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6 provisions
§ 1
Kantonale Preiskontrollstelle
1 Beim Departement Gesundheit und Soziales wird eine kantonale Preiskontrollstelle
geführt. *
2 Sie erfüllt die den Kantonen beim Vollzug der eidgenössischen Preiskontrollvorschriften zugewiesenen Aufgaben.
3 Sie sorgt für die Einhaltung der bundesrätlichen Verordnung über die Bekanntgabe
von Preisen vom 11. Dezember 1978 4).
§ 2
Gemeindepreiskontrollstellen
1 Die Gemeinden können von der kantonalen Preiskontrollstelle zur Mitarbeit herangezogen werden.
2 Sie haben eine eigene Preiskontrollstelle zu errichten. Kleine Gemeinden können
sich vertraglich zur Führung einer Preiskontrollstelle zusammenschliessen.
3 Der Gemeinderat organisiert und beaufsichtigt die Gemeindepreiskontrollstelle.
1) AS 1961 263; aufgehoben (AS 1998 3033)
2) AS 1961 269; aufgehoben (AS 1999 295)
3) SR 942.211
4) SR 942.211
951.511
4 Personen, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision besteht, dürfen nicht mit
der Führung der Gemeindepreiskontrollstelle betraut werden.
§ 3
Weisungsrecht der kantonalen Preiskontrollstelle
1 Die kantonale Preiskontrollstelle weist den Gemeindepreiskontrollstellen ihre Aufgaben zu und berät sie in fachtechnischer Hinsicht. Sie erlässt die erforderlichen
Weisungen.
§ 4
Kriegswirtschaft
1 Die Preiskontrollstellen sind so zu organisieren, dass sie in der Lage sind, ihre
Aufgaben auch im Rahmen der Kriegswirtschaft zu erfüllen.
§ 5
Strafverfolgung
1 Die kantonale Preiskontrollstelle zeigt festgestellte Verstösse gegen die Vorschriften über die Preiskontrolle und die Bekanntgabe von Preisen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden an.
§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am
1. November 1981 in Kraft.
Aarau, den 5. Oktober 1981 Regierungsrat Aargau
Landammann
LANG
Staatsschreiber
SIEBER
951.511
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.07.2007 01.09.2007 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 137
951.511
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 1 Abs. 1 04.07.2007 01.09.2007 geändert AGS 2007 S. 137