Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Auf Grund des in Artikel 62 dieses Abkommens erwähnten Eröffnungsberichtes hat die Organisation ein zusammengefasstes Inventar über sämtliches in der Schweiz befindliche Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, ohne Rücksicht auf seine Herkunft zu errichten und es auf Grund weiterer Berichte und der Ergebnisse ihrer Nachprüfungen auf dem letzten Stand zu halten. Abschriften dieses Inventars sind der Schweiz in noch zu vereinbarenden Zeitabständen zur Verfügung zu stellen.
Art. 42
Gemäss Artikel 8 sind der Organisation während der Erörterung der Zusatzvereinbarungen Informationen über die Auslegung bestehender Anlagen zur Verfügung zu stellen. Die Fristen für die Beistellung von Auslegungsinformationen über neue Anlagen sind in den Zusatzvereinbarungen festzulegen, und solche Informationen sind so früh wie möglich vor der Einbringung von Kernmaterial in eine neue Anlage zur Verfügung zu stellen.
Art. 43
Die der Organisation zur Verfügung zu stellenden Auslegungsinformationen haben für jede einzelne Anlage gegebenenfalls u. a. zu enthalten:
a) Die Bezeichnung der Anlage unter Angabe ihres allgemeinen Charakters, ihres Zweckes, ihrer nominellen Kapazität und geographischen Lage sowie des Namens und der Anschrift, die für den laufenden Geschäftsverkehr zu verwenden sind;
b) eine Beschreibung des allgemeinen Aufbaues der Anlage, soweit möglich unter Bezugnahme auf die Form, die Lage und den Durchfluss von Kernmaterial und auf die allgemeine Anordnung wichtiger Ausrüstungselemente, in denen Kernmaterial verwendet, erzeugt oder verarbeitet wird;
c) eine Beschreibung der Merkmale der Anlage, soweit diese sich auf die Materialbuchhaltung, räumliche Begrenzung und Überwachung beziehen und
d) eine Beschreibung der in der Anlage angewendeten und geplanten Verfahren für die buchmässige Erfassung und Kontrolle von Kernmaterial mit besonderer Berücksichtigung der von der Betriebsleitung festgelegten Materialbilanzzonen, der Messungen des Durchflusses und der Verfahren für die Erfassung des Materialbestandes.
Art. 44
Andere für die Anwendung der Sicherungsmassnahmen bedeutsame Informationen sind der Organisation ebenfalls für jede Anlage zur Verfügung zu stellen, insbesondere solche über die organisatorische Verantwortlichkeit für die buchmässige Erfassung und Kontrolle von Material. Die Schweiz hat der Organisation zusätzlich Informationen über die Gesundheits‑ und Sicherheitsvorkehren zur Verfügung zu stellen, welche die Organisation zu beachten hat und an die sich die Inspektoren in der Anlage zu halten haben.
Art. 45
Der Organisation sind Informationen über die Auslegung von Anlagen bezüglich einer für die Sicherungsmassnahmen erheblichen Änderung zur Prüfung zu übermitteln. Alle Veränderungen an den ihr nach Artikel 44 zur Verfügung gestellten Informationen sind ihr früh genug mitzuteilen, um nötigenfalls eine Anpassung der Verfahren zur Anwendung der Sicherungsmassnahmen zu ermöglichen.
Art. 46 Zweck der Prüfung der Auslegungsinformationen
Die der Organisation zur Verfügung gestellten Auslegungsinformationen sind für folgende Zwecke zu verwenden:
a) Um jene Merkmale der Anlagen und des Kernmaterials, die für die Anwendung der Sicherungsmassnahmen auf Kernmaterial von Belang sind, genügend detailliert festzulegen, damit die Nachprüfung erleichtert wird;
b) um die für die Buchungszwecke der Organisation zu verwendenden Materialbilanzzonen zu bestimmen und jene strategischen Punkte auszuwählen, welche Schlüsselmessstellen darstellen und zur Bestimmung des Durchflusses und des Bestandes an Kernmaterial benützt werden sollen; bei der Bestimmung solcher Materialbilanzzonen hat die Organisation u. a. folgende Kriterien anzuwenden:i) Die Grösse der Materialbilanzzone muss in Beziehung zu der Genauigkeit gesetzt werden, mit der die Materialbilanz erstellt werden kann;
ii) bei der Festsetzung der Materialbilanzzone ist jede Gelegenheit zu nützen, um durch räumliche Begrenzung und Überwachung zur Vollständigkeit der Durchflussmessungen beizutragen, dadurch die Anwendung der Sicherungsmassnahmen zu vereinfachen und die Messungen auf Schlüsselmessstellen zu konzentrieren;
iii) mehrere Materialbilanzzonen in einer Anlage oder an getrennten Standorten können für Buchungszwecke der Organisation zu einer einzigen Materialbilanzzone zusammengelegt werden, wenn die Organisation feststellt, dass dies den Erfordernissen ihrer Nachprüfungen entspricht und
iv) auf Verlangen der Schweiz kann um einen Prozess‑Schritt, der kommerziell geheimhaltungswürdige Informationen enthält, eine besondere Materialbilanzzone errichtet werden;
c) um den nominellen Zeitplan und die Verfahren für die Aufnahme des Materialbestandes für Buchungszwecke der Organisation zu erstellen;
d) um die Erfordernisse für die Aufzeichnungen und Berichte und die Auswertungsverfahren für diese Aufzeichnungen festzulegen;
e) um die Erfordernisse und Verfahren für die Nachprüfung von Menge und Lage des Kernmaterials festzulegen und
f) um die geeigneten Kombinationen von räumlichen Begrenzungs‑ und Überwachungsmethoden und ‑verfahren sowie die strategischen Punkte auszuwählen, an denen diese anzuwenden sind.
Die Ergebnisse der Prüfung der Auslegungsinformationen sind in die Zusatzvereinbarungen aufzunehmen.
Art. 47 Überprüfung der Auslegungsinformationen
Die Auslegungsinformationen sind im Lichte der Veränderungen der Betriebsbedingungen, der Entwicklung der Techniken der Sicherungsmassnahmen oder der bei der Anwendung der Nachprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich einer Abänderung der von der Organisation gemäss Artikel 46 getroffenen Massnahmen ständig zu überprüfen.
Art. 48 Nachprüfung der Auslegungsinformationen
Im Zusammenwirken mit der Schweiz kann die Organisation Inspektoren in Anlagen entsenden, um die Auslegungsinformationen nachzuprüfen, die der Organisation gemäss den Artikeln 42‑45 für die in Artikel 46 angegebenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.
Art. 49
Falls Kernmaterial gewöhnlich ausserhalb von Anlagen Verwendung findet, so sind der Organisation je nach Sachlage folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
a) Eine allgemeine Beschreibung der Verwendung des Kernmaterials, seines Standortes sowie der Name und die Geschäftsanschrift des Benützers und
b) eine allgemeine Beschreibung der bestehenden und vorgesehenen Verfahren für die buchmässige Erfassung und Kontrolle des Kernmaterials, einschliesslich der organisatorischen Verantwortlichkeit für die Materialbuchhaltung und ‑kontrolle.
Die Organisation ist von allen Änderungen an den ihr gemäss diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Art. 50
Die der Organisation gemäss Artikel 49 zur Verfügung gestellten Informationen können, soweit sinnvoll, auch für die in Artikel 46 b)‑f) angeführten Zwecke verwendet werden.
Art. 51
Bei der Errichtung seines Material‑Kontrollsystems gemäss Artikel 7 hat die Schweiz dafür zu sorgen, dass über jede Materialbilanzzone Buch geführt wird. Die zu führende Buchhaltung ist in den Zusatzvereinbarungen zu beschreiben.
Art. 52
Die Schweiz hat Vorkehrungen zu treffen, um die Prüfung der Buchhaltung durch Inspektoren zu erleichtern, insbesondere wenn die Buchhaltung nicht in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache geführt wird.
Art. 53
Die Bücher sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Art. 54
Die Buchhaltung hat soweit erforderlich zu bestehen aus:
a) Bestandskonten über sämtliche Kernmaterialien, die gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt sind und
b) Betriebsprotokollen für Anlagen, die solches Kernmaterial enthalten.
Art. 55
Das System der Messungen, auf welchem die zur Abfassung von Berichten verwendete Buchhaltung basiert, hat dem neuesten internationalen Standard entweder zu entsprechen oder ihm qualitativ gleichwertig zu sein.
Art. 56
Die Bestandskonten haben für jede einzelne Materialbilanzzone folgende Angaben auszuweisen:
a) Sämtliche Bestandsänderungen, um jederzeit eine Feststellung des Buchbestandes zu ermöglichen;
b) sämtliche Messergebnisse, die zur Feststellung des Materialbestandes verwendet werden und
c) sämtliche Angleichungen und Korrekturen, die in Bezug auf Bestandsänderungen, Buch‑ und Materialbestände durchgeführt wurden.
Art. 57
Für alle Bestandsänderungen und Materialbestände haben die Aufzeichnungen in bezug auf jede einzelne Kernmaterialcharge folgendes auszuweisen: die Materialkennzeichnung, die Chargendaten und die Ausgangsdaten. Die Aufzeichnungen haben in jeder Kernmaterialcharge Uran, Thorium und Plutonium getrennt auszuweisen. Bei jeder Bestandsänderung sind der Zeitpunkt der Bestandsänderung sowie gegebenenfalls die abgebende und die empfangende Materialbilanzzone bzw. der Empfänger anzugeben.
Art. 58 Betriebsprotokolle
Die Betriebsprotokolle haben für jede einzelne Materialbilanzzone soweit erforderlich, folgende Angaben auszuweisen:
a) Jene Betriebsdaten, die zur Feststellung von Änderungen der Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendet werden;
b) Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei der Probennahme und den Analysen gewonnen wurden, die Verfahren zur Kontrolle der Güte von Messungen und die abgeleiteten Schätzungen zufälliger und systematischer Fehler;
c) eine Beschreibung des Ablaufes der Vorbereitung und der Aufnahme eines Materialbestandes, zur Feststellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit und
d) eine Beschreibung der Schritte, die unternommen werden, um die Ursache und Grössenordnung eines durch einen Vorfall entstandenen oder durch Messung nicht erfassten allfälligen Verlustes festzustellen.
Art. 59
Die Schweiz hat der Organisation Berichte über Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, in der in den Artikeln 60–69 angeführten Form zu übermitteln.
Art. 60
Die Berichte sind in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache zu erstatten, falls nicht in den Zusatzvereinbarungen etwas anderes vorgesehen ist.
Art. 61
Die Berichte sind auf Grund der gemäss den Artikeln 51–58 geführten Buchhaltung zu erstellen und haben gegebenenfalls aus Buchführungsberichten und Sonderberichten zu bestehen.
Art. 62
Der Organisation ist ein Eröffnungsbericht über sämtliche gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellten Kernmaterialien zu übermitteln. Dieser Bericht ist der Organisation von der Schweiz innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tage jenes Kalendermonats zuzustellen, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und hat den Stand zum letzten Tag dieses Monats wiederzugeben.
Art. 63
Die Schweiz hat der Organisation für jede Materialbilanzzone folgende Buchführungsberichte zu übermitteln:
a) Bestandsänderungsberichte, die alle Änderungen des Bestandes an Kernmaterial nachweisen. Die Berichte sind sobald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende jenes Monats abzusenden, in dem die Materialbestandsänderungen erfolgten oder festgestellt wurden und
b) Materialbilanzberichte, welche die Materialbilanz auf Grund des Materialbestandes des in der Materialbilanzzone tatsächlich vorhandenen Kernmaterials ausweisen. Die Berichte sind sobald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen nach der Bestandsaufnahme abzusenden.
Die Berichte haben sich auf die zum Zeitpunkt der Berichterstattung vorhandenen Daten zu stützen und können bei Bedarf später berichtigt werden.
Art. 64
Bestandsänderungsberichte haben für jede Kernmaterialcharge die Kennzeichnungs‑ und Chargendaten, den Zeitpunkt der Bestandsänderung und gegebenenfalls die abgebende und die empfangende Materialbilanzzone bzw. den Empfänger anzugeben. Diesen Berichten sind kurze Bemerkungen anzufügen:
a) Erläuterungen der Bestandsänderungen an Hand der Betriebsdaten, die in den gemäss Artikel 58 Buchstabe a) vorgesehenen Betriebsprotokollen enthalten sind;
b) Beschreibung des vorgesehenen Betriebsprogrammes, insbesondere des Vorganges der Materialbestandsaufnahme, wie dies in den Zusatzvereinbarungen festgelegt ist.
Art. 65
Die Schweiz hat jede Bestandsänderung, Angleichung und Korrektur entweder periodisch in einer zusammenfassenden Liste oder einzeln zu melden. Bestandsänderungen sind nach Chargen zu melden. Entsprechend den Bestimmungen der Zusatzvereinbarungen können kleine Änderungen des Kernmaterialbestandes, wie etwa Transfers kleiner analytischer Proben, zu einer Charge vereinigt und als eine einzige Bestandsänderung gemeldet werden.
Art. 66
Die Organisation hat der Schweiz für jede Materialbilanzzone Halbjahresausweise des Buchbestandes von Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, zur Verfügung zu stellen, wobei sich diese auf die Bestandsänderungsberichte des Berichtzeitraumes stützen.
Art. 67
Falls zwischen der Schweiz und der Organisation nichts anderes vereinbart wird, haben die Materialbilanzberichte folgende Eintragungen zu enthalten:
a) den Ausgangs‑Materialbestand;
b) Bestandsänderungen (zuerst Zuwachs, dann Abgang);
c) den End‑Buchbestand;
d) Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger;
e) den berichtigten End‑Buchbestand;
f) End‑Materialbestand und
g) Inventardifferenzen.
Jedem Materialbilanzbericht ist ein Ausweis über den Materialbestand mit einer getrennten Aufzählung sämtlicher Chargen und der Angabe der Materialkennzeichnungs‑ und Chargendaten für jede Charge beizufügen.
Art. 68 Sonderberichte
Die Schweiz hat unverzüglich Sonderberichte zu erstatten:
a) wenn ein aussergewöhnliches Ereignis oder aussergewöhnliche Umstände die Schweiz zur Annahme veranlassen, dass ein Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder sein könnte, welcher die dafür in den Zusatzvereinbarungen festgelegten Grenzwerte überschreitet oder
b) wenn sich die räumliche Begrenzung unerwartet gegenüber der in den Zusatzvereinbarungen festgelegten soweit geändert hat, dass eine unerlaubte Entnahme von Kernmaterial möglich geworden ist.
Art. 69 Ergänzungen und Klarstellungen
Auf Verlangen der Organisation hat die Schweiz ihr zu jedem Bericht Ergänzungen und Klarstellungen zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Sicherungsmassnahmen bedeutsam ist.
Art. 70 Allgemeine Bestimmungen
Der Organisation steht nach den Bestimmungen der Artikel 71–82 das Recht zu, Inspektionen durchzuführen.
Art. 71
Die Organisation kann Ad‑hoc‑Inspektionen durchführen:
a) um jene Informationen nachzuprüfen, welche im Eröffnungsbericht über das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellten Kernmaterials enthalten sind;
b) um jene Veränderungen der Sachlage festzustellen und nachzuprüfen, die seit dem Zeitpunkt des Eröffnungsberichtes eingetreten sind und
c) um gemäss den Artikeln 93 und 96 die Menge und Zusammensetzung von Kernmaterial vor seinem Transfer aus oder bei seinem Transfer nach der Schweiz festzustellen und womöglich nachzuprüfen.
Art. 72
Die Organisation kann Routineinspektionen durchführen:
a) um nachzuprüfen, dass die Berichte mit den Aufzeichnungen übereinstimmen;
b) um die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung sämtlicher gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellten Kernmaterialien nachzuprüfen und
c) um Informationen über die möglichen Ursachen für Inventardifferenzen, Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger sowie Unklarheiten im Buchbestand nachzuprüfen.
Art. 73
Vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 77 kann die Organisation Sonderinspektionen durchführen:
a) um die in Sonderberichten enthaltenen Informationen nachzuprüfen oder
b) wenn die Organisation der Auffassung ist, dass die von der Schweiz zur Verfügung gestellten Informationen, einschliesslich der von der Schweiz gegebenen Erläuterungen, sowie die aus Routineinspektionen gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um der Organisation die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens zu ermöglichen.
Eine Inspektion gilt als Sonderinspektion, wenn sie entweder zusätzlich zu den in den Artikeln 78–82 vorgesehenen Routineinspektionen hinzukommt oder über das in Artikel 76 für Ad‑hoc‑ und Routineinspektionen vorgesehene Ausmass hinaus Zugang zu Informationen oder Stellen mit sich bringt.
Art. 74
Zu den in den Artikeln 71–73 angegebenen Zwecken kann die Organisation:
a) in die nach den Artikeln 51–58 geführte Buchhaltung Einsicht nehmen;
b) unabhängige Messungen sämtlicher gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellten Kernmaterialien vornehmen,
c) die Funktionstüchtigkeit und die Eichung von Instrumenten und anderen Mess‑ und Kontrollgeräten nachprüfen;
d) Überwachungs‑ und räumliche Begrenzungsmassnahmen anwenden und benützen und
e) andere objektive Methoden verwenden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben,
Art. 75
Im Rahmen des Artikels 74 ist die Organisation befugt:
a) sich zu vergewissern, dass die für die Materialbilanzbuchführung an Schlüsselmessstellen entnommenen Proben mit Hilfe von Verfahren entnommen werden, welche repräsentative Proben liefern, die Behandlung und Analyse der Proben zu überwachen und Duplikate solcher Proben zu erhalten;
b) sich zu vergewissern, dass die für die Materialbilanzbuchführung an Schlüsselmessstellen durchgeführten Messungen von Kernmaterial repräsentativ sind, und die Eichung der verwendeten Instrumente und Geräte zu überwachen:
c) nötigenfalls mit der Schweiz zu vereinbaren:i) dass für die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden;
ii) dass die analytischen Standardproben der Organisation analysiert werden;
iii) dass entsprechende absolute Standards zur Eichung von Instrumenten und anderen Geräten verwendet werden und
iv) dass weitere Eichungen durchgeführt werden;
d) Vorkehrungen zur Verwendung ihrer eigenen Geräte für unabhängige Messungen und Überwachungen zu treffen und, falls dies in den Zusatzvereinbarungen einverständlich näher festgelegt wurde, auch Vorkehrungen zur Installation solcher Geräte zu treffen,
e) auf räumlichen Begrenzungen ihre Siegel und sonstige kennzeichnende und unerlaubte Eingriffe anzeigende Vorrichtungen anzubringen, falls dies in den Zusatzvereinbarungen einverständlich näher festgelegt wurde und
f) mit der Schweiz Vereinbarungen über die Versendung der für die Organisation entnommenen Proben zu treffen.
Art. 76
a) Zu den in Artikel 71 Buchstaben a) und b) angeführten Zwecken und bis zur Festsetzung der strategischen Punkte in den Zusatzvereinbarungen haben die Inspektoren der Organisation Zugang zu jeder Stelle, an der sich laut Eröffnungsbericht oder laut Inspektionen, die im Zusammenhang mit diesem durchgeführt wurden, Kernmaterial befindet.
b) Zu den in Artikel 71 Buchstabe c) angegebenen Zwecken haben die Inspektoren zu jeder Stelle Zugang, von der die Organisation gemäss Artikel 92 Buchstabe d) iii) oder 95 Buchstabe d) iii) in Kenntnis gesetzt wurde.
c) Zu den in Artikel 72 angegebenen Zwecken haben die Inspektoren nur zu den in den Zusatzvereinbarungen angeführten strategischen Punkten und zu der gemäss den Artikeln 51–58 geführten Buchhaltung Zugang.
d) Falls die Schweiz zu der Auffassung gelangt, dass ungewöhnliche Umstände irgendwelcher Art eine Ausweitung der Zugangsbeschränkungen für die Organisation erforderlich machen, haben die Schweiz und die Organisation unverzüglich Vereinbarungen zu treffen, um die Organisation in die Lage zu versetzen, im Rahmen dieser Beschränkungen ihren Verantwortungen bezüglich der Sicherungsmassnahmen nachzukommen. Der Generaldirektor hat jede solche Vereinbarung dem Rat zu melden.
Art. 77
Bei Vorliegen von Umständen, die zu den in Artikel 73 angegebenen Zwecken zu Sonderinspektionen führen können, haben sich die Schweiz und die Organisation unverzüglich zu konsultieren. In der Folge solcher Konsultationen kann die Organisation:
a) zusätzlich zu den in den Artikeln 78–82 vorgesehenen Routineinspektionen Inspektionen durchführen und
b) im Einvernehmen mit der Schweiz über das in Artikel 76 festgelegte Mass hinaus Zugang zu Informationen oder Stellen erhalten. AllfäIlige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit zusätzlicher Zugangsmöglichkeiten sind nach den Artikeln 21 und 22 beizulegen; falls Massnahmen seitens der Schweiz wesentlich und dringend sind, ist Artikel 18 anzuwenden.
Art. 78
Unter Anwendung einer optimalen Zeiteinteilung hat die Organisation die Anzahl, Intensität und Dauer der Routineinspektionen auf jenes Mindestmass zu beschränken, das mit der wirksamen Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsverfahren vereinbar ist und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für Inspektionen auf bestmögliche und wirtschaftlichste Weise auszunützen.
Art. 79
Die Organisation kann pro Jahr eine Routineinspektion bei Anlagen und Materialbilanzzonen ausserhalb von Anlagen durchführen, wenn deren Bestand an Kernmaterial oder deren Jahresdurchsatz – je nachdem, welcher grösser ist – fünf effektive Kilogramm nicht überschreitet.
Art. 80
Die Anzahl, Intensität, Dauer, Zeiteinteilung und Art der Routineinspektionen für Anlagen mit einem Bestand oder Jahresdurchsatz an Kernmaterial von mehr als fünf effektiven Kilogramm ist nach dem Grundsatz zu bestimmen, dass im Maximal‑ oder Grenzfall die Inspektionstätigkeit nicht intensiver sein darf, als es notwendig und hinreichend ist, um die Kontinuität des Wissens bezüglich des Flusses und des Bestandes an Kernmaterial aufrechtzuerhalten. Der maximale Routineinspektionsaufwand für solche Anlagen ist wie folgt zu bestimmen:
a) für Reaktoren und versiegelte Lagerungseinrichtungen ist der maximale Gesamtaufwand an Routineinspektionen pro Jahr so festzulegen, dass für jede solche Anlage ein Sechstel eines Mannjahres an Inspektionsarbeit zugebilligt wird;
b) für andere Anlagen als Reaktoren oder versiegelte Lagerungseinrichtungen, in denen Plutonium oder auf mehr als 5% angereichertes Uran zur Verwendung gelangt, ist der maximale Gesamtaufwand an Routineinspektionen pro Jahr dadurch zu bestimmen, dass für jede solche Anlage 30 × √E Manntage gerechnet werden, wobei E den Bestand an Kernmaterial oder den Jahresdurchsatz – je nach dem, welcher grösser ist – ausgedrückt in effektiven Kilogramm darstellt. Das für eine solche Anlage festgelegte Maximum darf jedoch 1,5 Mannjahre Inspektionsarbeit nicht unterschreiten und
c) für nicht unter Buchstabe a) oder b) fallende Anlagen ist der maximale Gesamtaufwand an Routineinspektionen pro Jahr dadurch zu bestimmen, dass für jede solche Anlage pro Jahr ein Drittel eines Mannjahres an Inspektionsarbeit plus 0,4 x E Manntage gerechnet werden, wobei E den Bestand an Kernmaterial oder den Jahresdurchsatz – je nach dem, welcher grösser ist – ausgedrückt in effektiven Kilogramm darstellt.
Die Schweiz und die Organisation können eine Änderung der Zahlen des in diesem Artikel festgelegten maximalen Inspektionsaufwandes vereinbaren, sobald der Rat festgestellt hat, dass eine solche Änderung angemessen ist.