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Reglement der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling

Aargau · 155.615 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 9

8 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt das Zentrale Rechnungswesen und Controlling der Gerichte und des Konkursamts.

§ 2

Organisation 1 Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling ist Teil des Generalsekretariats. 2 Die Zentrale Inkassostelle ist Teil des Zentralen Rechnungswesens und Controllings.

§ 3

Zentrales Rechnungswesen und Controlling 1 Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling sorgt im Auftrag der Justizleitung und im Rahmen der Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen für die Planung, Budgetierung und Berichterstattung. 2 Der Aufgabenbereich des zentralen Rechnungswesens und Controllings umfasst auch die Verlustscheinbewirtschaftung. 1) SAR 155.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 155.615

§ 4

Zentrale Inkassostelle 1 Die Zentrale Inkassostelle übernimmt das Inkasso von zu Lasten der Staatsrechnung abgeschriebenen Forderungen für alle Schlichtungsbehörden und die Gerichte. 2. Zuständigkeitsbereiche

§ 5

Nachzahlungsverfahren 1 Die Zentrale Inkassostelle prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung gemäss Art. 123 ZPO 2) beziehungsweise 135 Abs. 4 StPO 3) verpflichtet werden können. 2 Sie ist befugt, die notwendigen Abklärungen bei den entsprechenden Behörden (inner- und ausserkantonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht freiwillig Auskunft erteilen. 3 Leisten die Parteien nicht freiwillig entsprechende Nachzahlung, stellt die Zentrale Inkassostelle beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens.

§ 6

Kostenerlassgesuche 1 Kostenerlassgesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag bezüglich rechtskräftig auferlegter Gerichtskosten werden durch das Zentrale Rechnungswesen und Controlling bearbeitet. 2 … *

§ 7

Verlustscheinbewirtschaftung 1 Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling ist Kompetenzzentrum für die Bewirtschaftung von Verlustscheinen. 2 Es ist befugt, die notwendigen Abklärungen bei den entsprechenden Behörden (inner- und ausserkantonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht freiwillig Auskunft erteilen. 3. Inkrafttreten

§ 9

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. 2) Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) 3) Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) 155.615 Aarau, 24. Februar 2014 Obergerichtspräsident GUIDO MARBET Generalsekretär Justiz URS HODEL 155.615 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 24.02.2014 01.05.2014 Erlass Erstfassung 2014/2-04 13.03.2020 01.05.2020 § 6 Abs. 2 aufgehoben 2020/5-08 155.615 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.02.2014 01.05.2014 Erstfassung 2014/2-04 § 6 Abs. 2 13.03.2020 01.05.2020 aufgehoben 2020/5-08

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