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10 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
1 Die Jugendsportförderung erfolgt durch die Bereitstellung von städtischen Sportanlagen sowie durch finanzielle Beiträge im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Mittel nach Massgabe des Konzeptes
der Jugendsportförderung.
2 Die ausgerichteten Beiträge sind ausschliesslich für Zwecke der Jugendsportförderung zu verwenden (Leiterentschädigung, Anschaffung von Material usw.).
Propose a changeArt. 2
Alterskategorien
Die Jugendsportförderung richtet sich an Kinder und Jugendliche bis
zum Abschluss des 20. Altersjahrs.
Propose a changeArt. 3 II. Formen der Jugendsportförderung
Zur Verfügungstellung von städtischen Hallen
1 Die Stadt Schaffhausen stellt ihre Sporthallen von Montag bis Freitag, nach der offiziellen Schulzeit, den Vereinen für das Vereinstraining grundsätzlich kostenlos zu Verfügung. Die Trainingseinheiten
müssen beim städtischen Sportamt beantragt werden.
2 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer Sporthalle. Die Zurverfügungstellung richtet sich nach der Auslastung der Hallen und
Jugendsportförderungsverordnung 685.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30. April 2024) 2
der Reihenfolge der Gesuchseingänge. Das Verfahren richtet sich
nach Art. 8 dieser Verordnung.
Propose a changeArt. 4
Pro Kopf Beiträge
1 Die Stadt Schaffhausen schüttet jedem städtischen Sportverein pro
Vereinsmitglied grundsätzlich einen festen Betrag in Form eines
Kopfbeitrages zur Jugendsportförderung aus.
2 Die Ausschüttung des Kopfbeitrages erfolgt einmal jährlich.
3 Der Kopfbeitrag richtet sich ausschliesslich an die jugendlichen Mitglieder der Sportvereine im Alter von 5 - 19 Jahren, welche in der
Stadt Schaffhausen wohnen.
Propose a changeArt. 5
Jugendsport Veranstaltungsbeiträge
Es werden Beiträge an Jugendsport-Veranstaltungen gesprochen,
für Sportanlässe, welche für Jugendliche organisiert werden und bei
welchen keine Eintritte erhoben werden. Explizit ausgenommen sind
gesellige Anlässe, vereinsinterne Anlässe, Veranstaltungen an denen verschiedene Altersklassen (Senioren, Aktive, Junioren) teilnehmen, sowie bereits anderweitig durch die Stadt finanziell unterstützte
Veranstaltungen.
Propose a changeArt. 6
Jugendsport Kurse und J+S Leiterkurse
1 Es werden Gelder für die Durchführung von Jugendsport-Kursen
bezahlt. Dies sind zeitlich beschränkte Kursangebote, welche den
Einblick in die Sportart des jeweiligen Vereins sowie Verbandes ermöglichen. Diese Angebote müssen mindestens 10 Termine oder
eine Dauer von 2 bis 6 Monaten aufweisen und müsse zeitlich begrenzt sein.
2 Die Organisation und Durchführung von J+S Ausbildungs- und
Weiterbildungskursen, wird mit einem finanziellen Beitrag entschädigt.
Propose a changeArt. 7
Beiträge an Hallenmiete privater Trainingsanlagen
1 Müssen mangels städtischer Infrastruktur für das Jugendsporttraining private Trainingsanlagen bzw. Sporthallen gemietet, oder bei
bestehenden öffentlicher Anlagen Eintrittspreise bezahlt werden,
wird der mietende Verein oder Verband pro angebotener Trainingseinheit finanziell unterstützt.
2 Werden private Trainingsanlagen bzw. Sporthallen bereits auf anderem Wege durch städtische Beiträge wie etwa Betriebskostenbeiträge subventioniert, so dass sich dadurch die Hallenmiete reduziert,
kann dieser Umstand bei der Festsetzung der finanziellen Unterstützung gemäss Absatz 1 berücksichtigt und eine angemessene Kürzung vorgenommen werden.
Jugendsportförderungsverordnung 685.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30. April 2024) 3
Propose a changeArt. 8 III. Ausrichtung von Beiträgen
Höhe der Beiträge und Verfahrensbestimmungen
Die Höhe der einzelnen Beiträge sowie die Verfahrensbestimmungen zur Ausrichtung der Beiträge regelt der Stadtrat in einem Reglement über die Jugendsportförderung. Vorbehalten bleiben die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen.
Propose a changeArt. 9
Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Jugendsportbeiträgen, sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht nicht.
Propose a changeArt. 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten:
1 Stadtratsbeschluss vom 30. April 2024 in Kraft rückwirkend
per 1. Januar 2024
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