1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen, bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten.
Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
2 Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.
1. Der Hochschule
414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
§ 42 Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich
oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische
Massnahmen ergriffen.
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können
nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
2. Die einzelnen
§ 43 Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen sind
1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5000;
3. vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug
der Besoldung;
4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
5. disziplinarische Entlassung.
3. Verfahren,
Entscheid,
§ 44 Verjährung
Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung
gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.
VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen
und Hochschule
§ 45 Schiedsgericht
1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen
den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule,
so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen
in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, sodass
sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht
einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 1969 massgebend.
VII. Kündigung
§ 46 Kündigung
Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.
1. Grundsatz
111. 4. 03 - 40
Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich 414.418
VIII. Schlussbestimmungen
Vollstreckung
von Beschlüssen
und
§ 47 Entscheiden
Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
§ 48 Übergangsregelung
Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck
nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige
Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.
Aufhebung
geltenden
§ 49 Rechts
Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische
Seminar Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben.
Weiterbestand
geltenden
§ 50 Rechts
1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984
erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines
Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt
dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen
Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht
abschliessen.
§ 51 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates
auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft3.