Staatliche Hoheit
1 Dem Staate steht im Rahmen des Bundesrechtes6 die Hoheit über die öffentlichen
Gewässer zu.7
1 ABl 1959, 301.
2 Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1).
3 SR 721.80.
4 SR 721.801.
5 Abgekürzt GNG. nGS 1, 521; nGS 12–100. Vom Grossen Rat erlassen am 27. Oktober 1960,
nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Dezember 1960, in Vollzug
ab 1. Januar 1961, Art. 27 vom Bundesrat genehmigt am 5. Juni 1961.
6 Siehe insbesondere Art. 24bis Bundesverfassung der Schweizerischen Eidenossenschaft vom
29. Mai 1874, SR 101; BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz)
vom 22. Dezember 1916, SR 721.80; eidgV betreffend die beschränkte Anwendung des BG
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auf kleinere Wasserwerke vom 26. Dezember
1917, SR 721.801; eidgV über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung)
vom 12. Februar 1918, SR 721.831.
7 Art. 664 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
Art. 2 nGS 1, 521
Öffentliche Gewässer
1 Öffentliche Gewässer sind:
1. die Seen, Flüsse und Bäche,
2.* die Grundwasserströme und Grundwasserbecken mit einer mittleren Ergiebigkeit von mehr als 300 Litern pro Minute,
3.* die Quellen von der mittleren Ergiebigkeit eines Baches oder Flusses, d. h. von
mehr als 600 Litern pro Minute.
2 Die zuständige Stelle des Staates entscheidet, ob ein ober- oder unterirdisches
Art. 3 Gewässer im Sinn von Abs. 1 dieser Bestimmung vorliegt.*
Strandboden
1 Der Strandboden an den Seen ist Eigentum des Staates.
2 Als Grenze gilt, wo keine Grundbuchvermessung besteht, der mittlere Sommerwasserstand, im Walensee die Kote 423,32 m über Meer.
Art. 4
Privatrechte
1 Nachgewiesene Privatrechte an Gewässern und am Strandboden bleiben vorbehalten.8
2 An öffentlichen Gewässern und am Strandboden können weder durch Aneignung noch durch Ersitzung private Rechte erworben werden.
Art. 5
Aufsicht
1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Gewässernutzungen aus. Er wacht
insbesondere darüber, dass durch die Nutzung der Gewässer weder öffentliche Interessen noch Personen oder Eigentum gefährdet werden.
2 Obere Aufsichtsbehörde ist die Regierung.
Art. 6
Gemeingebrauch
a) oberirdische Gewässer9
1 Das oberirdische öffentliche Gewässer darf zur Schiffahrt, zum Wasserschöpfen,
Tränken, Baden, Waschen, Schwemmen und dergleichen von jedermann frei genutzt werden.
2 Ferner ist der Wasserbezug für den häuslichen, landwirtschaftlichen oder
gewerblichen Eigengebrauch bis zu 50 Minutenlitern frei.*
8 Art. 664 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 197, SR 210.
9 Art. 664 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 1
ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11.
3 Der Ersteller meldet geplante neue Fassungen der zuständigen Stelle des Staates.*
Art. 7
b) Grundwasser
1 Dem Grundeigentümer steht der Wasserbezug aus einem öffentlichen
Grundwasservorkommen bis zu 50 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch frei, sofern dadurch das Grundwasser
weder qualitativ noch quantitativ geschädigt oder gefährdet wird.
Art. 8
c) Beschränkungen
1 Der Gemeingebrauch kann durch Verordnung oder Verfügung eingeschränkt
werden, soweit das öffentliche Wohl oder die Interessen der übrigen Benützer es
erfordern.
Art. 9
Bewilligung
a) der zuständigen Stelle des Staates
1 Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen alle Nutzungen, die
den Gemeingebrauch überschreiten, insbesondere:
1. der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm und dergleichen aus öffentlichen
Gewässern;10
2. der Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern zum
häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch;
3. das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser;
4. die Nutzung von Privatgewässern zur Krafterzeugung;),11
5. Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern.
2 Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Massnahmen Gegenstand eines
Planverfahrens12 nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 200913 oder eines Verfahrens für die Verleihung eines Wassernutzungsrechts14 sind.
Art. 10* b) des zuständigen Departementes
1 Die Fortleitung von Quellwasser oder Grundwasser über die Kantonsgrenze15 bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes.
10 V über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern, sGS 751.13.
11 Art. 17 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, SR
721.80.
12 Art. 21 ff. WBG, sGS 734.1.
13 sGS 734.1.
14 Art. 13 ff. GNG, sGS 751.1.
15 Art. 705 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
Art. 11
c) Veröffentlichung des Gesuches
1 Werden öffentliche Interessen oder Rechte Dritter berührt, veröffentlicht die zuständige Stelle des Staates das Gesuch unter Ansetzung einer Einsprachefrist von
vierzehn Tagen.
Art. 12 II. Verleihung von Wassernutzungsrechten (2.)
Wirkungen
1 Die Verleihung16 verschafft dem Beliehenen nach Massgabe ihres Inhaltes sowie
der gegenwärtigen und der zukünftigen Gesetzgebung ein wohlerworbenes Recht
Art. 13 auf die Nutzung des Gewässers.17
Verleihungsbedürftige Nutzungen
a) Nutzungsarten
1 Einer Verleihung des zuständigen Departementes bedürfen:*
1. die Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers (Art. 38 ff. BG);18
2. der Wasserbezug aus oberirdischen öffentlichen Gewässern oder aus öffentlichem Grundwasser:
a) wenn er nicht dem häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Eigengebrauch dient;
b) wenn der dem häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch dienende Wasserbezug 300 Minutenliter übersteigt;
3. die Errichtung und der Betrieb von Wärmepumpen oder von Anlagen für
Nutzungsarten, die bei Erlass dieses Gesetzes nicht bekannt sind.
2 Für geringfügige oder vorübergehende Nutzungen kann anstelle der Verleihung
auf Zusehen hin eine Bewilligung erteilt werden.
3 Bedarf ein Vorhaben einer Bewilligung für die Absenkung des Grundwassers,
wird die Baubewilligung in der Regel erst erteilt, wenn die Bewilligung für die vorübergehende Absenkung des Grundwassers erlassen ist.*
Art. 14
b) Änderungen
1 Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen die Änderung der
Nutzungsart sowie der Umbau oder die Erweiterung der Nutzungsanlagen.*
16 Art. 8 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11.
17 Art. 43 Abs. 1 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
18 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
1916, SR 721.80.
2 Werden der Wasserlauf, der Wasserverbrauch, die Qualität des Wassers oder die
Abflussverhältnisse beeinflusst, so ist eine Verleihung erforderlich.
Art. 15
Projektierung
1 Das zuständige Departement19 kann zur Durchführung von Projektierungsarbeiten und Sondierungen das Betreten fremder Grundstücke bewilligen.
2 Es kann den Bewerber anhalten, für den Ersatz allfälliger Schäden Sicherheit zu
leisten.
3 Der Bewerber hat dem Departement auf Verlangen das Ergebnis seiner Untersuchungen vorzulegen.
Art. 16
Veröffentlichung des Verleihungsgesuches; Mitbewerbung von
Gemeinden
1 Das Verleihungsgesuch wird mit Anlagebeschrieb und Projektplänen in den
Gemeinden, in denen die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, während dreissig Tagen zur Einsicht aufgelegt.20
2 Die Auflage wird öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen innert der Auflagefrist einzureichen. Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht
rechtzeitig angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden.21
3 Die Gemeinden, in denen die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, können
während der Auflagefrist ein Verleihungsgesuch für ein eigenes Unternehmen zur
Wassernutzung anmelden.
4 Das zuständige Departement22 setzt den Gemeinden, die ein Verleihungsgesuch
angemeldet haben, für dessen Einreichung eine Frist von höchstens einem Jahr,
sofern der Staat nicht von seinem Vorzugsrecht gemäss Art. 18 Gebrauch machen
will. Während dieser Zeit bleibt der Entscheid über die Verleihung aufgeschoben.23*
Art. 17
Einsprachen
1 Die zuständige Stelle des Staates teilt dem Bewerber die Einsprachen mit und gibt
ihm Gelegenheit, sich innert bestimmter Frist dazu zu äussern.
19 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3.
20 Art. 60 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
21 Art. 60 Abs. 3 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3.
23 Geändert durch III. NG zum VRP.
2 Das zuständige Departement24 kann den Bewerber anhalten, über bestrittene Privatrechte innert bestimmter Frist den Entscheid des Richters25 anzurufen.
Art. 18
Vorzugsrecht des Staates
1 Dem Staate steht das Vorzugsrecht auf die Kraftnutzung der öffentlichen Gewässer zu.
Art. 19
Verleihung
a) Erteilung
1 Will der Staat von dem ihm zustehenden Vorzugsrecht keinen Gebrauch machen
und ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen nicht zu befürchten, so ist die Verleihung zu erteilen.
2 Wenn mehrere Gesuche vorliegen, ist jenem Bewerber der Vorzug zu geben, dessen Unternehmen für das Gemeinwohl die grössten Vorteile verspricht.26
3 Wird die Verleihung erteilt, bevor alle privatrechtlichen Einsprachen behoben
sind, so bleibt deren Erledigung vorbehalten.
Art. 20 b) gemeinsame Nutzung
1 Sind mehrere Bewerber oder bestehende und künftige Nutzungen auf dasselbe
Wasservorkommen angewiesen und sind bei getrennten Anlagen erhebliche gegenseitige Beeinträchtigungen, eine unwirtschaftliche Nutzung des Gewässers oder
andere wesentliche Nachteile vorauszusehen, so kann das zuständige Departement27 eine gemeinsame Nutzung verfügen.*
2 Art. 32 bis 37 BG28 sind auf die nicht der Kraftgewinnung dienenden verleihungsbedürftigen Gewässernutzungen sinngemäss anwendbar.
Art. 21
c) Bedingungen und Entscheid über öffentlich-rechtliche Einsprachen
1 Das zuständige Departement29 setzt die Verleihungsbedingungen fest und entscheidet über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.*
24 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3.
25 Art. 47 Abs. 1 Ziff. 1 dieses G.
26 Art. 41 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
27 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3.
28 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
1916, SR 721.80.
29 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3.
2 Es kann Vorschriften zur Wahrung öffentlicher Interessen in die Verleihung aufnehmen, insbesondere über zukünftige Korrektionen und andere bauliche Massnahmen, zwangsweise gemeinsame Nutzung, Reinigung des Wassers sowie Schutz
des Grundwassers.*
3 Bei wichtigen Verleihungen können Rückkauf30 und Heimfall31 vorbehalten werden. Solche Verleihungen müssen Bestimmungen über den frühesten Zeitpunkt
des Rückkaufs und dessen Voranzeige sowie über die zu leistenden Kostennachweise, die beim Heimfall an den Staat übergebenden Anlageteile und die hiefür
massgebenden Abtretungsbedingungen enthalten. Der Rückkauf ist nicht vor Ablauf der halben Verleihungsdauer zulässig.
4 Der Bewerber ist vor dem Verleihungsbeschluss über die Bedingungen anzuhören. Nach dem Beschluss ist ihm eine angemessene Frist zur Annahme der Verleihung anzusetzen.
Art. 22
d) Dauer
1 Die Verleihungsdauer beträgt für Wasserkraftnutzungen höchstens achtzig Jahre
von der Eröffnung des Betriebes an (Art. 58 BG32), für andere Nutzungen in der
Regel höchstens fünfzig Jahre.
2 Das zuständige Departement kann eine Verleihung auf Gesuch hin erneuern,
wenn vom Heimfallrecht nicht Gebrauch gemacht wird und keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Das Gesuch ist mindestens ein Jahr vor Ablauf
der Verleihungsdauer einzureichen.*
3 Die Träger öffentlicher Wasserversorgungen können verlangen, dass ihnen die
Verleihung für eine öffentliche Wasserversorgung erneuert werde, wenn keine
Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.
4 Bei einer Erneuerung können die Verleihungsbedingungen abgeändert und ergänzt werden.
Art. 23
e) Übertragung
1 Die Verleihung kann nur mit Zustimmung des zuständigen Departementes übertragen werden.33*
30 Art. 63 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
31 Art. 67 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
32 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
1916, SR 721.80.
33 Art. 42 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
2 Die Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen des Gesetzes und der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.34
Art. 24
f) Ende
1 Soweit die Verleihung nichts anderes bestimmt, verfügt die zuständige Stelle des
Staates, ob der Beliehene nach Beendigung der Verleihungsdauer den früheren
Zustand wieder herzustellen und welche Sicherungsarbeiten35 er vorzunehmen
habe.
Art. 25
Enteignungsrecht
1 Die Erteilung des Enteignungsrechtes für die Wasserkraftnutzungen richtet sich
nach Art. 46 und 47 BG.36
2 Aus Gründen des öffentlichen Wohles kann die Regierung auch für andere
Wassernutzungen dem Beliehenen das Enteignungsrecht gewähren.*
3 Soweit nicht eidgenössische Enteignungsvorschriften anzuwenden sind, richtet
sich die Enteignung nach dem kantonalen Recht.37 Art. 10 und 18 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 193038 finden als kantonales Recht Anwendung.
Art. 26 III. Bau und Betrieb von Wassernutzungsanlagen (3.)
Baupläne
a) Auflage
1 Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Baupläne der Wasserkraftanlagen nach
Art. 21 BG39 öffentlich bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung gilt als öffentliche Auflage im Baupolizeiverfahren.*
2 Die zuständige Stelle des Staates macht die Auflage unter Ansetzung einer Einsprachefrist von mindestens vierzehn Tagen öffentlich bekannt.
34 Art. 42 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
35 Art. 66 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
36 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
1916, SR 721.80.
37 nGS 14–77; nunmehr Enteignungsgesetz, sGS 735.1.
38 BG über die Enteignung vom 20. Juni 1930, SR 711.
39 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
1916, SR 721.80.
Art. 27
…
Art. 28
Allgemeine Betriebsvorschriften
1 Die Nutzungsanlagen müssen den Vorschriften des Bundes und des Kantons entsprechen und sind stets in gutem, betriebssicherem Zustand zu erhalten.
2 Der Gemeingebrauch40 darf nicht unnötig eingeschränkt oder erschwert werden.
3 Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass das bisher für die Bewirtschaftung eines Grundstückes oder für die Trinkwasserversorgung berechtigterweise bezogene unentbehrliche Quell- und Brunnenwasser nicht entzogen oder
verunreinigt wird. Die zuständige Stelle des Staates kann den Nutzungsberechtigten zur Leistung von Naturalersatz verpflichten.*
Art. 29
Besondere Massnahmen
1 Zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Schäden oder Gefährdungen kann
die zuständige Stelle des Staates jederzeit die erforderlichen Massnahmen treffen.*
2 Bei Hochwasser hat der Nutzungsberechtigte seine Wasserspeicher und andere
Anlagen in den Dienst der Verhütung von Wasserschäden zu stellen, soweit dies
ohne erhebliche Schädigung oder Gefährdung möglich ist.
3 In Zeiten erheblichen natürlichen Wassermangels kann die zuständige Stelle des
Staates die vorübergehende Herabsetzung der verliehenen oder bewilligten
Wassernutzung anordnen, um Dritten die Beschaffung des nötigen Wassers zu ermöglichen.*
4 Ein Entschädigungsanspruch der Nutzungsberechtigten gegenüber dem begünstigten Dritten entsteht nur, wenn ein verliehenes Nutzungsrecht in unzumutbarer
Weise eingeschränkt wird.
Art. 30
Löscheinrichtungen der Gemeinden
1 Den Gemeinden steht das Recht zu, ohne Entschädigungspflicht auf eigene
Kosten Löscheinrichtungen mit den Nutzungsanlagen in Verbindung zu setzen
und im Brandfall oder zu Proben zu benützen, sofern dies ohne erhebliche Schädigung möglich ist.41
40 Art. 6 und 7 dieses G.
41 Art. 53 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
Art. 31
Haftung
1 Soweit eine Wassernutzungsanlage eine Veränderung der Abflussverhältnisse
oder der Geschiebeführung des Wassers bewirkt und dadurch die Gewässersohle
oder die Ufer nachteilig beeinflusst werden, hat der Nutzungsberechtigte für die
nachteiligen Folgen aufzukommen. Insbesondere kann er durch die zuständige
Stelle des Staates verpflichtet werden, die Störung zu beseitigen und weitere Störungen zu unterlassen. Im Falle einer Gefährdung kann die zuständige Stelle des
Staates Sicherungsmassnahmen anordnen.42*
2 Wird den Anordnungen der zuständigen Stelle des Staates nicht oder ungenügend Folge geleistet, kann sie nach fruchtloser Mahnung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausführen lassen.43*
3 Der Nutzungsberechtigte haftet im übrigen für den aus Bau und Betrieb der Nutzungsanlage entstehenden Schaden nach den zivilrechtlichen Vorschriften.44
Art. 32
Anpassungspflicht
1 Werden während der Dauer der Verleihung aus öffentlichen Gründen Gewässerkorrektionen oder -verbauungen ausgeführt, so hat der Nutzungsberechtigte eine
allfällig erforderliche Anpassung seiner Anlagen auf eigene Kosten vorzunehmen,
Art. 44 BG45 bleibt vorbehalten.
Art. 33
Störung durch öffentliche Arbeiten
1 Wegen vorübergehender Behinderung oder Unterbrechung einer Wassernutzung infolge öffentlicher Arbeiten (Korrektionen, Verbauungen, Bodenverbesserungen, Unterhaltsarbeiten, Vorkehren bei Naturereignissen usw.) hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig
verzögert werden.46
2 Wird der Inhaber eines wohlerworbenen Rechtes durch solche Arbeiten in seiner
Nutzung bleibend in unzumutbarer Weise benachteiligt und kann er seine Anlagen nicht oder nur mit grossen Kosten anpassen, so ist ihm der Schaden in Geld
oder durch entsprechende Sachleistung zu ersetzen.47
42 Abs. 1 zweiter und dritter Satz geändert durch III. NG zum VRP.
43 Geändert durch III. NG zum VRP.
44 Siehe insbesondere Art. 41 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220; Art. 27 ff. des BG
betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902, SR 734.0.
45 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember
1916, SR 721.80.
46 Art. 44 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
47 Art. 44 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
Art. 34 IV. Gebühren und Wasserzinse (4.)
Verleihungsgebühr
a) Grundsätze
1 Für die Verleihung wird eine einmalige Gebühr erhoben, bei deren Bemessung
die Kosten des Verfahrens, die Bedeutung der Anlage und die Wirtschaftlichkeit
des Unternehmens zu berücksichtigen sind.
2 In der Verleihungsgebühr sind die Kosten des Verleihungsbeschlusses sowie von
Prüfung und Kollaudation der Anlage abgegolten, nicht aber die Kosten von Sachverständigengutachten und anderen besonderen Aufwendungen.
3 Wenn dem Verleihungsgesuch nicht entsprochen wird, kann eine angemessene
Behandlungsgebühr erhoben werden.
Art. 35
b) Ansätze
1 Die Verleihungsgebühr beträgt:
1. für Wasserkraftnutzungen Fr. 15.– bis Fr. 25.– je verliehene Bruttopferdekraft,
mindestens Fr. 50.–;
2. für Wasserbezugsanlagen in der Regel 0,2 bis 5 Rappen je Kubikmeter des
voraussichtlich während eines Jahres zu beziehenden Wassers. Für öffentliche
Wasserversorgungsanlagen darf höchstens 1 Rappen je Kubikmeter erhoben
werden.
2 Für andere Wassernutzungen wird die Gebühr nach den besonderen Verhältnissen bestimmt.
Art. 36
Wasserzins
a) Grundsätze48
1 Für die verliehenen Nutzungen wird ein jährlicher Wasserzins49 erhoben.
2 Bei der Bemessung des Wasserzinses ist auf die Verhältnisse des Unternehmens,
insbesondere auf Grösse, Lage, Anlagekosten und Wirtschaftlichkeit, Rücksicht zu
nehmen. Der Wasserzins für Kraftnutzungen wird nach den bundesrechtlichen
Bestimmungen50 ermittelt.
48 Art. 9 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11.
49 Art. 9 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11.
50 Art. 48 bis 51 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
22. Dezember 1916, SR 721.80; eidgV über die Berechnung der Wasserzinse (Wasserzinsverordnung) vom 12. Februar 1918, SR 721.831.
3 Wird eine Wassernutzung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von
mindestens sechs Monaten infolge höherer Gewalt oder aus entschuldbaren Gründen nicht benützt, so kann das zuständige Departement den Wasserzins angemessen ermässigen. Natürlicher Wassermangel gibt keinen Anspruch auf Ermässigung.*
Art. 37
b) Ansätze
1 Der Wasserzins für Wasserkraftnutzungen wird nach dem bundesrechtlichen
Höchstansatz berechnet.
2 Für Wasserbezugsanlagen beträgt der Wasserzins 0,2 bis 10 Rappen je Kubikmeter des während eines Jahres bezogenen Wassers. Für öffentliche Wasserversorgungsanlagen dürfen höchstens 2 Rappen je Kubikmeter erhoben werden.
3 Für andere Wassernutzungen wird der Wasserzins nach den besonderen Verhältnissen bestimmt.
Art. 38 c) öffentliche Wasserversorgungsunternehmen
1 Die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen sind für den Teil des Wasserbezuges, welcher der Trinkwasserversorgung dient, von der Wasserzinspflicht befreit.
2 Sofern das Abwasser der Abnehmer in einwandfreier Weise gereinigt wird und
das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Abnehmer angemessen zu Bau
und Betrieb der Reinigungsanlage beitragen, erstreckt sich die Befreiung auf den
Art. 39 ganzen Wasserbezug des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens.51
d) Staats- und Gemeindeanteile
1 Der Gesamtertrag der Wasserzinse für Nutzungsanlagen am Rhein sowie am
Werdenberger und am Rheintaler Binnenkanal fällt dem Staate zu. Er ist, soweit
erforderlich, zur Deckung der Auslagen des Kantons für Verbauung und Unterhalt dieser Gewässer sowie zur Nutzbarmachung des Rheins zu verwenden.
2 Dem Staat steht ferner der Gesamtertrag der Wasserzinse zu für Anlagen, die
nicht der Kraftnutzung dienen, sowie für Anlagen zur Kraftnutzung mit einer
Leistung unter 50 Bruttopferdekräften.
51 Art. 10 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11.
3 Die Wasserzinse der Wasserkraftwerke mit einer Leistung von 50 Bruttopferdekräften und mehr fallen je zur Hälfte an den Staat und an die politischen Gemeinden, in deren Gebiet sich das nutzbare Gefälle befindet. Ortsgemeinden, die wesentliche öffentliche Aufgaben erfüllen, haben Anspruch auf höchstens 50 Prozent
des Gemeindeanteils. Können sich Gemeinderat und Ortsverwaltungsrat über die
Aufteilung des Gemeindeanteils nicht einigen, so entscheidet das zuständige Departement.*
4 Der Gemeindeanteil kann vom zuständigen Departement auf einen Drittel herabgesetzt werden, wenn er zusammen mit den Steuererträgen dieser Wasserkraftwerke eine zum Gesamtaufwand der Gemeinde unverhältnismässige Einnahme
Art. 39 bis bedeutet.*
Abgabenbefreiung
1 Kleine und umweltschonende Energienutzungsanlagen, die der Eigenversorgung
dienen, können auf Gesuch hin ganz oder teilweise von Abgaben befreit werden.
Art. 40
Katastergebühr52
1 Für die im Wasserrechtsverzeichnis oder im Grundwasserverzeichnis eingetragenen wasserzinsfreien Nutzungsanlagen53 wird eine jährliche Katastergebühr54 erhoben.
2 Sie beträgt für Wasserkraftanlagen Fr. 4.– je Bruttopferdekraft, mindestens aber
Fr. 20.– und höchstens Fr. 1000.–.*
3 Für andere Wassernutzungsanlagen wird die Gebühr nach den besonderen Verhältnissen festgesetzt. Sie darf einen Drittel des Wasserzinses nicht überschreiten.
4 Für die nach Art. 38 vom Wasserzins befreiten Wasserbezüge wird eine jährliche
Art. 41 Katastergebühr von höchstens Fr. 500.– erhoben.*
Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen
a) Grundsätze
1 Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Nutzungsentschädigungen und
Gebühren erhoben.
2 Besteht an der Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse, kann auf die Nutzungsentschädigung verzichtet werden.
52 Art. 11 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11.
53 Art. 51 Ziff. 1, 3 und 4 dieses G.
54 Art. 11 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11.
Art. 41 bis
b) Ansätze
1 Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird bemessen nach:
a) dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil;
b) dem der Öffentlichkeit entstehenden Nachteil;
c) Art und Dauer der Bewilligung.
2 Für Bewilligungen von Bauten und Anlagen auf oder über Strand- oder Seeboden, der unter der Hoheit oder im Eigentum des Staates steht, werden Nutzungs -
entschädigungen bis höchstens Fr. 30.– je Quadratmeter beanspruchter Land-
oder Wasseroberfläche, wenigstens Fr. 200.– je Nutzung, erhoben.
3 Für Bewilligungen nach Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes kann die Abgabe bis zu der
für Verleihungen vorgesehenen Höhe von Verleihungsgebühr und Wasserzins
angesetzt werden.
Art. 41ter* c) Teuerung
1 Die in der Bewilligung festgelegte Nutzungsentschädigung wird periodisch der
Teuerung angepasst.