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Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik

Bern · 152.031.2 · statute

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Kantons an der Bedag Informatik sowie den Zweck und die Organisation dieser Informatikunternehmung.

Art. 2

Rechtsform, Sitz, Firma 1 Unter der Firma "Bedag Informatik" (Bedag Informatique) wird eine Aktiengesellschaft gemäss Artikel 620 ff. des Obligationenrechts (OR)1)mit Sitz in Bern geführt.

Art. 3

Zweck 1 Die Bedag Informatik erbringt unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze Informatik-Dienstleistungen. 2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. 3 Die Statuten regeln die Einzelheiten und setzen die Eigentümerstrategie des Regierungsrates um.

Art. 4

Zusammenarbeit zwischen Kanton und Bedag Informatik 1 Die Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich zwischen der Bedag Informatik und den zuständigen Stellen des Kantons wird durch Verträge geregelt. 1) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 02-69 152.031.2 2

Art. 5

Beteiligung des Kantons 1 Der Kanton verfügt kapital- und stimmenmässig mindestens über die absolute Mehrheit an der Bedag Informatik. Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2 Eine Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit des Kantons bedarf der Zustimmung des Grossen Rates.

Art. 6

Organisation 1 Die Organisation der Bedag Informatik richtet sich nach dem Obligationenrecht und nach den Statuten.

Art. 7

Datenschutz 1 Die Bedag Informatik untersteht der Datenschutzgesetzgebung des Kantons Bern, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllt. 2 Sie untersteht der eidgenössischen Datenschutzgesetzgebung, soweit sie für Dritte ohne besonderen Auftrag des Kantons gewerbliche Leistungen erbringt. 3 Sie untersteht anderem Datenschutzrecht, soweit dies vereinbart oder durch die besondere Datenschutzgesetzgebung vorgesehen ist.

Art. 8

Informationssicherheit 1 Die Bedag Informatik vereinbart mit den einzelnen Leistungsbezügerinnen und -bezügern die von ihr im Rahmen der jeweiligen Aufträge zu beachtende Informationssicherheit. 2 Sie richtet eine interne Kontrolle für die Informationssicherheit ein. 3 Sie lässt die Informationssicherheit jährlich durch eine unabhängige externe Fachstelle schwerpunktmässig überprüfen. 4 Sie informiert die betroffenen Leistungsbezügerinnen und -bezüger in geeigneter Weise über die Ergebnisse der Prüfung gemäss Absatz 3.

Art. 9

Aufsicht 1 Die dem Kanton gegenüber der Bedag Informatik zustehenden Rechte und Pflichten werden im Rahmen des Aktienrechts durch den Regierungsrat wahrgenommen. 2 Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Kantonalen Finanzkontrollgesetz vom 7. März 2022 (KFKG)2). * 2) BSG 622.1 3 152.031.2

Art. 10

Verantwortlichkeit der Organe 1 Für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Organe der Bedag Informatik und ihrer Mitglieder gelten die Bestimmungen des Bundesrechts. 2 Rechtsformumwandlung

Art. 11

Rechtsformumwandlung 1 Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die bestehende öffentlich-rechtliche Anstalt Bedag Informatik ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff. des Obligationenrechts umgewandelt. 2 Die Aktiengesellschaft Bedag Informatik führt ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich die Rechte und Pflichten der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Bedag Informatik weiter.

Art. 12

Mitwirkung des Grossen Rates 1 Die ersten Statuten der Bedag Informatik bedürfen der Genehmigung des Grossen Rates. 2 Die Zuständigkeit für spätere Statutenänderungen richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 13

Mitwirkung des Regierungsrates 1 Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Bedag Informatik in eine Aktiengesellschaft obliegen dem Regierungsrat. 2 Der Regierungsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen, soweit für Rechtshandlungen gemäss Absatz 1 die öffentliche Beurkundung nötig ist.

Art. 14

Kosten der Umwandlung 1 Die Kosten der Umwandlung übernimmt die Bedag Informatik. 3 Schlussbestimmungen

Art. 15

Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986:3) 2. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG):4) 3) BSG 152.04 4) BSG 661.11 152.031.2 4

Art. 16

Aufhebung eines Erlasses 1 Das Gesetz vom 29. August 1989 über die BEDAG Informatik (BSG 152.031.2) wird aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Bern, 5. Juni 2002 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Widmer Der Staatsschreiber: Nuspliger 5 152.031.2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 05.06.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 02-69 07.03.2022 01.01.2023 Art. 9 Abs. 2 geändert 22-086 152.031.2 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.06.2002 01.01.2003 Erstfassung 02-69 Art. 9 Abs. 2 07.03.2022 01.01.2023 geändert 22-086

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