Allgemeine Bestimmungen zum Kauf von Armeepferden
  4. Art. 4 Besondere Bestimmungen zum Kauf von Reitpferden
  5. Art. 5 Besondere Bestimmungen zum Kauf von Trainpferden und Maultieren
  6. Art. 6 Kauf von Armeehunden
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Vertragsschluss
  9. Art. 9 Miete
  10. Art. 10 Schatzung
  11. Art. 11 Schatzungssumme
  12. Art. 12 Rückzug
  13. Art. 13 Rückweisung
  14. Art. 14 Überprüfung der Schatzung durch den Kommandanten
  15. Art. 15 Rückgabe
  16. Art. 16 Rücknahme
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Höhe des Mietgeldes
  19. Art. 19 Mietgeldberechtigung
  20. Art. 20 Zuständigkeit bei vermögensrechtlichen Ansprüchen
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Entschädigungsanspruch
  23. Art. 23 Behandlung kranker oder verletzter Armeetiere nach der Rückgabe
  24. Art. 24 Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
  25. Art. 25 Erlöschen des Anspruchs auf Entschädigung
  26. Art. 26 Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit des Armeepferdes
  27. Art. 27 Massnahmen des Vet D A bei Entschädigungsansprüchen
  28. Art. 28 Tod des Armeetieres
  29. Art. 29 Abklärung von Todesfällen
  30. Art. 30 Haltung
  31. Art. 31 Veterinärarztoffiziere
  32. Art. 32 Medikamente
  33. Art. 33 Überweisungen
  34. Art. 34 Dienstpflicht
  35. Art. 35 Reitpferde
  36. Art. 36 Vertrag
  37. Art. 37 Verkauf von Reitpferden
  38. Art. 38 Verkauf von Trainpferden und Maultieren
  39. Art. 39 Verkauf von Armeehunden
  40. Art. 39a Rückkaufsrecht
  41. Art. 40 Haltepflicht
  42. Art. 41 Training
  43. Art. 42 Zucht
  44. Art. 43 Entlassung aus der Haltepflicht
  45. Art. 44 Meldepflicht
  46. Art. 45 Vollzug
  47. Art. 46 Aufhebung anderer Erlasse
  48. Art. 47 Änderung eines anderen Erlasses
  49. Art. 48 Inkrafttreten

49 provisions

Art. 40 Haltepflicht

1 Für die Angehörigen der Armee, die ein Armeetier kaufen wollen, wird die Haltepflicht vertraglich geregelt. 2 Die Haltepflicht bleibt auch dann bestehen, wenn der Kaufanspruch auf ein Armeepferd nach Artikel 37 oder 38 erlischt.

Art. 41 Training

1 Die Armeetiere sind einem regelmässigen Training zu unterziehen. 2 Das Absolvieren von ausserdienstlichen Trainings und Prüfungen nach Vorgabe des vorgesetzten Kommandos ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Entschädigung für Armeehundehalter von maximal 600 Franken pro Jahr. 3 Für Pferde, die in einer vertraglich vereinbarten Anzahl jederzeit für Schulen und Kurse der Armee bereitgehalten und bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden, wird ein Bereitstellungsbeitrag von 7 Franken je Pferd und Tag ausgerichtet. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797). Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 42 Zucht

Armeetiere dürfen während der Dauer der Haltepflicht nur mit Bewilligung des Vet D A zur Zucht verwendet werden.

Art. 43 Entlassung aus der Haltepflicht

1 Die vertragliche Haltepflicht erlischt, wenn der oder die Angehörige der Armee: a. dienstuntauglich erklärt worden ist; b. nicht mehr in der Trainkolonne, in der Veterinärkompanie oder im Stab der Vet u A Tiere Abt 13 eingeteilt ist; c. nicht mehr in der Hundeführerkompanie eingeteilt ist; d. ein Trainpferd oder Maultier gekauft hat und zum höheren Unteroffizier oder Offizier befördert worden ist; e. ins Ausland beurlaubt ist; f. aus persönlichen Gründen das Tier nicht mehr halten kann; g. das Tier nicht mehr tiergerecht halten kann. 2 Für die Fälle von Absatz 1 Buchstaben e–g ist eine vertragliche Kostenbeteiligung der Angehörigen der Armee am Armeetier oder ein Rückkaufsrecht der Armee zu vereinbaren. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).

Art. 44 Meldepflicht

1 Angehörige der Armee müssen dem Vet D A unverzüglich schriftlich melden: a. schwere Krankheiten oder Verletzungen des Armeetieres, die eine militärische Verwendung verunmöglichen; b. den Tod des Armeetieres. 2 Der Meldung ist ein tierärztliches Zeugnis beizulegen. 3 Hat der oder die Angehörige der Armee die Krankheit, Verletzung oder den Tod vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet, so erlischt der Anspruch auf den Kauf eines weiteren Armeetieres.

Art. 45 Vollzug

1 Der Vet D A vollzieht diese Verordnung. 2 Er kann die folgenden Aufgaben einer verwaltungsexternen Stelle übertragen: a. Kauf und Ausbildung der Reitpferde; b. Angewöhnungstraining für Trainpferde und Maultiere; c. Haltung und Training der Armeepferde, die Eigentum der Armee sind; d. veterinärmedizinische Behandlungen, die aufwendig sind oder nach dem Dienst vorgenommen werden müssen.

Art. 46 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung des VBS vom 18. Februar 1999 über die Armeepferde; 2. Verordnung vom 4. Dezember 1997 über die Entschädigungen von tierärztlichen Leistungen in Schulen und Kursen. [AS 1999 1333] [AS 1998 2]

Art. 47 Änderung eines anderen Erlasses

… Die Änderung kann unter AS 2014 775 konsultiert werden.

Art. 48 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14. April 2014 in Kraft.

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