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Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen

Uri · 10.1224 · decree

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Contents: 24 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 h) Diskriminierungsverbot (Art. 66 und 67 Abs. 1 PV)
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5 Kanton Uri 10.1224
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14 Kanton Uri 10.1224
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18 c) dem Ziel, die berufliche Motivation zu erhalten
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24

24 provisions

Artikel 1

Gegenstand und Zweck 1 Dieses Reglement verdeutlicht die Bedingungen und Auflagen, die erfüllt sein müssen, damit der Kanton einer Gemeinde Beiträge nach der Schulischen Beitragsverordnung leistet. In diesem Sinn: a) legt es fest, welche Bestimmungen der Personalverordnung (PV, RB 2.4211) und deren Ausführungsbestimmungen von den Gemeinden und den Kreisschulen sinngemäss angewendet werden müssen b) enthält es weitere Ausführungsbestimmungen zu den Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen der Volksschule c) regelt es die Weiterbildungsbedingungen und die Intensivfortbildung für die Lehrpersonen der Volksschule 2 Es bezweckt, für die Lehrpersonen in den Gemeinden und an den Kreisschulen rechtsgleiche Anstellungsverhältnisse zu erreichen. 3 Soweit das vorliegende Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Personalreglement (RB 2.4213) sinngemäss anzuwenden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.1224 Kanton Uri 2 Anstellung

Artikel 2

Anwendbare Bestimmungen 1 Die Gemeinden und die Kreisschulen haben folgende Bestimmungen der Personalverordnung (PV, RB 2.4211) sinngemäss anzuwenden: a) Begründung, Gestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 4 bis 25 PV). Die Stelle kann statt im Amtsblatt des Kantons Uri, in einer Fachzeitschrift oder in einem anderen geeigneten Publikationsorgan ausgeschrieben werden b) Pflichten der Angestellten (Art. 26 bis 36 PV) c) Lohn (Art. 37 bis 39 PV) d) Teuerungsausgleich und 13. Monatslohn (Art. 43 und 44 PV) e) Dienstaltersgeschenk (Art. 49 PV) f) Familien- und Haushaltszulage (Art. 50 PV) g) Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung (Art. 53 bis 59 PV)

Artikel 3 h) Diskriminierungsverbot (Art. 66 und 67 Abs. 1 PV)

Anstellung 1 Die Anstellung erfolgt in der Regel auf den Beginn des Schuljahres. 2 Befristete Anstellungsverhältnisse sind auf das notwendige Minimum zu beschränken.

Artikel 4

Überschrittene und nicht erreichte Pflichtlektionenzahl: Grundsatz 1 Lehrpersonen, denen für ein Schuljahr die im Anstellungsvertrag festgelegten Pflichtlektionen nicht zugeteilt werden konnten, können die fehlenden Lektionen im kommenden Schuljahr nachholen, sofern der Schulbetrieb das erlaubt. 2 Erteilt die Lehrperson während eines Schuljahres mehr Lektionen als der Anstellungsvertrag das vorsieht, kann sie die überzähligen Lektionen in den kommenden Jahren kompensieren.

Artikel 5 Kanton Uri 10.1224

Überschrittene und nicht erreichte Pflichtlektionenzahl: Entschädigung 1 Lehrpersonen, die nicht das volle Pflichtlektionenpensum leisten, wird der Lohn entsprechend gekürzt. 2 Mehrleistungen, die ein Vollpensum überschreiten und wegen eines reduzierten Pflichtpensums gemäss Artikel 29a Absatz 4 der Personalverordnung (RB 2.4211) (Altersentlastung) entstehen, werden auf der Grundlage der Lohnklasse entschädigt, in der die betroffene Lehrperson eingereiht ist. Massgeblich ist aber in jedem Fall die Stufe Minimum. 3 Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, bevor die überschrittene oder nicht erreichte Pflichtlektionenzahl ausgeglichen ist, ist die Differenz zu entschädigen bzw. vom Lohn abzuziehen.

Artikel 6

Ferien 1 Die Ferien der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach den Schulferien. 2 Weiterbildung, Militärdienst, Zivilschutz, Krankheit, Unfall, Mutterschaft und arbeitsfreie Tage, die in die Schulferien fallen, werden nicht ausgeglichen. In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde Ausnahmen bewilligen.

Artikel 7

Einreihung von Lehrpersonen in eine Besoldungsklasse 1 Die Einreihung von Lehr- und Schulleitungspersonen in eine Besoldungsklasse richtet sich nach dem Anhang zu diesem Reglement. 2 Lehrpersonen mit entsprechender Ausbildung, aber ohne Diplom, sind in die Anlaufstufen der entsprechenden Lohnklasse einzureihen. 3 Bei einer Neuanstellung ist pro 700 auf der entsprechenden Schulstufe geleistete Lektionen ein Jahr als Erfahrung anzurechnen. Die Anrechnung dieser Jahre richtet sich nach dem Eintritt in den Schuldienst. Tätigkeiten in der Pädagogik verwandten Bereichen wie die Betreuung von Lernenden und Führungserfahrung sind zur Hälfte anzurechnen. Pro Jahr anderweitige Berufserfahrung sowie Familienarbeit ist ein Vierteljahr anzurechnen. * 4 Wechselt eine Lehrperson die Schulstufe, sind die auf einer anderen Schulstufe geleisteten Jahre angemessen zu berücksichtigen. 5 Die Bildungs- und Kulturdirektion berät die Gemeinden bei der Einstufung der Lehrpersonen. 10.1224 Kanton Uri

Artikel 8

Besondere Anstellungsverhältnisse 1 Für Lehrpersonen, die nicht während eines ganzen Schuljahres unterrichten, reduziert sich der Lohn pro fehlende Schulwoche um 1/40. 2 Bei Teilpensen bemisst sich der Lohn nach dem Grad der Anstellung. Schwankt die Zahl der erteilten Lektionen während dem Schuljahr stark, ist die Zahl der gehaltenen Lektionen für die Lohnzahlung zu berücksichtigen. 3 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis und mit fünf Monaten richtet sich die Besoldung nach pauschalen Ansätzen pro gehaltene Lektion. Dabei gelten folgende Ansätze: Besoldungsklasse Lehrpersonen mit Diplom: 1.–7. Dienstjahr Lehrpersonen mit Diplom: ab 8. Dienstjahr ohne Diplom 1 47 Franken 60 Franken 38 Franken 2 55 Franken 70 Franken 44 Franken 3 57 Franken 72 Franken 46 Franken 4 62 Franken 78 Franken 50 Franken 5 65 Franken 82 Franken 52 Franken 4 Die Ansätze entsprechen dem Indexstand der Konsumentenpreise von 100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1. Mai 1993. Die Ansätze werden jährlich der Teuerung so angepasst, wie der Regierungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.

Artikel 9

Zusätzliche Entschädigungen 1 Pro Abteilung, die zwei- und mehrklassig unterrichtet wird, ist eine Zulage von 1'400 Franken (Stand gemäss Artikel 8 Absatz 4) plus allfällige Teuerungszulage pro Jahr und Abteilung auszurichten. Die Anspruchsberechtigung gilt nur für Lehrpersonen, die mehr als 14 Wochenlektionen in einer zwei- oder mehrklassigen Abteilung unterrichten. 2 Übernehmen Lehrpersonen während der Mittagszeit oder nach Beendigung des Unterrichts Aufsichtsfunktionen, ist pro 60 Minuten Aufsicht der halbe Ansatz einer Lektion auszurichten. Wird durch die Aufsicht das zu leistende Pflichtpensum überschritten, richtet sich die Entschädigung nach den pauschalen Ansätzen gemäss Artikel 8 Absatz 3. 3 Der Aufwand für Koordination und Absprachen bei der Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit dem Status Integrative Sonderschulung (IS) wird bei der zuständigen Klassenlehrperson und der betreuenden Lehrperson in schulischer Heilpädagogik mit je einer halben Lektion pro IS Schülerin oder IS Schüler abgegolten. * Kanton Uri 10.1224 4 Der Aufwand für Koordination und Absprachen wird bei den Lehrpersonen in Schulischer Heilpädagogik mit je einer Viertellektion pro betreute Klasse abgegolten. * Artikel 9a *Spesen 1 Entstehen Lehrpersonen durch besondere Arbeiten wie Rekognoszieren und Teilnahme an Schulreisen, Schulverlegungen oder Austauschprojekten Spesen und Auslagen, so sind sie diesen nach den Ansätzen, wie sie für die jeweiligen gemeindlichen Angestellten gelten, zu ersetzen. 2 Für den Bereich Weiterbildung gilt Artikel 12 Absatz 3.

Artikel 10

Dienstaltersgeschenke 1 Massgebend für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks nach Artikel 49 PV (RB 2.4211) ist bei 20 Jahren der durchschnittliche Anstellungsgrad während diesen 20 Jahren. Bei den nachfolgenden Dienstaltersgeschenken ist jeweils der durchschnittliche Anstellungsgrad der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen. 2 Ein Dienstaltersgeschenk nach Artikel 49 PV (RB 2.4211) kann mit Einwilligung des Schulrates in Form von Entlastungslektionen über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren bezogen werden. Als Berechnungsgrundlage dient die Anzahl der durchschnittlichen Wochenlektionen nach Absatz 1, multipliziert mit vier Wochen, wenn das Dienstaltersgeschenk einen Monatslohn beträgt, oder mit sechs Wochen, wenn das Dienstaltersgeschenk anderthalb Monatslöhne beträgt. 3 Weiterbildung 3.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11

Zweck der Weiterbildung 1 Die Weiterbildung unterstützt die Lehrperson während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit, um ihre Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz im Hinblick auf die Berufsausübung zu erhalten und zu erweitern. 10.1224 Kanton Uri 2 Sie fördert die Fähigkeit der Lehrperson, Neuerungen in der Schule umzusetzen und mit Lehrpersonen, mit der Schulleitung oder in Schulen ohne Schulleitung mit dem Schulrat, mit den Erziehungsberechtigten und mit weiteren Ausbildungspartnern zusammenzuarbeiten.

Artikel 12

Kurskosten1) 1 Der Kanton trägt die Kosten: a) der Kurse, die er selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen durchführt b) der Teilnahme an Kursen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) c) der Teilnahme an Kursen anderer Anbieter nach vorgängiger Bewilligung durch das Amt für Volksschulen d) der schulinternen Weiterbildung inklusive Teamsupervision 2 Die Kostentragung nach Buchstabe b und c setzt die Bewilligung durch die Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung durch den Schulrat, und ein ungekündigtes Anstellungsverhältnis voraus. 3 Der Arbeitgeber ersetzt der Lehrperson die Spesen für den Besuch von Kursen ausserhalb des Kantons. Er wendet hierbei die Entschädigungsansätze für die kantonalen Angestellten an.

Artikel 13

Pauschale2) 1 Zur Begleichung der Kurskosten stellt der Kanton den Schulen eine Pauschale pro hundert Stellenprozent des pädagogischen Personals zur Verfügung. 2 Der Erziehungsrat bestimmt jährlich die Höhe der Pauschale im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. 3 Ausserhalb der Pauschale werden finanziert: a) die Intensivfortbildung b) die Zusatzausbildungen c) Nachqualifikationen, die mehr als zwanzig Halbtage dauern 4 Der Erziehungsrat bestimmt, welche Zusatzausbildungen und Nachqualifikationen beitragsberechtigt sind. Der Regierungsrat legt die Kostenbeteiligung der Lehrpersonen fest. 1) Art. 6 VBV. 2) Art. 7 und 8 VBV.

Artikel 14 Kanton Uri 10.1224

Stellvertretungskosten3) 1 Für die Intensivfortbildung, für Zusatzausbildungen und für Nachqualifikationen, die mehr als zwanzig Halbtage dauern, trägt der Kanton die notwendigen Stellvertretungskosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. In Ausnahmefällen, insbesondere bei der Ausbildung von Schulleitungspersonen, können die Stellvertretungskosten auch bei kürzeren Kursen übernommen werden.

Artikel 15

Schulinterne Weiterbildung 1 Schulinterne Weiterbildung ist in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit anzusetzen. 2 Beiträge an die schulinterne Weiterbildung werden nur ausgerichtet, wenn diese in der unterrichtsfreien Zeit stattfindet.

Artikel 16

Individuelle Weiterbildung 1 Die Art der individuellen Weiterbildung wird im Gespräch zwischen Lehrperson und Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung zwischen Lehrperson und Schulrat, festgelegt. 2 Der Umfang der individuellen Weiterbildung richtet sich nach dem Amtsauftrag (RB 10.1212). 3 Für die Intensivfortbildung, für Zusatzausbildungen und für Nachqualifikationen von mehr als zwanzig Halbtagen Dauer schliessen das Amt für Volksschulen, die Schule und die teilnehmende Lehrperson eine Vereinbarung mit Treuepflicht ab. Artikel 55 des Personalreglements (RB 2.4213) ist sinngemäss anzuwenden. 4 Die Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung der Schulrat, überprüft, ob die Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt werden. Sie oder er kann Weisungen erteilen. 3.2 Intensivfortbildung

Artikel 17

Zweck 1 Die Intensivfortbildung dient: a) der umfassenden beruflichen Standortbestimmung 3) Art. 6 und 7 VBV. 10.1224 Kanton Uri b) der vertieften Auseinandersetzung mit Schul- und Unterrichtsfragen

Artikel 18 c) dem Ziel, die berufliche Motivation zu erhalten

Dauer 1 Die Intensivfortbildung ist eine bezahlte Vollzeitfortbildung von längstens 12 Wochen Dauer. Davon dürfen höchstens zehn Wochen in die Unterrichtszeit fallen. 2 Sie kann mit einer entsprechenden Reduktion des Unterrichtspensums auch über einen längeren Zeitraum verteilt oder mit unbezahltem Urlaub verbunden werden.

Artikel 19

Formen 1 Die Intensivfortbildung besteht: a) in der Teilnahme an einem organisierten Angebot einer Pädagogischen Hochschule b) aus einem individuellen, bewilligungspflichtigen Projekt 2 Ausgeschlossen sind Projekte, die auf eine andere schulische Funktion oder auf eine nicht schulische Tätigkeit vorbereiten oder dem Zweck gemäss Artikel 17 nicht genügen.

Artikel 20

Voraussetzungen 1 Intensivfortbildungen sind frühestens nach zehn Dienstjahren im Kanton möglich. 2 Sie setzen die Bewilligung des Arbeitgebers und des Amtes für Volksschulen voraus. 3 Gesuche um Kostenübernahme müssen die persönliche Motivation, die Zielsetzungen, die inhaltlichen Schwerpunkte, den gewünschten Zeitraum und ein Budget enthalten.

Artikel 21

Kosten und Kostenbeteiligung 1 Die Kosten der Intensivfortbildung dürfen 10'000 Franken nicht übersteigen (ohne Stellvertretungskosten und ohne Spesen). Das gilt auch, wenn die Intensivfortbildung andere Weiterbildungsangebote wie beispielsweise einen Sprachaufenthalt einschliesst. Kanton Uri 10.1224 2 Die Lehrpersonen haben sich mit 10 Prozent an den Kosten nach Absatz 1 zu beteiligen. Sie haben ausserdem sämtliche Spesen zu tragen. * 4 Schlussbestimmungen

Artikel 22

Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).

Artikel 23

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) Reglement vom 31. Juli 1995 zur Intensivfortbildung von Lehrpersonen des Kindergartens, der Volksschule und der Mittelschule b) Reglement vom 13. März 2001 über allgemeine Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Beitragsreglement) c) Richtlinien vom 10. Januar 1996 für Lehrkräfte, die an berufsbegleitenden Ausbildungskursen teilnehmen d) Richtlinien vom 19. Oktober 1983 für die Gewährung von unbezahltem Lehrerurlaub e) Weisungen vom 12. September 1984 für die Lehrerfortbildung Volksschule

Artikel 24

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft. A1 Anhang 1: Einreihung von Lehrpersonen in die Besoldungsklassen (nach Anhang 2 der PV, RB 2.4211)) Artikel A1-1 1 Kindergarten: Funktion notwendige Ausbildung bzw. Diplome Lohnklasse Lehrperson Diplom als Kindergartenlehrperson 10.1224 Kanton Uri Funktion notwendige Ausbildung bzw. Diplome Lohnklasse Lehrperson für Deutschunterricht Diplom als Primarlehrperson 1 Lehrperson für Integrative Förderung Diplom als Primarlehrperson und in Ausbildung zur SHP Lehrperson für Integrative Förderung SHP Diplom 4 2 Primarstufe: Funktion notwendige Ausbildung bzw. Diplome Lohnklasse Lehrperson Diplom als Primarlehrperson oder Diplom für Oberstufe Lehrperson für Deutschunterricht Diplom als Kindergartenlehrperson Lehrperson für Technisches Gestalten mit Fachdiplom für ein Fach 2 Lehrperson für Integrative Förderung Diplom als Primarlehrperson mit Zusatzausbildung Lehrperson für Integrative Förderung Diplom als Primarlehrperson und in Ausbildung zur SHP Lehrperson für Schulische Heilpädagogik SHP Diplom 4 Lehrperson für Sport Sportdiplom ESSM, ETH oder Uni Abschluss Lehrperson für Musik Diplom in Schulmusik 1 oder 2 3 3 Oberstufe inkl. Werkschule: Funktion notwendige Ausbildung bzw. Diplome Lohnklasse Lehrperson Diplom als Sekundar-, Real- oder Werkschullehrperson Lehrperson für Technisches Gestalten und Hauswirtschaft Diplom Technisches Gestalten und Hauswirtschaft 4 * Lehrperson (ohne Lehrdiplom für Oberstufe) Lehrdiplom einer tieferen Schulstufe mit Ausbildungsauflagen oder befristete Aushilfen für 1 bis 2 Schuljahre Kanton Uri 10.1224 Funktion notwendige Ausbildung bzw. Diplome Lohnklasse Fachlehrperson für 1 bis 2 Fächer Lehrdiplom einer tieferen Schulstufe und Ausbildung oder Fachdiplom für 1 bis 2 Fächer auf der Oberstufe (Fremdsprachendiplom oder Abschluss in einem Fach auf Stufe Universität) Fachlehrperson für 3 und mehr Fächer Lehrdiplom einer tieferen Schulstufe und 3 oder mehr Fachdiplome oder Zulassung für mindestens drei Fächer Lehrperson für Sport Sportdiplom ESSM 4 Lehrperson für Sport ETH oder Uni Abschluss 5 Lehrperson für Musik Diplom in Schulmusik 1 oder 2 5 4 Heilpädagogisches Zentrum: Funktion notwendige Ausbildung bzw. Diplome Lohnklasse Lehrperson an der Sonderschule Diplom als Primarlehrperson 2 Lehrperson an der Sonderschule SHP Diplom 4 Lehrperson für Logopädie Diplom Logopädie 4 5 Stufen übergreifend: Funktion notwendige Ausbildung bzw. Diplome Lohnklasse Schulleitung Lehrdiplom und Zusatzausbildung (CAS oder vergleichbar) Schulleitung Lehrdiplom und Diplom als Schulleiter/Schulleiterin (DAS) 10.1224 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 12.02.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 29.02.2008 10.05.2011 01.08.2011 Artikel 9 Abs. 3 eingefügt AB 20.05.2011 18.10.2011 01.08.2012 Artikel 9 Abs. 4 eingefügt AB 28.10.2011 04.06.2013 01.08.2013 Artikel 7 Abs. 3 geändert AB 14.06.2013 04.06.2013 01.08.2013 Artikel 21 Abs. 2 geändert AB 14.06.2013 04.06.2013 01.01.2014 Artikel A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Lehrperson für Technisches Gestalten und Hauswirtschaft" / "Lohnklasse" geändert AB 14.06.2013 13.09.2016 01.01.2017 Artikel 9a eingefügt AB 23.09.2016 Kanton Uri 10.1224 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 12.02.2008 01.01.2008 Erstfassung AB 29.02.2008 Artikel 7 Abs. 3 04.06.2013 01.08.2013 geändert AB 14.06.2013 Artikel 9 Abs. 3 10.05.2011 01.08.2011 eingefügt AB 20.05.2011 Artikel 9 Abs. 4 18.10.2011 01.08.2012 eingefügt AB 28.10.2011 Artikel 9a 13.09.2016 01.01.2017 eingefügt AB 23.09.2016 Artikel 21 Abs. 2 04.06.2013 01.08.2013 geändert AB 14.06.2013 Artikel A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Lehrperson für Technisches Gestalten und Hauswirtschaft" / "Lohnklasse" 04.06.2013 01.01.2014 geändert AB 14.06.2013

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