Law

Verordnung über die Jugendsportförderung in der Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 685.1 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Schaffhausen (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1991-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 7a3262277399b3ab9f467fa5efa88aaa3bc8d890ccaf1f148b2f45ff664851e3

Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Formen der Jugendsportförderung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Ausrichtung von Beiträgen
  9. Art. 9
  10. Art. 10

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

10 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand 1 Die Jugendsportförderung erfolgt durch die Bereitstellung von städtischen Sportanlagen sowie durch finanzielle Beiträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nach Massgabe des Konzeptes der Jugendsportförderung. 2 Die ausgerichteten Beiträge sind ausschliesslich für Zwecke der Jugendsportförderung zu verwenden (Leiterentschädigung, Anschaffung von Material usw.).

Propose a change

Art. 2

Alterskategorien Die Jugendsportförderung richtet sich an Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss des 20. Altersjahrs.

Propose a change

Art. 3 II. Formen der Jugendsportförderung

Zur Verfügungstellung von städtischen Hallen 1 Die Stadt Schaffhausen stellt ihre Sporthallen von Montag bis Freitag, nach der offiziellen Schulzeit, den Vereinen für das Vereinstraining grundsätzlich kostenlos zu Verfügung. Die Trainingseinheiten müssen beim städtischen Sportamt beantragt werden. 2 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer Sporthalle. Die Zurverfügungstellung richtet sich nach der Auslastung der Hallen und Jugendsportförderungsverordnung 685.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30. April 2024) 2 der Reihenfolge der Gesuchseingänge. Das Verfahren richtet sich nach Art. 8 dieser Verordnung.

Propose a change

Art. 4

Pro Kopf Beiträge 1 Die Stadt Schaffhausen schüttet jedem städtischen Sportverein pro Vereinsmitglied grundsätzlich einen festen Betrag in Form eines Kopfbeitrages zur Jugendsportförderung aus. 2 Die Ausschüttung des Kopfbeitrages erfolgt einmal jährlich. 3 Der Kopfbeitrag richtet sich ausschliesslich an die jugendlichen Mitglieder der Sportvereine im Alter von 5 - 19 Jahren, welche in der Stadt Schaffhausen wohnen.

Propose a change

Art. 5

Jugendsport Veranstaltungsbeiträge Es werden Beiträge an Jugendsport-Veranstaltungen gesprochen, für Sportanlässe, welche für Jugendliche organisiert werden und bei welchen keine Eintritte erhoben werden. Explizit ausgenommen sind gesellige Anlässe, vereinsinterne Anlässe, Veranstaltungen an denen verschiedene Altersklassen (Senioren, Aktive, Junioren) teilnehmen, sowie bereits anderweitig durch die Stadt finanziell unterstützte Veranstaltungen.

Propose a change

Art. 6

Jugendsport Kurse und J+S Leiterkurse 1 Es werden Gelder für die Durchführung von Jugendsport-Kursen bezahlt. Dies sind zeitlich beschränkte Kursangebote, welche den Einblick in die Sportart des jeweiligen Vereins sowie Verbandes ermöglichen. Diese Angebote müssen mindestens 10 Termine oder eine Dauer von 2 bis 6 Monaten aufweisen und müsse zeitlich begrenzt sein. 2 Die Organisation und Durchführung von J+S Ausbildungs- und Weiterbildungskursen, wird mit einem finanziellen Beitrag entschädigt.

Propose a change

Art. 7

Beiträge an Hallenmiete privater Trainingsanlagen 1 Müssen mangels städtischer Infrastruktur für das Jugendsporttraining private Trainingsanlagen bzw. Sporthallen gemietet, oder bei bestehenden öffentlicher Anlagen Eintrittspreise bezahlt werden, wird der mietende Verein oder Verband pro angebotener Trainingseinheit finanziell unterstützt. 2 Werden private Trainingsanlagen bzw. Sporthallen bereits auf anderem Wege durch städtische Beiträge wie etwa Betriebskostenbeiträge subventioniert, so dass sich dadurch die Hallenmiete reduziert, kann dieser Umstand bei der Festsetzung der finanziellen Unterstützung gemäss Absatz 1 berücksichtigt und eine angemessene Kürzung vorgenommen werden. Jugendsportförderungsverordnung 685.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30. April 2024) 3

Propose a change

Art. 8 III. Ausrichtung von Beiträgen

Höhe der Beiträge und Verfahrensbestimmungen Die Höhe der einzelnen Beiträge sowie die Verfahrensbestimmungen zur Ausrichtung der Beiträge regelt der Stadtrat in einem Reglement über die Jugendsportförderung. Vorbehalten bleiben die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen.

Propose a change

Art. 9

Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Jugendsportbeiträgen, sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht nicht.

Propose a change

Art. 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten. Fussnoten: 1 Stadtratsbeschluss vom 30. April 2024 in Kraft rückwirkend per 1. Januar 2024

Propose a change

← Find another law