Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Die Schweiz verpflichtet sich im Sinne von Artikel III Absatz 1 des Vertrages zur Annahme von Sicherungsmassnahmen, die den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechen, in bezug auf sämtliches Ausgangs‑ oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsgebietes, unter ihrer Hoheitsgewalt oder unter ihrer Kontrolle an irgendeinem Ort durchgeführt werden, wobei ausschliesslich der Zweck verfolgt wird nachzuprüfen, dass solche Materialien nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt werden.
Art. 2
Die Organisation hat das Recht und die Pflicht sicherzustellen, dass gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Sicherungsmassnahmen in bezug auf sämtliches Ausgangs‑ oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten angewendet werden, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Schweiz, in ihrer Hoheitsgewalt oder unter ihrer Kontrolle an irgendeinem Ort durchgeführt werden, wobei ausschliesslich der Zweck verfolgt wird, sich zu vergewissern, dass solches Material nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird.
Art. 3
Die Schweiz und die Organisation werden zur Erleichterung der Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsmassnahmen zusammenarbeiten.
Art. 4
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsmassnahmen sind derart durchzuführen, dass
a) eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung der Schweiz oder der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie, einschliesslich des internationalen Austausches von Kernmaterial, vermieden wird;
b) eine ungebührliche Einmischung in die friedlichen nuklearen Tätigkeiten der Schweiz und insbesondere in den Betrieb von Anlagen vermieden wird und
c) sie mit der für die wirtschaftliche und betriebssichere Ausübung nuklearer Tätigkeiten erforderlichen umsichtigen Betriebsführung vereinbar sind.
Art. 5
a) Die Organisation hat jede Vorsichtsmassnahme zu ergreifen, um Geschäftsund Industriegeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, die ihr bei der Durchführung dieses Abkommens zur Kenntnis gelangen, zu schützen.
b) i) Die Organisation darf keine Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens erhält, veröffentlichen oder an irgendeinen Staat, eine Organisation oder Person weitergeben. Ausgenommen sind spezifische Informationen betreffend die Durchführung des Abkommens, welche dem Gouverneursrat der Organisation (im folgenden «Rat» genannt) sowie jenen Mitarbeitern der Organisation mitgeteilt werden dürfen, die auf Grund ihrer mit den Sicherungsmassnahmen zusammenhängenden amtlichen Aufgaben solche Kenntnisse benötigen. Doch darf dies nur in dem Masse geschehen, als es für die Organisation zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen bezüglich der Durchführung dieses Abkommens nötig ist.
ii) Zusammengefasste Informationen über Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, können auf Beschluss des Rates veröffentlicht werden, wenn der direkt betroffene Staat seine Zustimmung erteilt.
Art. 6
a) Bei der Anwendung der Sicherungsmassnahmen gemäss diesem Abkommen hat die Organisation die technologischen Fortschritte auf dem Gebiet der Sicherungsmassnahmen voll zu berücksichtigen und alles zu unternehmen, um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu erreichen, und die Anwendung des Grundsatzes der wirksamen Kontrolle des Flusses des nach diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellten Kernmaterials durch Verwendung von Instrumenten und anderen technischen Verfahren an bestimmten strategischen Punkten, soweit dies die gegenwärtigen oder künftigen technologischen Möglichkeiten zulassen, sicherzustellen.
b) Um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu gewährleisten, sind Mittel wie beispielsweise die folgenden einzusetzen:
i) Räumliche Begrenzung als Mittel der Festlegung von Materialbilanzzonen zu Buchungszwecken,
ii) statistische Verfahren und Entnahme von Stichproben bei der Auswertung des Flusses von Kernmaterial und
iii) Konzentration der Nachprüfungsverfahren auf jene Stadien des Kernbrennstoffkreislaufes, die die Erzeugung, Verarbeitung, Verwendung oder Lagerung von Kernmaterial zum Inhalt haben, und von welchem ausgehend Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper leicht hergestellt werden könnten; ferner Verminderung der Nachprüfungsverfahren für anderes Kernmaterial auf ein Mindestmass, vorausgesetzt, dass dadurch die Organisation bei der Anwendung der Sicherungsmassnahmen gemäss diesem Abkommen nicht behindert wird.
Art. 7
a) Die Schweiz hat ein System für die buchmässige Erfassung und Kontrolle sämtlicher nach diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellten Kernmaterialien zu errichten und aufrechtzuerhalten.
b) Die Organisation hat die Sicherungsmassnahmen so anzuwenden, dass sie bei ihrer Aufgabe sich zu vergewissern, dass keine Abzweigung von Kernmaterial von friedlicher Verwendung zu Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern stattgefunden hat, in der Lage ist, Befunde des schweizerischen Systems nachzuprüfen. Die Nachprüfung durch die Organisation hat u. a. unabhängige Messungen und Beobachtungen zu umfassen, die von der Organisation nach den in Teil 11 dieses Abkommens festgelegten Verfahren durchzuführen sind. Bei der Nachprüfung hat die Organisation die technische Leistungsfähigkeit des schweizerischen Systems gebührend zu berücksichtigen.
Art. 8
a) Um die wirksame Durchführung von Sicherungsmassnahmen gemäss diesem Abkommen sicherzustellen, hat die Schweiz, im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen, der Organisation Informationen über Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, sowie über die für die Kontrolle solcher Materialien wesentlichen Merkmale von Anlagen zur Verfügung zu stellen.
b) i) Die Organisation darf nur jenes Mindestmass an Informationen und Daten verlangen, das mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen in Einklang steht.
ii) Informationen über Anlagen sind auf das Mindestmass zu beschränken, das zur Kontrolle von Kernmaterial, welches gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen untersteht, notwendig ist.
c) Auf Verlangen der Schweiz hat die Organisation bereit zu sein, darstellende Informationen, welche die Schweiz als besonders geheimhaltungswürdig betrachtet, an Ort und Stelle in der Schweiz zu prüfen. Solche Informationen brauchen der Organisation nicht in physischer Form übermittelt zu werden, vorausgesetzt, dass sie an Ort und Stelle in der Schweiz für weitere Überprüfungen durch die Organisation jederzeit zugänglich bleiben.
Art. 9
a) i) Für die Bestellung von Inspektoren der Organisation für die Schweiz hat die Organisation die Zustimmung der Schweiz einzuholen.
ii) Erhebt die Schweiz, sei es anlässlich des Bestellungsvorschlages oder zu irgendeinem Zeitpunkt nach erfolgter Bestellung, gegen die Bestellung einen Einwand, so hat die Organisation der Schweiz eine oder mehrere Alternativbestellungen vorzuschlagen.
iii) Falls infolge der wiederholten Weigerung der Schweiz, der Bestellung von Inspektoren der Organisation zuzustimmen, die gemäss diesem Abkommen durchzuführenden Inspektionen behindert würden, so ist eine solche Weigerung auf Antrag des Generaldirektors der Organisation (im folgenden «Generaldirektor» genannt) vom Rat zwecks Ergreifung geeigneter Massnahmen zu erörtern.
b) Die Schweiz hat die nötigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Inspektoren der Organisation die ihnen durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben in wirksamer Weise erfüllen können.
c) Die Besuche und Tätigkeiten der Inspektoren der Organisation sind so einzurichten, dass
i) die möglichen Ungelegenheiten und Störungen für die Schweiz und für die inspizierten friedlichen nuklearen Tätigkeiten auf ein Mindestmass herabgesetzt werden und
ii) der Schutz von Industriegeheimnissen und anderen den Inspektoren zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen gesichert ist.
Art. 10
Die Schweiz wendet auf die Organisation (namentlich ihre Vermögenswerte, Geldmittel und Guthaben) und auf ihre Inspektoren und sonstigen Beamten, die Aufgaben aufgrund dieses Abkommens erfüllen, die einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarung über Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie‑Organisation an.
SR 0. 192.110.127.32
Art. 11 Verbrauch oder Verdünnung von Kernmaterial
Die Sicherungsmassnahmen in bezug auf Kernmaterial enden, sobald die Organisation festgestellt hat, dass das Material verbraucht oder in solcher Weise verdünnt wurde, die es vom Standpunkt der Sicherungsmassnahmen für jede nukleare Tätigkeit unbrauchbar macht, oder dass es praktisch nicht rückgewinnbar geworden ist.
Art. 12 Transfer von Kernmaterial aus der Schweiz
Die Schweiz hat der Organisation im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen Transfers von gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterliegendem Kernmaterial aus der Schweiz im voraus anzukündigen. Die Organisation hat die auf Grund dieses Abkommens durchgeführten Sicherungsmassnahmen in bezug auf Kernmaterial zu beenden, sobald der Empfängerstaat, wie in Teil II dieses Abkommens vorgesehen, die Verantwortung für das Material übernommen hat, Die Organisation hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen jeder Transfer sowie gegebenenfalls die Wiederanwendung der Sicherungsmassnahmen auf das transferierte Kernmaterial hervorgeht.
Art. 13 Bestimmungen über Kernmaterial, das zur Verwendung bei nichtnuklearen Tätigkeiten vorgesehen ist
Soll Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, bei nichtnuklearen Tätigkeiten, wie der Erzeugung von Legierungen oder keramischen Stoffen, verwendet werden, so hat die Schweiz vor einer solchen Verwendung des Materials mit der Organisation die Umstände zu vereinbaren, unter denen die Sicherungsmassnahmen in bezug auf solches Material beendet werden können.
Art. 14
Beabsichtigt die Schweiz von ihrem Recht Gebrauch zu machen und Kernmaterial, das auf Grund dieses Abkommens den Sicherungsmassnahmen unterstellt werden muss, bei einer nuklearen Tätigkeit zu verwenden, die eine Anwendung der Sicherungsmassnahmen nach diesem Abkommen nicht erfordert, so sind folgende Verfahren einzuhalten:
a) Die Schweiz hat der Organisation von der Tätigkeit Mitteilung zu machen, wobei klarzustellen ist,i) dass die Verwendung des Kernmaterials bei einer nichtverbotenen militärischen Tätigkeit mit keiner von der Schweiz abgegebenen und in die Sicherungsmassnahmen der Organisation einbezogenen Verpflichtung, das Material nur für friedliche nukleare Tätigkeiten zu verwenden, im Widerspruch stehen wird und
ii) dass das Kernmaterial während der Zeit der Nichtanwendung der Sicherungsmassnahmen nicht zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet wird.
b) Die Schweiz und die Organisation haben eine Vereinbarung in dem Sinne zu treffen, dass die in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsmassnahmen nur während der Zeit, in der das Kernmaterial bei einer solchen Tätigkeit in Verwendung steht, nicht angewendet werden. In der Vereinbarung sind nach Möglichkeit die Zeit bzw. die Umstände, während deren die Sicherungsmassnahmen nicht angewendet werden, anzugeben. In jedem Falle treten die in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsmassnahmen wieder in Kraft, sobald das Kernmaterial erneut einer friedlichen nuklearen Tätigkeit zugeführt wird. Der Organisation sind die Gesamtmenge und die Zusammensetzung solcher in der Schweiz befindlichen, nicht den Sicherungsmassnahmen unterstellten Materials sowie eine allfällige Ausfuhr desselben bekanntzugeben und
c) Jede solche Vereinbarung ist mit der Zustimmung der Organisation zu treffen. Eine solche Zustimmung ist möglichst rasch zu erteilen, hat sich nur auf Angelegenheiten wie u. a. zeitliche und verfahrensmässige Bestimmungen und Vorkehrungen für die Berichterstattung zu beziehen, darf aber keine Genehmigung der militärischen Tätigkeit bzw. vertrauliche Kenntnisse über dieselbe beinhalten und sich nicht auf die Verwendung des Kernmaterials bei der betreffenden Tätigkeit beziehen.
Art. 15
Die Schweiz und die Organisation werden die Kosten tragen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens erwachsen. Wenn jedoch der Schweiz oder Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, auf Grund eines ausdrücklichen Ersuchens der Organisation ausserordentliche Kosten erwachsen, dann hat die Organisation diese Kosten zu ersetzen, vorausgesetzt, dass sie sich im voraus dazu bereit erklärt hat. In jedem Falle hat die Organisation die Kosten aller von Inspektoren verlangten zusätzlichen Messungen oder Probeentnahmen zu tragen.
Art. 16
Die Schweiz hat sicherzustellen, dass jeder Schutz vor der Haftung gegenüber Dritten für nukleare Schäden, einschliesslich allfälliger Versicherungen oder sonstiger finanzieller Sicherstellungen, der nach ihren Gesetzen und Vorschriften gegeben ist, der Organisation und ihren Beamten im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens in gleicher Weise zukommt wie schweizerischen Staatsangehörigen.
Art. 17
Jeder Anspruch der Schweiz gegenüber der Organisation bzw. der Organisation gegenüber der Schweiz aus einem Schaden, der bei der Durchführung der Sicherungsmassnahmen gemäss diesem Abkommen – jedoch nicht aus einem nuklearen Betriebsunfall – entstanden ist, ist nach den Bestimmungen des Völkerrechts zu regeln.
Art. 18
Wenn der Rat auf Grund der Berichterstattung durch den Generaldirektor beschliesst, dass eine Massnahme seitens der Schweiz wesentlich und dringlich ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, dass Kernmaterial, welches gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wurde, kann der Rat die Schweiz auffordern, die erforderliche Massnahme unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu ergreifen, ob ein Verfahren nach Artikel 22 dieses Abkommens zur Beilegung von Streitfällen eingeleitet worden ist.
Art. 19
Hat der Rat nach Prüfung der ihm vom Generaldirektor vorgelegten diesbezüglichen Informationen festgestellt, dass die Organisation nicht in der Lage ist zu beglaubigen, dass keine Abzweigung von Kernmaterial, welches nach diesem Abkommen zu kontrollieren ist, für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper stattgefunden hat, kann er die in Absatz C des Artikels XII der Statuten der Organisation (im folgenden «Statuten» genannt) vorgesehenen Berichte erstatten und, sofern anwendbar, auch die anderen in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen ergreifen. Bei diesen Schritten hat der Rat den Grad an Gewissheit zu berücksichtigen, den die angewendeten Sicherungsmassnahmen ergeben haben, und er hat der Schweiz jede mögliche Gelegenheit zu bieten, dem Rat alle nötigen zusätzlichen Garantien zu verschaffen.
SR 0.732.011
Art. 20
Die Schweiz und die Organisation werden sich auf Verlangen der jeweils anderen Partei über alle aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehenden Fragen konsultieren.
Art. 21
Die Schweiz ist berechtigt zu verlangen, dass jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Frage vom Rat behandelt wird. Der Rat lädt die Schweiz ein, an seiner Erörterung jeder derartigen Frage teilzunehmen.
Art. 22
Mit Ausnahme von Meinungsverschiedenheiten bezüglich eines Beschlusses des Rates nach Artikel 19 oder einer vom Rat auf Grund eines solchen Beschlusses getroffenen Massnahme, ist jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Streitigkeit, die nicht im Verhandlungswege oder durch ein sonstiges von der Schweiz und der Organisation vereinbartes Verfahren beigelegt wird, auf Antrag einer der beiden Parteien einem folgendermassen zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten: die Schweiz und die Organisation bestellen je einen Schiedsrichter, und die zwei so bestellten Schiedsrichter wählen einen dritten, der den Vorsitz führt. Hat innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag auf ein Schiedsverfahren die Schweiz oder die Organisation keinen Schiedsrichter bestellt, so kann entweder die Schweiz oder die Organisation den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Das gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Bestellung oder Ernennung des zweiten Schiedsrichters der dritte Schiedsrichter nicht gewählt worden ist. Bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder ist das Schiedsgericht beschlussfähig, und alle Entscheidungen erfordern die Übereinstimmung zweier Schiedsrichter. Das Schiedsverfahren ist vom Schiedsgericht festzulegen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind für die Schweiz und die Organisation bindend.
Art. 23
Die Anwendung von Sicherungsmassnahmen der Organisation in der Schweiz aus anderen mit der Agentur abgeschlossenen Kontrollabkommen wird so lange suspendiert, als das vorliegende Abkommen in Kraft ist. Falls die Schweiz von der Organisation für ein Projekt eine Unterstützung erhalten hat, so bleibt die von der Schweiz im Projekt‑Abkommen übernommene Verpflichtung bestehen, keinen von diesem Abkommen erfassten Gegenstand in einer militärischen Zwecken dienenden Weise zu verwenden.
Art. 24
a) Die Schweiz und die Organisation haben auf Verlangen der einen oder anderen Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens aufzunehmen.
b) Sämtliche Änderungen bedürfen der Zustimmung der Schweiz und der Organisation.
c) Die Änderungen dieses Abkommens treten zu den gleichen Bedingungen in Kraft wie das Abkommen selbst.
d) Der Generaldirektor gibt sämtlichen Mitgliedstaaten der Organisation über jede Änderung dieses Abkommens unverzüglich Kenntnis.
Art. 25
Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Organisation von der Schweiz die schriftliche Mitteilung erhält, dass die in der Schweiz bestehenden verfassungsmässigen und gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt worden sind. Der Generaldirektor hat alle Mitgliedstaaten der Organisation vom Inkrafttreten dieses Abkommens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Art. 26
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweiz Partei des Vertrages ist.
Art. 27
Zweck dieses Teiles des Abkommens ist es, die bei der Durchführung der Bestimmungen von Teil 1 anzuwendenden Verfahren näher zu beschreiben.
Art. 28
Zweck der in diesem Teil des Abkommens behandelten Anwendungsverfahren für die Sicherungsmassnahmen ist die rechtzeitige Entdeckung einer Abzweigung bedeutsamer Mengen von Kernmaterial aus friedlichen nuklearen Tätigkeiten für die Erzeugung von Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder für unbekannte Zwecke, sowie die Abschreckung vor einer solchen Abzweigung durch das Risiko einer frühzeitigen Entdeckung,
Art. 29
Zur Erreichung der in Artikel 28 angeführten Zwecke ist die Materialbuchhaltung als Sicherungsmassnahme von grundlegender Bedeutung heranzuziehen, verbunden mit der räumlichen Begrenzung und der Überwachung als wichtigen ergänzenden Massnahmen.
Art. 30
Den technischen Abschluss der Nachprüfung durch die Organisation bildet eine auf jede Materialbilanzzone bezogene Feststellung der Inventardifferenzen während eines bestimmten Zeitraumes, wobei die Genauigkeitsgrenzen dieser Differenzen anzugeben sind.
Art. 31
Im Sinne des obigen Artikels 7 hat die Organisation bei der Durchführung ihrer Nachprüfungen das schweizerische System für die buchmässige Erfassung und die Kontrolle aller nach diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellten Kernmaterialien in vollem Masse zu benützen und unnötige Wiederholungen der Buchführungs‑ und Kontrolltätigkeiten der Schweiz zu vermeiden.
Art. 32
Das schweizerische System zur buchmässigen Erfassung und zur Kontrolle aller nach diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellten Kernmaterialien hat auf einer Gliederung in Materialbilanzzonen zu beruhen und hat gegebenenfalls, gemäss den Bestimmungen der Zusatzvereinbarungen, die Durchführung von Massnahmen der folgenden Art vorzusehen:
a) Ein Messystem für die Bestimmung der Mengen von Kernmaterial, welche erhalten, erzeugt, versandt, verloren oder auf sonstige Weise aus dem Materialbestand entfernt wurden, sowie der im Materialbestand befindlichen Mengen;
b) die Bewertung der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Messungen sowie die Schätzung der Messunsicherheit;
c) Verfahren zum Erkennen, Überprüfen und Bewerten von Mengendifferenzen zwischen den Messungen des Versenders und des Empfängers;
d) Verfahren zur Aufnahme des Materialbestandes,
e) Verfahren zur Bewertung von Anhäufungen messmässig nicht erfasster Materialbestände und Verluste,
f) ein System von Aufzeichnungen und Berichten, das für jede Materialbilanzzone den Bestand an Kernmaterial und die Veränderungen dieses Bestandes, einschliesslich der Zugänge zur und Transfers aus der Materialbilanzzone nachweist;
g) Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Buchungsverfahren und Buchungseinrichtungen richtig gehandhabt werden und
h) Verfahren zur Übermittlung von Berichten an die Organisation gemäss den Artikeln 59–69.
Art. 33
Die Sicherungsmassnahmen im Sinne dieses Abkommens erstrecken sich nicht auf Material im Bergbau oder in der Erzaufarbeitung.
Art. 34
a) Wird uran‑ oder thoriumhaltiges Material, welches noch nicht die in Buchstabe c) unten beschriebene Stufe des Kernbrennstoffzyklus erreicht hat, direkt oder indirekt nach einem Nichtkernwaffenstaat ausgeführt, so hat die Schweiz die Organisation von dessen Menge, Zusammensetzung und Bestimmungsziel in Kenntnis zu setzen, ausser wenn das Material für spezifisch nichtnukleare Zwecke ausgeführt wird;
b) wird uran‑ oder thoriumhaltiges Material, welches noch nicht die in Buchstabe c) unten beschriebene Stufe des Brennstoffzyklus erreicht hat, eingeführt, so hat die Schweiz die Organisation von dessen Menge und Zusammensetzung in Kenntnis zu setzen, ausser wenn das Material für spezifisch nichtnukleare Zwecke eingeführt wird und
c) verlässt Kernmaterial von solcher Zusammensetzung und Reinheit, dass es für die Brennstofferzeugung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist, die Anlage oder die Prozessstufe, in der es erzeugt wurde, oder wird solches Kernmaterial oder irgendwelches andere Kernmaterial, das in einem späteren Stadium des Brennstoffzyklus erzeugt wurde, in die Schweiz eingeführt, so fällt das Kernmaterial unter die in diesem Abkommen angeführten anderen Sicherungsverfahren.
Art. 35
a) Die Sicherungsmassnahmen sind für Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, unter den in Artikel 11 angeführten Bedingungen zu beenden. Wo die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt sind, die Schweiz aber der Auffassung ist, dass die Wiedergewinnung bei einem den Sicherungsmassnahmen unterliegenden Kernmaterial aus Rückständen vorläufig nicht durchführbar oder erwünscht ist, so haben sich die Schweiz und die Organisation über die zur Durchführung zu bringenden geeigneten Sicherungsmassnahmen zu konsultieren.
b) Die Sicherungsmassnahmen in bezug auf Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, ist unter den in Artikel 13 angeführten Bedingungen zu beenden, vorausgesetzt, dass die Schweiz und die Organisation einvernehmlich feststellen, dass das betreffende Kernmaterial praktisch nicht wiedergewinnbar ist.
Art. 36
Auf Antrag der Schweiz hat die Organisation folgende Kernmaterialien von den Sicherungsmassnahmen auszunehmen:
a) Besonderes spaltbares Material, wenn es in Gramm‑ oder geringeren Mengen als Detektorkomponente in Instrumenten verwendet wird;
b) Kernmaterial, wenn es gemäss Artikel 13 bei nichtnuklearen Tätigkeiten verwendet wird, falls solches Kernmaterial rückgewinnbar ist und
c) Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium‑238 über 80 Prozent.
Art. 37
Auf Antrag der Schweiz hat die Organisation Kernmaterial, das sonst den Sicherungsmassnahmen unterstellt wäre, von diesen auszunehmen, sofern die Gesamtmenge des Kernmaterials, das in der Schweiz auf Grund dieses Artikels ausgenommen wurde, zu keinem Zeitpunkt die folgenden Werte überschreitet:
a) Insgesamt ein Kilogramm besonderes spaltbares Material, das sich aus einem oder mehreren der folgenden Materialien zusammensetzen kann:i) Plutonium;
ii) Uran mit einer Anreicherung von 0,2 (20 %) und darüber, wobei das Produkt der Multiplikation seines Gewichtes mit seiner Anreicherung in Rechnung zu setzen ist;
iii) Uran mit einer Anreicherung unter 0,2 (20%) jedoch über der des Natururans, wobei das Produkt der Multiplikation seines Gewichtes mit dem fünffachen Wert des Quadrates seiner Anreicherung in Rechnung zu setzen ist.
b) Insgesamt 10 Tonnen Natururan und abgereichertes Uran mit einer Anreicherung über 0,005 (0,5 %);
c) 20 Tonnen abgereichertes Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5 %) oder darunter und
d) 20 Tonnen Thorium;
oder jene grösseren Mengen, die allenfalls vom Rat zwecks einheitlicher Anwendung angegeben werden.
Art. 38
Soll Kernmaterial, das von den Sicherungsmassnahmen ausgenommen ist, zusammen mit Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, verarbeitet oder gelagert werden, so sind Vorkehrungen zur Wiederanwendung der Sicherungsmassnahmen auf dieses Material zu unternehmen.
Art. 39
Die Schweiz und die Organisation haben Zusatzvereinbarungen abzuschliessen, die im einzelnen festlegen, wie die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren anzuwenden sind, und zwar in dem Ausmass als es nötig ist, um der Organisation zu erlauben, ihren Verantwortungen aufgrund dieses Abkommens wirksam nachzukommen. Die Schweiz und die Organisation können einvernehmlich die Zusatzvereinbarungen ergänzen oder ändern, ohne Änderung des vorliegenden Abkommens.
Art. 40
Die Zusatzvereinbarungen haben gleichzeitig mit oder möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft zu treten. Die Schweiz und die Organisation werden alle Anstrengungen unternehmen, um ihr Inkrafttreten innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu erreichen; diese Frist kann nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Schweiz und der Organisation verlängert werden. Die Schweiz erteilt der Organisation unverzüglich die zur Ausarbeitung dieser Zusatzvereinbarungen notwendigen Auskünfte. Sobald das vorliegende Abkommen in Kraft getreten ist, hat die Organisation das Recht, auf dasjenige Kernmaterial, welches in dem in Artikel 41 vorgesehenen Inventar geführt wird, die in diesem Abkommen festgelegten Verfahren auch dann anzuwenden, wenn die Zusatzvereinbarungen noch nicht in Kraft getreten sind.