Law

Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz

Intercantonal · 5.1-2 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of IntercantonalFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 ef8afb60398753b3c2c505e6a473d3bb34444e5179bdd144f1b21cff58889c56

Contents: 25 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz Seite-2—
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Kursleitung zur Zusammenarbeit zugewiesen
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz Seite - 4—
  16. Art. 16 ©) Sicherstellung der Ausbildungsqualitit
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz Seite -5 -
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Bundesgericht auszutragen (BV 189 Abs. 2)
  24. Art. 24
  25. Art. 25

25 provisions

Art. 1

Gegenstand / Zweck der Vereinbarung Mit dieser Vereinbarung regeln die Vertragsparteien die gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz.

Art. 2

Geltungsbereich Die Verwaltungsvereinbarung gilt für die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie die Weiterbildung gemäss Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1, Art. 48 bis 53), die von den Kantonen für ihre Schutzdienstpflichtigen durchzuführen sind.

Art. 3

Begriffsbestimmungen + Ausbildung fasst im Folgenden die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie die Weiterbildung zusammen. » Vereinbarungskantone sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug. » Standortkantone sind die Kantone Luzern, Schwyz und Zug. « Als Entsendekantone gelten jene Kantone, die Schutzdienstpflichtige in die Ausbildung der Standortkantone schicken. : ZPDK steht für die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz. » AGI ist die Abkürzung für Arbeitsgruppe Innerschweiz und vereinigt die Verantwortlichen der für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Vereinbarungskantone. 7AGI-A steht als Abkürzung für die Arbeitsgruppe der Ausbildungsverantwortlichen. 2. Die gemeinsame Ausbildung

Art. 4

Ausbildungsstandorte und Zuteilung ı Die Ausbildung wird auf den Ausbildungszentren in Sempach, Schwyz und Cham durchgeführt. : Die Zuteilung der Kursteilnehmenden auf die Ausbildungszentren Sempach, Schwyz und Cham erfolgt im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung gemäss Art. 10.

Art. 5 Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz Seite-2—

Ausbildungsvorschriften Die Schutzdienstpflichtigen werden nach den Vorschriften des Bundes und der Vereinbarungskantone nach einheitlichen Qualitätsstandards aus- und weitergebildet.

Art. 6

Zulassung der Teilnehmenden Die Zulassung der Teilnehmenden richtet sich nach Art. 62 bis 64 und Anhang 2 der Verordnung über den Zivilschutz.

Art. 7

Leistungen der Vereinbarungskantone » Die Vereinbarungskantone sind verantwortlich für die Budgetierung der Ausbildungsleistungen. » Die Standortkantone sind verantwortlich für: a) _ Sicherstellung einer leistungsfähigen Infrastrukturund der logistischen Ressourcen; b) _ Festiegung der Kursorganisation an ihrem Standort; c) Planung und Vorbereitung der Kursaufgebote und Diensttagemeldungen zuhanden der Entsendekantone sowie Kursbestätigung an Teilnehmende; d) Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Ausbildungsdienste; e) _ Führung der Ausbildungsrechnungen und Abrechnung der Abgeltungen; f) Beurteilung und Auswertung der Kurse.

Art. 8

Umgang mit Kursteilnehmenden + Die Standortkantone und das Personal verpflichten sich, alle Kursteilnehmenden gleich zu behandeln. » Die Kursleitung kann Teilnehmende bei ungebiihriichem Verhalten vom Kurs ausschiiessen. Ein Kursausschluss ist dem Entsendekanton zu melden.

Art. 9

Einsatz des Lehrpersonals + Alle Vereinbarungskantone sind gehalten, im Verhältnis der Kursteilnehmenden Lehrpersonal für die gemeinsame Ausbildung bereit zu halten und gemäss der jahriichen Ausbildungsplanung zur Verfiigung zu stellen. : Der Einsatz des Lehrpersonals richtet sich nach den Fahigkeiten der Lehrpersonen und den kantonalen Teilnehmerzahlen. Unter Beriicksichtigung dieser beiden Kriterien besteht zwischen den Kantonen Chancengleichheit 3Das Lehrpersonal wird für die Dauer der Ausbildungskurse unabhéingig inres Anstellungskantons der

Art. 10 Kursleitung zur Zusammenarbeit zugewiesen

Planung der jährlichen Ausbildung 1 Die Erarbeitung des jährlichen Ausbildungsprogrammes erfolgt in fünf Schritten a) Die Vereinbarungskantone melden ihre Ausbildungsbedirfnisse fiir das übernächste Jahr bezüglich der Ausbildung den Standortkantonen laufend. Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz Seite -3 - b) Die Ausbildungsverantwortlichen der Standortkantone koordinieren gemeinsam die Ausbildung, erarbeiten ein Ausbildungsprogramm (Kursort, Kursbezeichnung, Daten, Lehrpersonal und Teilnehmerzuteilung) und stellen den Entwurf den Vereinbarungskantonen zur Vernehmiassung zu bis spatestens am 31. August. c) Bis spatestens am 30. September verabschiedet die AGI-A das gemeinsame Ausbildungsprogramm zu Handen der AGI. d) Die AGI genehmigt das gemeinsame Ausbildungsprogramm bis spatestens am 31. Oktober ) Bis spétestens am 30. November sind die Vereinbarungskantone im Besitz des definitiven Ausbildungsprogrammes fiir das übernächste Jahr.

Art. 11

Versicherung und Haftung : Die Versicherung und Haftung richten sich nach Art. 42 und Art. 78 bis 83 BZG. » Hat ein Standortkanton nach Abwicklung eines Haftungsfalles gemäss BZG und Ausnitzung aller Versicherungsanspriiche einen Schaden zu tragen, so wird der ungedeckt blebende Schaden allen Vertragspartnern im Verhaltnis zu den an diesem Standort geleisteten Teilnehmertagen der letzten fiinf Jahre in Rechnung gestelit. 3. Organisatorisches

Art. 12

Allgemeines » Die Vereinbarungskantone sind in der Organisation ihres Zivilschutzes frei, soweit diese Vereinbarung nicht ausdriickliche Vorschriften enthält » Bel der Ausbildungsplanung gemäss Art. 10 verfiigen die Vereinbarungskantone über die gleichen Rechte und Pflichten.

Art. 13

ZPDK Die ZPDK ist die oberste Vollzugsbehörde dieser Vereinbarung. Ihre Aufgaben sind namentlich: a) Festlegung der Kostenpauschalen gemäss Art. 17 und 18 auf Antrag der AGI; b) Beantragung von Vereinbarungsénderungen zu Handen der Kantonsregierungen; ) Uberwachung und Kontrolle des Vollzuges.

Art. 14

AGI Die Aufgaben der AGI sind namentlich: a) Volizug der Ausbildung; b) Kostenberechnung der Ausbildungsleistungen; c) Beantragung der Kostenpauschalen aufgrund der Kostenberechnung zuhanden der ZPDK; d) Genehmigung des Ausbildungsprogrammes gemäss Art. 10; &) Festlegung und Sicherstellung der einheitichen Qualitétsstandards; ) Berichterstattung zuhanden der ZPDK; g) Sämtliche Aufgaben aus dieser Vereinbarung, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 15 Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz Seite - 4—

AG-A Die Aufgaben der AGI-A sind namentiich a) Vorbereitung des Ausbildungsprogrammes gemäss Art. 10; b) Auswertung der Kurse zuhanden der AGI;

Art. 16 ©) Sicherstellung der Ausbildungsqualitit

Berichterstattung 1Die AGI erstattet bis spétestens am 1. Mai der ZPDK jahriich Bericht über den Volizug dieser Vereinbarung. Die Standortkantone stellen der AGI bis spétestens am 1. März die notwendigen Angaben zur Verfigung. > Der Bericht beinhaltet eine Gesamtbeurteilung sowie mindestens Soll-/lst-Vergleiche beziiglich: a) der Teilnehmerzahl pro Kanton, b) der Kosten pro Kanton, <) der Einsätze des Lehrpersonals pro Kanton 4. Finanzielles

Art. 17

Kostenpauschale und Abgeltung des Standortvorteils » Die Leistungen werden miltels Kostenpauschale abgegolten. + Die Kostenpauschale beträgt: a) pro Teilnehmertag Fr. 350.—, b) pro hauptamtliche Lehrperson, pro Tag Fr. 1'400.—. Mit der Kostenpauschale sind alle Leistungsbeziige abgegolten.

Art. 18

Anpassung der Kostenpauschale » Die Kostenpauschalen werden alle vier Jahre der Kosten- und Teuerungsentwicklung angepasst. » Als Grundlage fiir die Anpassung dienen die effektiven Kosten. Der aus der Nachkalkulation resultierende Betrag ist um die Teuerungsentwicklung und die voraussichtliche Teilnehmerzahi der nächsten Phase anzupassen. Der Landesindex der Konsumentenpreise bildet die Grundlage fiir die Berechnung der Teuerung. *Die Kostenberechnung wird von der AGI und in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Zentralschweizer Regierungskonferenz ZRK vorgenommen. Die AGI beantragt der ZPDK die Anpassung der Kostenpauschale.

Art. 19

Entschadigung der Schutzdienstpflichtigen » Die Entschédigung der Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach der Verordnung über den Zivilschutz, Anhang 1. »Die Rechnungsfiihrung erfolgt durch die Standortkantone

Art. 20 Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz Seite -5 -

Entschädigung des Lehrpersonals : Das hauptamtliche Lehrpersonal hat Anrecht auf freie Hauptmahlzeiten und Unterkunft am Ausbildungsstandort. Dem hauptamtlichen Lehrpersonal werden die Reisekosten und Inkonvenienzen durch seine Anstellungskantone entschädigt. 2Für nebenamtliches Lehrpersonal, Referenten und Fachpersonal gelten die Ansätze des jeweiligen Standortkantons.

Art. 21

Rechnungsstellung 1 Die Kurskosten werden laufend nach dem Bruttoprinzip fakturiert. 2Die Standortkantone leisten den notwendigen Vorschuss für den Ausbildungsbetrieb. Sie sind befugt, pro Quartal eine Akontozahlung aufgrund der provisorischen geleisteten Teilnehmertage einzufordern. » Die Standortkantone erstellen die Jahresabrechnung zuhanden der Vereinbarungskantone bis spätestens am 31. Dezember. 5. Schlussbestimmungen

Art. 22

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen sind mittels staatsrechtiicher Kiage vor dem

Art. 23 Bundesgericht auszutragen (BV 189 Abs. 2)

Inkraftireten 1Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Vereinbarungskantone. Die Zustimmung ist dem Sekretariat der ZRK mitzuteilen. 2Die ZPDK legt das Inkraftreten der Vereinbarung fest und teilt dies den Staatskanzleien der Vereinbarungskantone sowie der Bundeskanzlei mit.

Art. 24

Austritt 1Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer zweijahrigen Kiindigungsfrist jahrlich per 31. Dezember gekiindigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2007. +Wird sie von einer Vertragspartei gekiindigt, bleibt sie unter Ausschiuss des kiindigenden Kantons weiterbestehen.

Art. 25

Anderung der Vereinbarung Mit Zustimmung aller Parteien können die Vereinbarung oder Teile davon unbeachtlich der Kündigungsfristen und -termine auf jeden Zeitpunkthin abgeändert werden. Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz Seite -6 - =5, MRZ. 2021Luzern, Im Namen des Regierungsrates Justiz-,und Sicherheitsdirektor ~ Paul Winiker Im Namen des Regierungsrates Landammann Urban Camen: Im Namen des Regierungsrates Landammann Petra Steimen-Rickenbacher Im Namen des Regierungsrates Landschreiberin Nicole Frunz-Wattimapn Nidwaldepy , 15 MRZ, 2021 Im Namen des Regierungsratesb@@'j(‚% &} & Landammann > % A TP ) z /(’U ) E D S "w„p Dr. Othmar Filliger NITY Zug -4 MRZ. 2021 Im Namen des Regierungsrates 5 DES Landammann ( m5 e B Wl by % & )% & Martin Pfister Py, o ZENTRALSCHWEIZER REGIERUNGSKONFERENZ Verwaltungsvereinbarung betreffende gemeinsame Durchführung der Grund- Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz), Revision vom 29. Oktober 2020 Übersicht über die Änderungen der Vereinbarung Die nachfolgende Übersicht ist nicht rechtsverbindlich. Sie stellt lediglich die geänderten Bestimmungen übersichtlich dar und soll bei Interpretationsschwierigkeiten helfen. über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1, Art. 33 und 34), die von den Kantonen für ihre Zivilschutzangehörigen durchzuführen sind. Bestimmung Vereinbarung Revision vom 29, Oktober 2020, in Bisherige Numme- | vom 12. Februar 2004 Kraft selt ... rierung Verwaltungsvereinbarung betreffend | Verwaltungsvereinbarung betreffend ge- Titel gemeinsamer Durchfiihrung der meinsame Durchfiihrung der Grund- Zu- Grund- Kader- und Spezialistenaus- | satz- und Kader[....Jausbildung sowi bildung im Zivilschutz (Ausbildungs- | der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbilvereinbarung Zivilschutz) dungsvereinbarung Zivilschutz) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, | Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwal- Ingress Obwalden, Nidwalden, Zug und Gla- | den, Nidwalden und Zug [....], vertreten rus, vertreten durch die Kantonsre- | durch die Kantonsregierungen vereinbagierungen vereinbaren: ren: Mit dieser Verembarung regein die | Mit dieser Vereinbarung regein die Ver- Art. 1 Vertragsparten die gemeinsame tragsparten die gemeinsame Durchfüh- Gegenstand / Durchführung der Grund-, Kader- rung der Grund- Zusat Zweck der Ver- | und Spezialistenausbildung im Zivil- | der[....Jausbildung so\ einbarung schutz ab dem 1. Januar 2005 dung im Zivilschutz [ Die Verwaltungsvereinbarung gilt far | Die Verwaltungsvereinbarung gi Art 2 die Grund-, Kader- und Spezialisten- | Grund- Zusatz- und Kader[....Jausbildung Geltungsbereich | ausbildung geméss Bundesgesetz | sowie der Weiterbildung gemäss Bundesgesetz über den Bevdlkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1, Art. 33 und 34), die von den Kantonen fir ihre Schutzdienstpflichtigen durchzufiihren sind. Art. 3 Absatz 1 1 Ausbildung fasst im Folgenden die 1 Ausbildung fasst im Folgenden die Aufgehoben Begriffsbestim- | Grund-, Kader- und Spezialistenaus- | Grund-, Zusatz- und Kader[....Jausbilmungen bildung zusammen. dung sowie die Weiterbildung zusammen. Die Spezialistenausbildung entspricht | Neu und geéndert, bisher Absatz 2 Art. 3 Absatz 2 der Zusatzausbildung gemass BZG | Vereinbarungskantone sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, NidwaldenundZug [....] Art. 3 Absatz 3 Vereinbarungskantone sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus. Aufgehoben (neu Absatz 2) Seite -3 - Bestimmung Bisherige Nummefierung Vereinbarung vom 12. Februar 2004 Revision vom 29. Oktober 2020, in Kraft seit ... ) Führung der ausbildungsrachnungen und Abrechnung der Abgeltungen; Beurteilung und Auswertung der Kurs. f) Art. 7 Absatz 1, lit. a a) Sicherstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur; Absatz 2 a) Sicherstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur und der logistischen Ressourcen; ) Planung und Vorbereitung der Absatz 2 Art.7 Absatz1, | Kursaufgebote und Diensttagemel- | c) Planung und Vorbereitung der Kursauflit. c dungen zuhanden der Entsendekan- | gebote und Diensttagemeldungen zuhantone; den der Entsendekantone sowie Kursbe stätigung an Teilnehmende; Die Vereinbarungskantone sind ver- Art. 7 Absatz2, | antwortlich für: Bisheriger Inhalt wird zu lit. a a) für die Budgetierung der Ausbil- | Art, 7 Absatz 1 dungsleistungen. Art. 8 Titel Gleichstellung der Kursteilnehmer | Umgang mit Kursteilnehmenden Die Standortkantone und das Perso- | Absatz 1 Art. 8 Text nal verpflichten sich, alle Kursteilneh- | Die Standortkantone und das Personal mer gleich zu behandeln verpflichten sich, ale Kursteilnehmenden gleich zu behandeln. Absatz 2 (neu) Art. 8 2 Die Kursleitung kann Teilnehmende bei ungebiihriichem Verhalten vom Kurs ausschiiessen. Ein Kursausschiuss ist dem Entsendekanton zu melden. Alle Vereinbarungskantone sind ge- | Alle Vereinbarungskantone sind gehalten, Art. 9 Absaiz 1. | halten, im Verhältnis der Kursteilneh- | im Verhältnis der Kursteinehmenden Einsatz des Lehr- mer Lehrpersonal für die gemeinsame Ausbildung bereit zu halten Lehrpersonal für die gemeinsame Ausbildung bereit zu halten und gemass der personals und gemäss der jährlichen Ausbil- | jährlichen Ausbildungsplanung zur Verfüdungsplanung zur Verfiigung zu stel- | gung zu stellen len. Das Lehrpersonal untersteht für die | Das Lehrpersonal wird für die Dauer der Art. 9 Absatz3 | Dauer der Ausbildungskurse unab- | Ausbildungskurse unabhängig ihres Anhängig ihres Anstellungskantons der Ausbildungsorganisation der Standortkantone stellungskantons der Kursleitung zur Zusammenarbeit zugewiesen. Art. 10 Absatz1, lit.a Planung der jährlichen Ausbildung a) Die Vereinbarungskantone melden ihre Ausbildungsbedirfnisse fir das übernächste Jahr beziglich der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung gemass Zuteilung, Art. 4, den Standortkantonen bis spatestens am 31. Mai. 2) Die Vereinbarungskanione melden ihre Ausbildungsbedirfnisse für das übernachste Jahr bezilglich der [....] Ausbildung [....] den Standortkantonen laufend. Seite -5 — [Bestimmung Bisherige Nummerierung Vereinbarung vom 12, Februar 2004 Revision vom 29, Oktober 2020, in Kraft seit ... Art. 18 Absatz. 2 Als Grundlage für die Anpassung dienen die effektiven Kosten. Diese werden analog zu den Kalkulationen im Bericht "Zusammenarbeit im Bereich Ausbildung Zivilschutz XXI in der Zentralschweiz: Kosten und finanzielle Folgen von vier Standortmodellen” vom 6. Februar 2003, insbesondere Seite 11 bis 14 und den entsprechenden Anhéngen, berechnet. Der aus der Nachkalkulation resultierende Betrag ist um die Teuerungsentwicklung und die voraussichtiiche Teilnehmerzahl der néchsten Phase anzupassen. Der Landesindex der Konsumentenpreise bildet die Grundlage für die Berechnung der Teuerung. ‘Al Grundlage fur die Anpassung dienen die effektiven Kosten. L....] Der aus der Nachkalkulation resulfierende Betrag ist um die Teuerungsentwicklung und die voraussichtliche Teilnehmerzahl der nachsten Phase anzupassen. Der Landesindex der Konsumentenpreise bildet die Grundlage fiir die Berechnung der Teuerung. Art. 19 Absatz 1 Entschadigung der Schutzpflichtigen Die Entschadigung der Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach der Verordnung über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV). Die Entschädigung der Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach der Verordnung über den Zivilschutz, Anhang 1 Art. 20 Absatz 1 Entschadigung des Lehrpersonals Das hauptamtliche Lehrpersonal hat Anrecht auf freie Hauptmahlzeiten (ohne Getranke) und Unterkunft am Ausbildungsstandort. Dem hauptamtiichen Lehrpersonal werden die Reisekosten und Inkonvenienzen durch ihre Anstellungskantone entschädigt. Das hauptamiliche Lehrpersonal hat Anrecht auf freie HauptmahlzeitenL....] und Unterkunft am Ausbildungsstandort. Dem hauptamtiichen Lehrpersonal werden die Reisekosten und Inkonvenienzen durch ihre Anstellungskantone entschédigt. Art. 21 Rechnungsstellung Absatz 1 Fakturiert werden die besoldeten Teilnehmertage vom 1. Dezember bis 30. November nach dem Bruttoprinzip, zu dessen Veranschaulichung siehe Rechnungsbeispiele im Anhang. Artikel 21, Absatz 2| Die Standortkantone leisten den notwendigen Vorschuss für den Ausbildungsbetrieb. Sie sind befugt, Mitte des Rechnungsjahres eine Akontozahlung aufgrund der provisorischen geleisteten Teilnehmertage einzufordem. Die Standortkantone leisten den notwendigen Vorschuss fiir den Ausbildungsbetrieb. Sie sind befugt, pro Quartal eine Akontozahlung aufgrund der provisorischen geleisteten Teinehmertage einzufordern. [....] Artikel 22 Streitigkeiten zwischen Steitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen sind mittels staats- Steitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen sind mittels staatsrechtliden Vereinba- | rechtlicher Klage vor dem Bundesge- | cher Klage vor dem Bundesgericht auszurungskantonen | richt auszutragen (BV 189 Abs.1,iit. | tragen (BV 189 Abs. 2) d) Anhang Rechnungsbei- Aufgehoben spiele 28. Januar 2021 / Beat Hensler, Konferenzsekretdr ZRK

← Find another law