1 Für die Angehörigen der Armee, die ein Armeetier kaufen wollen, wird die Haltepflicht vertraglich geregelt.
2 Die Haltepflicht bleibt auch dann bestehen, wenn der Kaufanspruch auf ein Armeepferd nach Artikel 37 oder 38 erlischt.
Art. 41 Training
1 Die Armeetiere sind einem regelmässigen Training zu unterziehen.
2 Das Absolvieren von ausserdienstlichen Trainings und Prüfungen nach Vorgabe des vorgesetzten Kommandos ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Entschädigung für Armeehundehalter von maximal 600 Franken pro Jahr.
3 Für Pferde, die in einer vertraglich vereinbarten Anzahl jederzeit für Schulen und Kurse der Armee bereitgehalten und bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden, wird ein Bereitstellungsbeitrag von 7 Franken je Pferd und Tag ausgerichtet.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
Art. 42 Zucht
Armeetiere dürfen während der Dauer der Haltepflicht nur mit Bewilligung des Vet D A zur Zucht verwendet werden.
Art. 43 Entlassung aus der Haltepflicht
1 Die vertragliche Haltepflicht erlischt, wenn der oder die Angehörige der Armee:
a. dienstuntauglich erklärt worden ist;
b. nicht mehr in der Trainkolonne, in der Veterinärkompanie oder im Stab der Vet u A Tiere Abt 13 eingeteilt ist;
c. nicht mehr in der Hundeführerkompanie eingeteilt ist;
d. ein Trainpferd oder Maultier gekauft hat und zum höheren Unteroffizier oder Offizier befördert worden ist;
e. ins Ausland beurlaubt ist;
f. aus persönlichen Gründen das Tier nicht mehr halten kann;
g. das Tier nicht mehr tiergerecht halten kann.
2 Für die Fälle von Absatz 1 Buchstaben e–g ist eine vertragliche Kostenbeteiligung der Angehörigen der Armee am Armeetier oder ein Rückkaufsrecht der Armee zu vereinbaren.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 797).
Art. 44 Meldepflicht
1 Angehörige der Armee müssen dem Vet D A unverzüglich schriftlich melden:
a. schwere Krankheiten oder Verletzungen des Armeetieres, die eine militärische Verwendung verunmöglichen;
b. den Tod des Armeetieres.
2 Der Meldung ist ein tierärztliches Zeugnis beizulegen.
3 Hat der oder die Angehörige der Armee die Krankheit, Verletzung oder den Tod vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet, so erlischt der Anspruch auf den Kauf eines weiteren Armeetieres.
Art. 45 Vollzug
1 Der Vet D A vollzieht diese Verordnung.
2 Er kann die folgenden Aufgaben einer verwaltungsexternen Stelle übertragen:
a. Kauf und Ausbildung der Reitpferde;
b. Angewöhnungstraining für Trainpferde und Maultiere;
c. Haltung und Training der Armeepferde, die Eigentum der Armee sind;
d. veterinärmedizinische Behandlungen, die aufwendig sind oder nach dem Dienst vorgenommen werden müssen.
Art. 46 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung des VBS vom 18. Februar 1999 über die Armeepferde;
2. Verordnung vom 4. Dezember 1997 über die Entschädigungen von tierärztlichen Leistungen in Schulen und Kursen.
[AS 1999 1333]
[AS 1998 2]
Art. 47 Änderung eines anderen Erlasses
…
Die Änderung kann unter AS 2014 775 konsultiert werden.
Art. 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. April 2014 in Kraft.