Art. 1
1 Der Kanton versichert die Regierungsräte, die Gerichtspräsidenten, den Staatsanwalt2) und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
Glarus · II D/1/2 · decree
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1 Der Kanton versichert die Regierungsräte, die Gerichtspräsidenten, den Staatsanwalt2) und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
1 Die Behördenmitglieder gemäss Artikel 1 werden in die Pensionskasse des Kantons Glarus gemäss deren Bestimmungen3) aufgenommen. 2 Die versicherte Besoldung der Regierungsräte entspricht der maximalen versicherten Besoldung gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse des Kantons Glarus. Der Kanton leistet die gemäss deren Bestimmungen vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge.
1 Es steht jedem Behördenmitglied frei, sich wahlweise im Rahmen einer vom Landrat unterbreiteten Kollektivversicherung zu versichern oder soweit es der Pensionskasse des Kantons Glarus angehört dort zu verbleiben. 2 Das Behördenmitglied hat die entsprechende Erklärung innert dreier Monate nach seiner Wahl abzugeben; die getroffene Entscheidung ist unwiderruflich.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Für alle Behördenmitglieder die bereits an der Landsgemeinde 1987 im Amte standen, gilt die Verordnung vom 25. Oktober 1972 über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes4) weiterhin. 3 Behördenmitglieder, die an der Landsgemeinde 1987 gewählt wurden, können sich an der für sie seinerzeit geschaffenen Übergangslösung beteiligen oder das Wahlrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ausüben. 1) GS I A/1/1 2) Staatsanwälte ab 2011 Angestelle des Kantons 3) GS II D/2 4) GS II D/1/1 SBE VIII/8 481 1 II D/1/2 4 Für alle später gewählten Behördenmitglieder richtet sich die Alterssicherung nach der vorliegenden Verordnung. Die Behördenmitglieder haben bis Mitte 2002 das Recht, die Versicherungslösung neu zu bestimmen. Die getroffene Wahl ist endgültig. 5 Die Verordnung vom 19. Dezember 1990 über die Alterssicherung der Behördenmitglieder wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.