Law

Zusatzprotokoll zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, betreffend die Produktehaftpflicht

Confederation · 0.631.112.514.2 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1995-06-25, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 6801e5263c4a382bdced174e0cab801b7fe8579ccde813fbea09202158ece36f

Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Das Recht, das auf die Haftung für fehlerhafte Produkte anwendbar ist, wird durch das jeweilige internationale Privatrecht der Vertragsstaaten bestimmt.

Art. 2

Dieses Zusatzprotokoll wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

Art. 3

Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht. Dieses Zusatzprotokoll tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

← Find another law