Grundsätze
1 Zur Erlangung des Jagdpatentes muss der Kandidat die obligatorische
Ausbildung in Praxis und Theorie absolvieren sowie eine Schiessprüfung
und eine Theorieprüfung bestehen (nachfolgend: Ausbildung). *
2 Die Zulassung zu der Ausbildung und die Ausgabe eines Jagdpatentes ist
nicht möglich für Personen, welche die Bedingungen für den Erhalt eines
Jagdpatentes im Sinne von Artikel 13 KJSG nicht erfüllen. *
3 Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (nachfolgend: DJFW) ist
für die obligatorische Ausbildung verantwortlich. Sie kann einen Teil oder die
gesamte Durchführung der Ausbildung und der notwendigen Prüfungen an
den Kantonalen Walliser Jägerverband (nachfolgend: KWJV) delegieren.
4 … *
Art. 2
Ausbildung
1 Die Ausbildung erstreckt sich über 2 Jahre. *
1) In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das Programm des ersten Ausbildungsjahres besteht in einer praktischen
Ausbildung von mindestens 50 Stunden. Es beinhaltet namentlich folgende
Themengebiete: *
a) * Kenntnis von Wildtieren und ihren Habitaten;
b) * Kenntnis über die Umwelt, die Biodiversität und die Ökologie;
c) Kenntnis von Jagd- und Schweisshunden und deren praktischer Einsatz;
d) Schiessen, Waffenhandhabung und Waffenkenntnis;
e) * nützliche, von der DJFW bestimmte Arbeiten, im Umfang von maximal
10 Stunden.
3 Die Prüfungskommission legt die Mindeststundenzahl, welche in jedem
Themengebiet für die Zulassung zur Prüfung geleistet werden muss, fest.
Wer aus triftigen Gründen einen Ausbildungstag versäumt hat, kann diesen
an einem von der DJFW organisierten zusätzlichen Ausbildungstag nachholen. *
4 Das zweite Ausbildungsjahr umfasst eine theoretische Ausbildung von mindestens 7 Ausbildungstagen und enthält namentlich folgendes Ausbildungsprogramm: *
a) * Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
und Vögel sowie mit der Jagd in Verbindung stehende Gesetzgebungen;
b) * Jagdethik, Biodiversität und Ökologie;
c) * Kenntnis über wildlebende Säugetiere, Vögel und deren Habitate;
d) Jagdtechnik und Jagdpraxis;
e) Jagd- und Schweisshunde;
f) Jagdwaffen und -munition;
g) Wildtierkrankheiten und Wildschäden.
5 Die DJFW ist ermächtigt, einen Kandidaten aus triftigen Gründen von der
Art. 3 Ausbildung auszuschliessen. *
Schiessstände
1 Die Trainings- und Prüfungsschiessen werden auf den von der DJFW bezeichneten Ständen durchgeführt. *
2 Die DJFW kann zwischen den hierfür anerkannten Ständen einen Turnus
festlegen.
Art. 4
Anmeldung zu der Ausbildung *
1 Wer sich für die Ausbildungskurse anmeldet, muss bis zum 31. Dezember
des laufenden Jahres das 18. Altersjahr erfüllt haben und es darf kein Grund
zur Verweigerung des Jagdpatentes im Sinne von Artikel 13 KJSG vorliegen.
2 Die Einschreibung muss bis spätestens am 1. Oktober des laufenden
Jahres erfolgen.
3 Die Einschreibung ist für die nächste Session gültig. Zwischen dem ersten
besuchten Kurs und dem Bestehen der Theorieprüfung dürfen nicht mehr
als 5 Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine neue Anmeldung erforderlich und der Kandidat muss die gesamte Ausbildung wiederholen. *
Art. 5
Prüfung
1 Die Prüfung erstreckt sich auf alle in Artikel 2 dieses Reglements vorgesehenen Fächer des praktischen und theoretischen Ausbildungsprogramms.
2 Die Prüfung umfasst:
a) * eine Schiessprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres;
b) * eine Theorieprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres.
3 Die Schiessprüfung und die Theorieprüfung sind resultatmässig nicht miteinander verknüpft. Wer bei den Schiessprüfungen ein ungenügendes Resultat erzielt, wird zur theoretischen Ausbildung nicht zugelassen. *
4 Wer die Theorieprüfung nicht bestanden hat, ist für 4 Jahre von der Wiederholung der Schiessprüfung befreit. *
5 Hat der Kandidat die Theorieprüfung zweimal nicht bestanden, kann er das
Gesuch stellen, die ganze Prüfung mündlich abzulegen. Diese Prüfung erfolgt während der ordentlichen Prüfungssession. *
6 Hat ein Kandidat die Schiessprüfung zweimal nicht bestanden, kann er ein
Gesuch stellen, um die Prüfung allein zu absolvieren. Die Einzel-Schiessprüfung erfolgt im Anschluss an eine ordentliche Prüfungssession. *
Art. 6
Prüfungssessionen und Einschreibung für die Prüfung
1 Die Schiessprüfung findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres statt. Eine Wiederholungsschiessprüfung wird vor Beginn des zweiten Ausbildungsjahres organisiert. Die Theorieprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. *
2 Der Kandidat gilt für die Prüfung des laufenden Jahres als eingeschrieben,
wenn er sich nicht 15 Tage vorher abmeldet. Die DJFW entscheidet über
Ausnahmen aus wichtigen Gründen.
3 Der Kandidat, der sich nicht zur Prüfung stellt oder der die Prüfung nicht
bestanden hat, kann sich bis spätestens 30 Tage vor der neuen Prüfungssession erneut bei der DJFW anmelden. Innert derselben Frist ist auch die
festgesetzte Einschreibegebühr zu entrichten. *
4 Der Kandidat, der die Schiessprüfungen nicht besteht, hat die Möglichkeit,
diese während der gleichen Prüfungssession und gegen eine festgesetzte
Gebühr zu wiederholen. Besteht der Kandidat auch den zweiten Versuch
nicht, so muss er an einer neuen Prüfungssession gemäss den Bestimmungen im vorangehenden Absatz 3 teilnehmen. *
Art. 7
Prüfungskommission
1 Eine für die laufende Verwaltungsperiode vom Staatsrat ernannte Prüfungskommission besteht aus einer Gruppe für das Unter- und einer für das
Oberwallis. Diese vom Dienstchef oder seinem Stellvertreter präsidierte
Kommission hält mindestens alle 5 Jahre eine Sitzung ab. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) * Festlegen der Prüfungsbedingungen; Festlegung der Anzahl Fragen
und der Punktetabelle für die verschiedenen Prüfungen;
b) Festsetzung der Punktzahl, die der Kandidat erreichen muss, um die
Prüfung zu bestehen;
c) * Bewertung der Prüfung und Notengebung.
2 Die gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Prüfungsbestimmungen werden den Kandidaten vorgängig mitgeteilt.
Art. 8
Ausbildungs- und Prüfungsgebühren
1 Mit der Anmeldung für den Kurs hat der Kandidat eine Gebühr für die Ausbildung und die Prüfung zu entrichten. Diese Gebühr wird vom Staatsrat
festgelegt.
2 Der Kandidat, der sich infolge Nichtbestehens der Prüfung erneut anmeldet, hat die vom Staatsrat festgesetzte Zusatzgebühr zu bezahlen.
3 Wer aus triftigen Gründen an der Prüfung nicht teilnehmen kann und sich
ordentlich von der Prüfung abmeldet, ist für das folgende Jahr, jedoch
höchstens einmal, von der Einschreibegebühr befreit.
4 Wenn ein Kandidat die Kurse nicht besucht oder sich nicht zur Prüfung
stellt, kann ihm die DJFW einen Teil der Einschreibegebühr gemäss der vom
Staatsrat erlassenen Tariftabelle zurückerstatten.
Art. 9
Prüfungsresultat und Beschwerde
1 Das Resultat der Prüfung wird den Kandidaten innert 15 Tagen nach Ablauf der Prüfung durch die DJFW eröffnet.
2 Der Kandidat kann beim Staatsrat Beschwerde einlegen:
a) gegen den Prüfungsablauf;
b) gegen die willkürliche Bewertung der Prüfungsarbeiten.
2 Aufsicht über die Jagd und die wildlebenden Tiere
Art. 10
Aus- und Weiterbildung der Berufswildhüter
1 Der Berufswildhüter (nachfolgend: Wildhüter) muss zum Zeitpunkt der Anstellung mindestens über die gleichen Kenntnisse wie ein Jäger verfügen. Er
wird durch den Präfekten vereidigt.
2 Der Wildhüter ist verpflichtet, jährlich an den Fortbildungskursen teilzunehmen, welche von der DJFW oder anderen Institutionen gemäss der internen
Weisung der DJFW organisiert werden.
Art. 11
Organisation der Aufsicht
1 Jeder Wildhüter ist einem Bereichsleiter unterstellt.
2 … *
3 Die Arbeitsweise der Wildhut wird durch eine interne Weisung geregelt.
Art. 12
Wirkungsbereich der Wildhüter
1 Der Wildhüter (Art. 27 Abs. 1 Bst. a KJSG) befasst sich mit allen Aufgaben,
die sich aus der Jagd- und Fischereigesetzgebung sowie mit der Jagd und
Fischerei in Verbindung stehenden Gesetzgebungen ergeben.
Art. 13
Arbeitszeit der Wildhüter
1 Das Arbeitszeitmodell ist jenes der Jahresarbeitszeit. Diese ist aufgeteilt
nach dem der jeweiligen Saison entsprechenden Arbeitsvolumen.
2 Der Wildhüter muss belegen, dass er die im Reglement über die Arbeitszeit
in der kantonalen Verwaltung festgelegte Mindeststundenzahl geleistet hat.
Die Arbeitszeit ist auf 5 oder 6 Wochentage aufgeteilt und beinhaltet einen
Teil an Nachtarbeit, deren Notwendigkeit von den Besonderheiten des Aufsichtssektors abhängt.
3 Der Wildhüter erstellt zuhanden des Bereichsleiters ein Wochenprogramm,
welches er bis spätestens am Sonntag für die folgende Woche abzugeben
hat.
4 Wöchentlich hat der Wildhüter dem Bereichsleiter einen Bericht über seine
tägliche Tätigkeit der vergangenen Woche abzugeben.
5 Bei allen dem Wildhüter zur Kenntnis gebrachten Straftaten, auch ausserhalb seiner Arbeitszeit, ist er verpflichtet, zu intervenieren.
Art. 14
Sonderdienst
1 Wenn es die Umstände erfordern, kann der Bereichsleiter seine Mitarbeiter
zum Einsatz an bestimmten Orten und Tagen aufbieten.
2 Mit Ausnahme der Ferienzeit kann der Bereichsleiter seine Mitarbeiter jederzeit aufbieten, wenn es die Situation, rasches Handeln oder eine besondere oder gemeinsame Tätigkeit erfordert.
Art. 15
Zusammenarbeit unter den Wildhütern
1 Je nach zu erfüllender Aufgabe können mehrere Wildhüter zusammen aufgeboten werden.
2 Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden durch eine interne Weisung der DJFW geregelt.
Art. 16
Ausrüstung der Wildhüter
1 Bei Dienstantritt wird der Wildhüter mit dem notwendigen Dienstmaterial
ausgerüstet, für das er verantwortlich ist.
2 Ersatz und Reparaturen des Materials werden auf Kosten des Kantons
ausgeführt, insofern kein grobes Verschulden des betroffenen Wildhüters
vorliegt.
3 Der Kanton beteiligt sich überdies an den Kosten und Auslagen des Wildhüters durch die Bezahlung verschiedener Entschädigungen. Diese Entschädigungen sind in einem Staatsratsentscheid speziell geregelt.
4 Der Wildhüter, der einen von der DJFW als geeignet anerkannten Hund
besitzt, ist von der Bezahlung der Hundetaxe befreit.
5 Der Wildhüter darf private Waffen für die Dienstausübung benutzen. Diese
müssen beim kantonalen Waffenbüro registriert und bei der DJFW gemeldet
sein.
6 Im Allgemeinen ist der Wildhüter verpflichtet, das Dienstmaterial bei
Dienstaustritt oder Entlassung zurückzugeben. Der Staatsrat legt die Bedingungen für eine allfällige Übertragung des Materials mittels einer Weisung
fest.
Art. 17
Hilfswildhüter - Organisation
1 Der Hilfswildhüter ist dem Wildhüter sowohl administrativ als auch territorial
unterstellt. Dies betrifft alle Hilfswildhüter, die durch den Departementsvorsteher ernannt und durch den Präfekten vereidigt werden.
2 Auf Verlangen der Direktion der DJFW erstellt der Wildhüter einen Qualifikationsbericht über die Leistungen des ihm unterstellten Hilfswildhüters.
3 Der Hilfswildhüter erhält weder Material noch eine Dienstwaffe. Er ist somit
ermächtigt, private Waffen und Waffenzubehör zu benutzen, welche gemäss
Waffengesetzgebung und der Verordnung über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) erlaubt sind.
4 Für bewilligungspflichtige Waffen und Waffenzubehör muss ein Waffenerwerbschein vorliegen oder eingeholt werden. Für die Einholung der jeweiligen Bewilligung und die Meldung der Waffen ist der Hilfswildhüter persönlich
verantwortlich.
Art. 18
Wirkungsbereich und Kompetenzen der Hilfswildhüter
1 Der Wirkungsbereich und die Kompetenzen des Hilfswildhüters sind bei einer Intervention die gleichen, wie diejenigen des Wildhüters.
Art. 19
Statut der Hilfswildhüter
1 Der Hilfswildhüter ist dem Wildhüter des Aufsichtssektors, für den er vom
Departementsvorsteher ernannt wurde, unterstellt.
2 Der Hilfswildhüter ist kein Angestellter der DJFW, er untersteht aber den
gleichen Bestimmungen wie der Wildhüter, unter Vorbehalt folgender Bestimmungen:
a) er ist nicht besoldet; kann aber für die Teilnahme an umfangreichen
Tätigkeiten für die ihm entstehenden Kosten und Auslagen ganz oder
teilweise entschädigt werden;
b) er ist nicht an einen Arbeitszeitplan gebunden;
c) er ist gehalten, die von der DJFW organisierten Kurse zu besuchen.
3 Der Hilfswildhüter hat das Recht, in dem ihm zugeteilten Tätigkeitsgebiet
ständig eine Waffe auf sich zu tragen und folgendes Wild zu erlegen:
a) Kleinraubwild, welches gemäss der Jagdgesetzgebung jagdbar ist;
b) verletztes, krankes oder geschwächtes Wild, wobei der Wildhüter jedes Mal unverzüglich zu benachrichtigen ist.
4 Der Hilfswildhüter hat für die erforderlichen Hege- und Regulationsabschüsse in den Banngebieten seines Aufsichtssektors den Vorrang, insofern
diese Abschüsse die Möglichkeiten der Wildhüter überschreiten. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 2 KJSG.
5 Der Hilfswildhüter kann eine Entschädigung erhalten, welche anhand des
Umfangs der von ihm im Laufe des Jahres geleisteten Arbeiten festgelegt
wird. Die Festlegung erfolgt aufgrund einer internen Weisung der DJFW,
welche vom Departementsvorsteher genehmigt wird.
6 Wird ein Hilfswildhüter in einem anderen Aufsichtssektor eingesetzt als in
jenem für den er ernannt wurde, erfordert dies die Zustimmung des jeweiligen Bereichleiters.
7 Zieht ein Hilfswildhüter in einen anderen Aufsichtssektor, so unterliegt seine Zuteilung an den Wildhüter dieses Sektors den Bestimmungen über die
ordentliche Ernennung eines Hilfswildhüters.
8 Die DJFW erlässt eine interne Weisung über die Rechte, die Pflichten und
die Aufgaben der Hilfswildhüter.
Art. 20
Dienstauflösung der Hilfswildhüter
1 Das Dienstverhältnis kann jederzeit und ohne speziellen Grund durch eine
Verfügung des Departementsvorstehers aufgelöst werden.
Art. 21
Andere Wildschutzorgane
1 Die anderen Wildschutzorgane, namentlich die Kantons- und Gemeindepolizeiagenten sowie die Grenzwachtbeamten:
a) forschen von Amtes wegen nach Straftaten und verzeigen sie;
b) üben auf Ersuchen der DJFW und im Einverständnis ihres Vorgesetzten die anderen Aufgaben aus, die ihnen das Gesetz zuweist.
3 Jagdausübung
Art. 22
Jagdpatent
1 Das Jagdpatent ist persönlich und unübertragbar. Es muss alle Angaben
enthalten aus denen hervorgeht, dass der Inhaber wirklich die jagdberechtigte Person ist.
Art. 23
Gästekarte
1 Die Gästekarte ist persönlich und nicht übertragbar.
2 Ein einladender Jäger, welcher über das Walliser Jagdpatent verfügt, darf
höchstens eine Gästekarte pro Jagdsaison beantragen.
3 Der gleiche Jäger darf nur einmal pro Jahr eingeladen werden.
4 Die Gästekarte erlaubt die Teilnahme an der Jagd an 2 aufeinander folgenden oder zeitlich getrennten Tagen ausserhalb der ersten 3 Tage der Hochjagd.
5 Die DJFW kann die Abgabe von Gästekarten in ihrer jährlichen Gesamtanzahl, basierend auf den Abschussvorgaben der verschiedenen betroffenen
Wilditerarten und der Anzahl Patentnehmer beschränken.
Art. 24
Ständige Weiterbildung
1 Der Patentinhaber erhält jährlich als Mittel zur Weiterbildung die Fachzeitschrift seines Verbandes. Der Abonnementspreis dieser Fachzeitschrift ist
im Patentpreis inbegriffen.
2 Der Jäger, der für die Jagdausübung eine Jagdwaffe (Büchse oder Flinte)
benutzt, muss dies sicher und ohne Selbst- oder Fremdgefährdung tun können; um diese Fähigkeit zu beweisen, muss er jährlich einen Treffsicherheitsnachweis erbringen.
3 Die Modalitäten dieses Treffsicherheitsnachweises entsprechen den Anforderungen der DJFW.
4 Ausserkantonale Treffsicherheitsnachweise werden anerkannt, sofern diese den Anforderungen der DJFW entsprechen.
Art. 25
Kontrolle
1 Der Jäger hat sein Jagdpatent oder ein gültiges Ausweispapier und das
Kontrollbüchlein oder ein gleichwertiges Dokument (nachfolgend: Kontrollbüchlein) auf sich zu tragen. *
2 Auf Verlangen eines Wildschutzorgans ist der Jäger zu allen Angaben über
das erlegte Wild und das mitgeführte Jagdmaterial verpflichtet.
Art. 26
Haftpflichtversicherung
1 Jeder Jäger muss für eine vom Bundesrat bestimmte Summe versichert
sein, gegen Schäden, für die er als Waffen- und/oder Hundebesitzer belangt
werden könnte.
2 Weist der Jäger keine entsprechende Versicherungsquittung vor, wird die
Prämie einer jährlichen Kollektiv-Versicherung des Kantons mit der Patentgebühr erhoben.
Art. 27
Eröffnung
1 Der Beginn der Jagd wird in einem periodischen Beschluss des Staatsrates
(nachfolgend: periodischer Beschluss) festgelegt.
2 Der periodische Beschluss präzisiert alle Eröffnungsdaten der verschiedenen Patentarten sowie deren jeweilige Dauer.
3 Der periodische Beschluss legt ebenfalls das Datum der Jagderöffnung für
das folgende Jahr fest.
Art. 28
Interaktive Jagdkarte
1 Auf der interaktiven Jagdkarte der DJFW (nachfolgend: Jagdkarte) ist der
für die Jagdausübung vorgesehene Perimeter festgelegt.
2 Die auf dieser Karte eingetragenen Grenzen sind verbindlich und im Streitfall massgebend.
Art. 29
Jagdwaffen
1 Für die Jagd mit der Büchse dürfen nur einläufige Handrepetierer, Fallblockbüchsen oder Kipplaufbüchsen verwendet werden. Diese müssen
einen gezogenen Lauf von mindestens 7 Millimetern (Kaliber) aufweisen. *
2 Die Verwendung des Magazins in Originalkonfiguration ist bei Handrepetierern gestattet.
2bis Doppelbüchsen mit gezogenem Lauf von mindestens 7 Millimetern (Kaliber) sind für die Spezialjagd auf Wildschweine erlaubt. *
3 Das Kaliber der Flinten beträgt 12 bis 20. Diese ein- oder zweiläufigen
Waffen dürfen maximal zwei Patronen aufnehmen können.
4 Kleinkalibrige Büchsen sowie gemischte Waffen desselben Kugelkalibers
sind für die Passjagd auf Kleinraubwild gestattet. *
5 Der Staatsrat kann vorschreiben, dass die Jagdwaffen durch eine von ihm
bestimmte Instanz kontrolliert und markiert werden.
Art. 30
Erlaubte Munition
1 Für die Jagd mit der Büchse:
a) * die Initialenergie (EO) muss mindestens 3000 Joule betragen;
b) Vollmantelgeschosse sind verboten; die Verwendung von Vollmantelmunition ist nur für den Abschuss von Murmeltieren erlaubt;
c) Geschosse mit einem Kaliber von .22 Hornet bis 5.6X52 sind für die
Passjagd auf Kleinraubwild erlaubt;
d) * bleihaltige Kugelmunition ab Kaliber 6 Millimetern ist verboten;
e) * Munition, deren Projektil eine Mündungsgeschwindigkeit unter Schallgeschwindigkeit aufweist, ist verboten.
2 Für die Jagd mit der Flinte:
a) Schrotpatronen mit einem maximalen Kaliber von 12/76 und einem
maximalen Durchmesser von 4,5 Millimetern;
b) Schrotpatronen sind für den Abschuss von Wildschweinen verboten;
c) Bleischrotpatronen sind für den Abschuss von Wasserwild verboten;
d) Flintenlaufgeschosse sind nur für den Abschuss von Wildschweinen
erlaubt.
Art. 31
Einschiessen von Jagdwaffen
1 Das Einschiessen von Jagdwaffen ist wie folgt geregelt:
a) erlaubt auf homologierten Schiessständen;
b) verboten an allen anderen Orten.
2 Die Organisation eines Schiessens mit Jagdwaffen erfordert eine vom Organisator abgeschlossene Haftpflichtversicherung.
Art. 32
Technische Bestimmungen
1 Es ist verboten, den Rothirsch, das Reh, das Wildschwein und die Gämse
aus einer weiteren Entfernung als 250 Metern zu beschiessen. Für Murmeltiere gilt als weiteste Schussdistanz 150 Metern. Für Flinten beträgt die weiteste Schussdistanz 40 Meter. Beim Schätzen der Schussdistanzen wird ein
Schätzfehler von höchstens 10 Prozent toleriert.
2 Ferner darf kein Wild näher als 100 Metern von einem Wohngebiet oder einem Gebäude, in dem sich Personen aufhalten, einem Friedhof, einem
Sportplatz oder einer anderen öffentlichen Freizeitanlage erlegt werden. Dieselbe Sicherheitsdistanz gilt für die Benutzung eines Jagdpostens.
3 Sobald sich ein Jäger mit seiner Waffe mit einem Transportmittel verschiebt, muss diese entladen sein. Die Vorschriften für die Verschiebung mit
einer geladenen Waffe werden im periodischen Beschluss festgelegt.
4 Das Schiessen vom Innern eines Fahrzeugs aus, auch im Stillstand, ist
grundsätzlich verboten. Die DJFW kann Ausnahmen bewilligen.
5 Optische Geräte wie Ferngläser, Fernrohre, Zielfernrohre oder Distanzmesser sind gestattet. *
5bis Während der 24 Stunden des erlaubten Jagdtages ist das Mitführen und
Verwenden von optischen Geräten wie Nachtsichtgeräten und Wärmebildkameras, elektronischen Tonwiedergabegeräten zum Anlocken von Tieren,
Elektroschockgeräten, künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen blendenden Gegenstände sowie Infrarotsystemen, Laservisieren oder Nachtsichtzielgeräten und Kombinationen von Geräten mit ähnlichen Funktionen
sowie unbemannten zivilen Luftfahrzeugen, insbesondere Drohnen, sowohl
für den Jäger als auch für Begleitpersonen verboten. *
6 Das Erstellen und/oder Benutzen von Hochsitzen zu Jagdzwecken ist verboten. *
7 Während der Jagdausübung ist die Verwendung von Wildtierkameras (Fotofallen) verboten.
8 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen, ist das Erstellen und/oder
Benutzen von festen Ansitzposten zu Jagdzwecken verboten. Der Jäger darf
zur Errichtung eines vorübergehenden Postens nur das vor Ort vorhandene
natürliche Material verwenden (ohne Einsatz von Nägeln und Schrauben).
Eine Blache darf nur als Abdeckung zum Schutz vor Witterungseinflüssen
verwendet werden. Die Errichtung eines solchen Postens gibt keinerlei Anrecht auf dessen exklusive Nutzung. Dagegen ist der Jäger, der diesen erstellt hat, zum Rückbau des Postens nach Abschluss der Jagd verpflichtet.
Vorbehalten bleiben im Übrigen die baupolizeilichen Vorschriften. *
9 Das Mitführen und vorübergehende Aufstellen von Biwakzelten im freien
Jagdgebiet ist gestattet. Vorbehalten bleiben andere diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen (Forst, Raumplanung, Gemeindereglemente, usw.).
10 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen ist das Posten beziehen im
Innern eines Gebäudes und/oder das Schiessen aus dem Innern eines Gebäudes verboten. *
Art. 33
Für die Ausübung der Jagd zugelassene Hunde *
1 Der Jäger darf bei der Ausübung der Jagd der verschiedenen Patentarten
einen Hund aus einer von der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft
zugelassenen Kategorie einsetzen und zwar:
a) für die Niederjagd alle Hunderassen, die als Jagdhunde zugelassen
sind, unter Vorbehalt der nachfolgenden Buchstaben b und c;
b) für die Jagd auf Raufusshühner und Waldschnepfen, einen Vorsteh-
oder Apportierhund;
c) für die Baujagd auf Kleinraubwild einen Dackel oder Terrier;
d) für die Jagd auf Wasserwild, einen Hund, der aus dem Wasser apportiert;
e) * für die Spezialjagd auf Wildschweine alle Hunderassen, die in der
Schweiz für die Jagd anerkannt sind.
2 Der periodische Beschluss spezifiziert die besonderen Bestimmungen. Bestehen Zweifel über die Geeignetheit eines Hundes entscheidet die DJFW.
3 Um den bundesrechtlichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung zu
entsprechen, muss jeder Hund über eine entsprechende Ausbildung und
über alle erforderlichen Fähigkeiten für diejenige Jagdart verfügen, für welche er eingesetzt wird. Für den Einsatz bei der Nachsuche, der Jagd mit
Vorstehhund, der Jagd auf Wasserwild (Apportieren), der Baujagd und der
Spezialjagd auf Wildschweine werden von der DJFW nur Hunde anerkannt,
die über einen Fähigkeitsnachweis des KWJV verfügen oder welche Prüfungen absolviert haben, die den Anforderungen des Reglements der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (nachfolgend: AGJ) entsprechen
und die von kynologischen Gesellschaften organisiert werden und von der
AGJ validiert sind. *
4 Auf schriftlichen Bericht eines Wildhüters kann die DJFW die Verwendung
eines offensichtlich ungeeigneten Hundes verbieten. Gegebenenfalls kann
dieses Verbot aufgehoben werden, wenn dessen Besitzer ein entsprechendes Attest über eine bestandene Prüfung, die die Geeignetheit bezeugt, vorlegt.
Art. 34
Trainieren von Jagdhunden
1 Mit Ausnahme von Sonderfällen, die eine Bewilligung der DJFW erfordern,
ist das Trainieren von Jagdhunden den Jägern, die im vergangenen Jahr ein
Patent gelöst haben, sowie Jungjägern, die ihre Jagdausbildung bestanden
haben, gestattet:
a) in den auf der Jagdkarte eingezeichneten Gebieten für das Trainieren
von Jagdhunden;
b) * vom 1. bis 31. August: in allen Gebieten, die für die Jagd offen sind,
am Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. Der Jäger muss seinen Hund begleiten und hat alles zu unternehmen, diesen wieder nach
Hause zurückzubringen. Jagen Hunde unbeaufsichtigt herum, ist der
Jäger strafbar;
c) * das Trainieren von Vorstehhunden ist erst ab dem 15. August erlaubt.
2 Hat sich der Hund aus dem Trainingsgebiet entfernt, muss der Jäger dem
Wildhüter oder der Polizei Meldung erstatten.
3 Das Trainieren von Jagdhunden in allen Arten von Banngebieten sowie
anderen Schutzzonen ist unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen
im periodischen Beschluss oder einem Nachtrag verboten.
Art. 35
Transport von Jagdhunden
1 Der Transport von Hunden mittels Motorfahrzeugen untersteht der Tierschutzgesetzgebung.
Art. 36
Schweisshunde, offizielle Liste und Verwendung zur Jagdausübung
1 Zur Nachsuche berechtigt sind Nachsuchegespanne (bestehend aus einem geprüften und für den entsprechenden Einsatz geeigneten Schweisshund mit einem jagdberechtigten und waffentragenden Hundeführer), welche folgende Anforderungen erfüllen: *
a) im laufenden Jahr eine von der DJFW anerkannte Schweisshundeprüfung bestanden hat, oder
b) * den Nachweis über die Teilnahme an einem vom KWJV organisierten
Wiederholungskurs erbringt, welcher innert 3 Jahren seit der Prüfung
oder dem letzten Wiederholungskurs absolviert wurde, oder
c) den Nachweis einer bestandenen Prüfung und einer regelmässigen erfolgreichen Nachsuchenpraxis auf verletztes Wild erbringt.
2 Von der DJFW anerkannt werden neben der Prüfung des KWJV alle
Schweissprüfungen, welche den Anforderungen, die im Reglement der
Technischen Kommission für das Jagdhundewesen (TKJ) über Schweissprüfungen enthalten sind und von der TKJ anerkannten Vereinen durchgeführt werden, entsprechen. Dieselben Kriterien zur Anerkennung gelten für
die Wiederholungskurse. *
3 Der KWJV führt die offizielle Liste der zur Nachsuche berechtigten
Schweisshundeführer. Die Liste bezeichnet die Schweisshundeführer, die eine der Voraussetzungen für den Einsatz des Hundes gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfüllen. Die Liste wird auf den jeweiligen Internetseiten des
KWJV und der DJFW publiziert. Der Schweisshundeführer, der die Voraussetzungen erfüllt, muss beim KWJV ein entsprechendes Gesuch zur Aufnahme in die Liste stellen.
4 Nur die auf der offiziellen Liste aufgeführten Schweisshundeführer dürfen
für sich und andere Jäger Nachsuchen durchführen. Sie verpflichten sich damit, auf Anfrage einer jagdberechtigten Person die Nachsuche durchzuführen. *
5 Der Jäger, der einen Schweisshund besitzt, der eine der Voraussetzungen
für den Einsatz des Hundes gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfüllt, aber
nicht auf der Liste aufgeführt sein will, darf nur für sich selber oder die Mitglieder seiner Jagdgruppe Nachsuchen durchführen. *
6 Während der Hochjagd muss der Schweisshund an der kurzen Leine geführt werden.
7 Das Schnallen des Hundes vom Schweissriemen darf nur in begründeten
Fällen erfolgen und muss in jedem Fall vorgängig dem Wildhüter mitgeteilt
werden.
Art. 37
Jagd an Sonn- und Feiertagen
1 An Sonntagen und offiziellen Feiertagen ist die Jagd verboten.
Art. 38
Schontage
1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen im periodischen Beschluss
oder Nachtrag, gilt der Montag, Mittwoch und Freitag als Schontag.
2 Für die Jagd auf Kleinraubwild gibt es keine Schontage.
Art. 39
Jagd während der Nacht
1 Ausgenommen für die Kleinraubwildjagd, ist die Jagd zur Nachtzeit verboten:
a) im September von 20.15 Uhr bis 6.30 Uhr;
b) vom 1. bis 15. Oktober von 20.00 Uhr bis 6.45 Uhr;
c) vom 16. bis 31. Oktober von 19.00 Uhr bis 7.30 Uhr;
d) vom 1. November bis 30. November von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr;
e) vom 1. Dezember bis 15. Februar von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
2 Der Staatsrat kann die Ausübung gewisser Jagdarten während der Nacht
erlauben.
Art. 40
Jagd bei Neuschnee
1 Liegt nach Neuschneefall eine geschlossene Schneedecke von mehr als
15 Zentimetern vor, ist die Jagd verboten. Diese Bestimmung findet keine
Anwendung für die Jagd auf Gämsen, Rothirsche, Rehe, Murmeltiere, Wildschweine und Wildkaninchen.