Law

Einbürgerungsverordnung der Stadt Thun (EVO)

Thun · 121.15 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ThunFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2018-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 3e49615aa1ceacb45a2d7f6fa1b830b00a8a91ba511001cf7b0d2f2f79fe202b

Contents: 19 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

19 provisions

Art. 1

Diese Verordnung regelt ergänzend zum übergeordneten Recht das Verfahren betreffend a Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Thun an Ausländerinnen und Ausländer, b Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Thun an Schweizerinnen und Schweizer, die nicht über das Kantonsbürgerrecht verfügen, und c Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Thun an Schweizerinnen und Schweizer, die über das Kantonsbürgerrecht verfügen.

Propose a change

Art. 2

Die Voraussetzungen für die Zusicherung respektive die Erteilung des Gemeindebürgerrechts richten sich nach dem Recht von Bund und Kanton. 2. Zuständigkeiten und Verfahren 2.1 Abteilung Sicherheit

Propose a change

Art. 3

Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem amtlichen Gesuchsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung Sicherheit einzureichen.

Propose a change

Art. 4

1 Die Abteilung Sicherheit prüft die eingegangenen Unterlagen und führt die notwendigen Befragungen durch. 2 Sind die Akten vollständig, überweist die Abteilung Sicherheit sie zusammen mit dem Erhebungsbericht an die Einbürgerungskommission. 3 Gleichzeitig gibt sie eine Empfehlung ab, ob und allenfalls zu welchen Themen die Bewerberin oder der Bewerber zur persönlichen Be- Zweck Voraussetzungen der Einbürgerung Gesuch Prüfung des Gesuchs 2 121.15 fragung in die Kommission einzuladen ist.

Propose a change

Art. 5

Über eine Sistierung des Verfahrens entscheidet die Abteilung Sicherheit.

Propose a change

Art. 6

Wird das Einbürgerungsverfahren gegenstandslos, zum Beispiel infolge Rückzugs des Gesuchs oder Wegzugs einer Ausländerin oder eines Ausländers vor der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, verfügt die Abteilung Sicherheit die Abschreibung und legt die Gebühren fest. 2.2 Einbürgerungskommission

Propose a change

Art. 7

Die Einbürgerungskommission ist eine ständige Kommission ohne Entscheidbefugnis.

Propose a change

Art. 8

1 Die Einbürgerungskommission besteht aus neun Mitgliedern und wird nach Art. 62 StV gewählt. Sie konstituiert sich selbst. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sicherheit gehört ihr ohne Antrags- und Stimmrecht von Amtes wegen an. 3 Die zuständige Vorsteherin oder der zuständige Vorsteher kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

Propose a change

Art. 9

1 Die Einbürgerungskommission berät die Einbürgerungsgesuche und gibt Empfehlungen zuhanden der zuständigen Vorsteherin oder des zuständigen Vorstehers ab. 2 Sie entscheidet aufgrund der Gesuchsakten, welche Bewerberinnen und Bewerber zu einem Gespräch in die Kommission einzuladen sind. 3 Sie kann in klaren Fällen mit einstimmigem Beschluss auf ein Gespräch verzichten. 4 In den übrigen Fällen legt sie diejenigen Themen des rechtserheblichen Sachverhalts fest, über die eine vertiefte Befragung in der Kommission erfolgt. 5 Bei der Befragung ist die Privatsphäre der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zu respektieren.

Propose a change

Art. 10

1 Die Verhandlungen der Einbürgerungskommission werden durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit protokolliert. Sistierung des Verfahrens Abschreibung des Verfahrens Rechtsnatur Zusammensetzung Aufgaben Protokoll 3 121.15 2 Neben den Inhalten gemäss Art. 10 des Kommissionenreglements der Stadt Thun vom 13. Dezember 2002 (KomR)1 sind im Protokoll insbesondere die Gründe aufzuführen, welche nach Auffassung der Kommission massgebend für oder gegen eine Zusicherung respektive Erteilung des Gemeindebürgerrechts sprechen. 3 Die wesentlichen Argumente einer allfälligen Minderheit sind ebenfalls festzuhalten. 2.3 Vorsteherin oder Vorsteher

Propose a change

Art. 11

1 Die zuständige Vorsteherin oder der zuständige Vorsteher stellt dem Gemeinderat begründeten Antrag zu den in der Kommission beratenen Einbürgerungsgesuchen. 2 Sie oder er ist an die Meinung der Einbürgerungskommission nicht gebunden. 3 Weicht der Antrag der zuständigen Vorsteherin oder des zuständigen Vorstehers von der Kommissionsmeinung ab, ist dies im Antrag an den Gemeinderat offenzulegen. In solchen Fällen gilt eine erhöhte Begründungspflicht. 2.4 Gemeinderat

Propose a change

Art. 12

1 Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der zuständigen Vorsteherin oder des zuständigen Vorstehers über das Einbürgerungsgesuch. 2 Mit dem Entscheid legt der Gemeinderat auch die Gebühren der Stadt Thun und des Kantons fest. 3 Der Entscheid wird begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. 2.5 Weiteres Verfahren

Propose a change

Art. 13

Die Abteilung Sicherheit eröffnet der Bewerberin oder dem Bewerber den Entscheid des Gemeinderats über die Zusicherung oder die Erteilung des Gemeindebürgerrechts sowie die Höhe der Gebühren der Stadt Thun und des Kantons unverzüglich schriftlich.

Propose a change

Art. 14

1 Die Abteilung Sicherheit überweist die Akten zur weiteren Behandlung an die zuständige Stelle des Kantons. 2 Nach Abschluss des Verfahrens teilt die Abteilung Sicherheit den 1 SSG 152.2 Antrag Entscheid Eröffnung des Entscheids Weiteres Verfahren 4 121.15 eingebürgerten Personen die rechtskräftige Einbürgerung mit. 3 Die Abteilung Sicherheit organisiert in der Regel einmal jährlich eine schlichte Feier, an welcher den eingebürgerten Personen die Einbürgerungsurkunde übergeben wird. 3. Gebühren

Propose a change

Art. 15

Für den Entscheid über die Zusicherung oder die Erteilung des Gemeindebürgerrechts werden folgende Gebühren (inklusive Auslagen) erhoben: CHF a Einzelpersonen mit oder ohne minderjährige Kinder 600.– b Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, mit oder ohne minderjährige Kinder 900.– c minderjährige Personen, die sich ohne ihre Eltern einbürgern lassen 300.–

Propose a change

Art. 16

Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, beträgt die Gebühr ein Drittel des Ansatzes gemäss Artikel 15. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Propose a change

Art. 17

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt.

Propose a change

Art. 18

Die Einbürgerungsverordnung vom 22. Oktober 2004 wird aufgehoben.

Propose a change

Art. 19

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2018 in Kraft. Thun, 9. Mai 2018 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Entscheid Abschreibung des Verfahrens Hängige Gesuche Aufhebung eines Erlasses Inkrafttreten

Propose a change

← Find another law