Verfahren *
1 Die Einhaltung der Berufsvorschriften ist durch periodische Revisionen der
Notariatsbüros durch die Revisionsorgane gemäss Artikel 41a zu prüfen. Die
Revisionspflicht endet mit dem Abschluss der Büroliquidation. *
2 Die Notarinnen und Notare haben den Revisionsorganen alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Einblick in alle Bücher, Urkunden und Dokumente zu
gewähren, welche mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen. Auf Verlangen sind den Revisionsorganen die privaten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Notarin oder des Notars offen zu legen.
4.3 Buchführung, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft
Art. 43
Buchführungspflicht
1 Die Notarin oder der Notar führt eine Buchhaltung über alle haupt- und
nebenberuflichen Tätigkeiten. Die Buchführung erfolgt nach kaufmännischen
Grundsätzen.
2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die
Buchführung, den Geldverkehr und die Zahlungsbereitschaft.
Art. 44
Gemeinsame Buchhaltung
1 … *
169.11 18
2 Übt die Notarin oder der Notar weitere Tätigkeiten aus, hat die Buchführung
über alle selbstständigen Erwerbstätigkeiten in einer gemeinsamen Buchhaltung zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bestimmen. *
3 Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmungen,
die eine dem Notariat verwandte oder nahestehende Tätigkeit ausüben oder
mit Notarinnen und Notaren zusammenarbeiten, unterliegen den Vorschriften
über Buchführung, Revision, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft, sofern eine Notarin oder ein Notar sie wirtschaftlich beherrscht, bei ihnen eine Organstellung innehat oder zu ihnen in einem Arbeitsverhältnis steht. *
3a Hat die Notarin oder der Notar bei einer juristischen Person gemäss Absatz 3
einzig eine Organstellung im obersten Leitungsorgan mit rein strategischem
Charakter ohne Beherrschungsmöglichkeit inne, muss die juristische Person
die notariatsrechtlichen Spezialvorschriften nicht einhalten. *
4 Die Aufsichtsbehörde kann juristische Personen, Personengesellschaften und
Einzelunternehmungen gemäss Absatz 3 von der Einhaltung der Vorschriften
über Buchführung, Revision, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft befreien.
Sie berücksichtigt dabei den Auftritt und die Erscheinung in der Öffentlichkeit,
die Verwechslungsgefahr mit dem Notariatsbüro sowie die räumliche,
administrative und buchhalterische Trennung vom Notariatsbüro. *
4.4 Disziplinaraufsicht
Art. 45
Tatbestand
1 Verletzt die Notarin oder der Notar vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten
oder verstösst sie oder er gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder das Gebot der unabhängigen und einwandfreien
Berufsausübung, wird sie oder er unabhängig von der vermögens- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch sanktioniert. *
2 In leichten Fällen kann von einer Disziplinarmassnahme abgesehen werden,
wenn anzunehmen ist, dass die Notarin oder der Notar den Beruf künftig
Art. 46 einwandfrei ausüben wird. *
Eröffnung des Verfahrens
1 Die Aufsichtsbehörde eröffnet ein Disziplinarverfahren auf Anzeige hin oder
von Amtes wegen.
2 Hat die Notarin oder der Notar die Urkundspflicht verletzt, so wird ein Disziplinarverfahren nur auf Anzeige einer beteiligten Person hin eröffnet.
19 169.11
3 Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Voraussetzungen für die Eintragung im
Notariatsregister betreffen oder den Tatbestand der Verletzung einer
Berufspflicht erfüllen können.
Art. 47
Disziplinarmassnahmen und Gewinneinzug *
1 Disziplinarmassnahmen sind
a Verweis,
b Busse bis zu 20 000 Franken,
c Suspendierung des Eintrags im Notariatsregister für die Dauer von einem
Monat bis zu zwei Jahren,
d Löschung des Eintrags im Notariatsregister.
2 Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
2a Nebst einer Disziplinarmassnahme kann der Einzug eines unrechtmässig
realisierten Gewinns verfügt werden. *
3 Nach Löschung oder Suspendierung des Eintrags einer Person im Notariatsregister darf diese keine Handlungen vornehmen, welche in die hauptberufliche
Zuständigkeit der Notarinnen und Notare fallen. *
4 Der Antrag auf Löschung des Eintrags im Notariatsregister oder der Verzicht
auf das Notariatspatent schliesst die Suspendierung des Eintrags als Disziplinarmassnahme nicht aus.
5 Nach der disziplinarischen Löschung des Eintrags im Notariatsregister ist eine
Wiedereintragung vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ausgeschlossen.
Art. 48
Verjährung
1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen.
2 Liegt ein Disziplinarfehler mehr als zehn Jahre zurück, so ist eine Disziplinarmassnahme ausgeschlossen. *
3 Wird gegen eine Notarin oder einen Notar ein Strafverfahren durchgeführt, so
kann nach Ablauf der oben genannten Fristen eine Disziplinarmassnahme wegen des gleichen Sachverhaltes noch innerhalb von zwei Jahren seit Kenntnis
des rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens ausgefällt werden.
Art. 49
Löschung der Disziplinarmassnahmen
1 Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Notariatsregister gelöscht.
169.11 20
2 Der Eintrag einer Suspendierung wird zehn Jahre nach deren Ablauf im Notariatsregister gelöscht.
Art. 49a * Ende der Disziplinaraufsicht
1 Die Disziplinaraufsicht endet mit dem vollständigen Abschluss der Büroliquidation und nicht schon mit der Löschung im Notariatsregister.
5 Notariatsgebühren
Art. 50
Gebühren und Auslagen
1 Die Notarin oder der Notar hat für die hauptberufliche Tätigkeit Anspruch auf
eine Gebühr und auf vollen Ersatz der entstandenen Auslagen. Ist sie oder er
auf Begehren mehrerer Personen tätig geworden, haften diese solidarisch für
Gebühren und Auslagen.
2 Sie oder er kann für Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen.
3 Hat die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner den Wohn- oder
Geschäftssitz ausserhalb des Kantons Bern, können bestrittene Gebühren und
Auslagen beim Gericht am Ort des Notariatsbüros oder des Zweigbüros geltend gemacht werden.
4 Die Notarin oder der Notar kann ihren oder seinen Anspruch auf eine Gebühr
und auf Auslagenersatz wie folgt abtreten: *
a an eine Notarin oder einen Notar desselben Büros,
b an eine Notariats-AG oder eine Notariats-GmbH, bei der sie oder er angestellt ist.
Art. 51
Gegenstand
1 Die Notariatsgebühr umfasst
a die Entgegennahme der Rogation,
b die Prüfung der Voraussetzungen für das Erstellen einer öffentlichen Urkunde,
c die Vorbereitung der Urkunde,
d die Durchführung des Beurkundungsverfahrens,
e die Registrierung und Aufbewahrung der Urschrift,
f * das Erstellen und die Herausgabe von Ausfertigungen,
g * die Abschlussarbeiten, einschliesslich Archivierung.
2 Für die Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wird zusätzlich eine
Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand erhoben. *
21 169.11
Art. 52
Bemessung
1 Die Notariatsgebühr bemisst sich nach dem Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts und nach der von der Notarin oder vom Notar übernommenen Verantwortung. *
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Gebühren für die hauptberufliche Tätigkeit der Notarin oder des Notars. *
3 Die Gebühren sind so auszugestalten, dass die Notarinnen und Notare ihren
Beruf insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer Verantwortung und ihres unternehmerischen Risikos unabhängig ausüben können. *
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung *
a * einen gestaffelten Rahmentarif für die Gebühren zur Errichtung öffentlicher Urkunden über Geschäfte mit Geschäftswert, wobei er bei Geschäften über Grundpfandrechte sowie ausnahmsweise bei gesellschaftsrechtlichen Geschäften eine Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand gemäss
Buchstabe b vorsehen kann,
b * die Bandbreite des Stundenansatzes für eine Gebühr nach gebotenem
Zeitaufwand gekoppelt mit einer Minimalgebühr,
c * die Voraussetzungen, unter denen eine Notarin oder ein Notar bei einer
bedürftigen oder gemeinnützigen Klientschaft die Bandbreite des Stundenansatzes bei einer Gebühr nach Zeitaufwand oder die Minimalgebühr
unterschreiten darf,
d * weitere Unterschreitungsmöglichkeiten in Ausnahmefällen.
5 … *
Art. 53
Orientierung der Klientschaft
1 Die Notarin oder der Notar orientiert die Klientschaft bei Entgegennahme der
Rogation über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts.
Art. 54
Amtliche Festsetzung
1 Die Empfängerin oder der Empfänger der Rechnung sowie die Notarin oder
der Notar können die Höhe streitiger Gebühren und Auslagen durch die Aufsichtsbehörde festsetzen lassen.
2 Ist die Rechnung vorbehaltlos bezahlt worden, kann die amtliche Festsetzung
nicht mehr verlangt werden.
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Art. 55
Einleitung des Verfahrens
1 Vor der Einleitung des amtlichen Festsetzungsverfahrens hat die Empfängerin oder der Empfänger der Rechnung innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der
Rechnung von der Notarin oder vom Notar eine detaillierte und nach den Bemessungsregeln gemäss Artikel 52 Absatz 1 begründete Aufstellung zu verlangen.
2 Die Notarin oder der Notar hat die Aufstellung innert 30 Tagen zu erstellen.
3 Das Gesuch um Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist innert 30 Tagen
nach Empfang der Aufstellung der Aufsichtsbehörde einzureichen. Dem Gesuch sind die Rechnung und die Aufstellung beizulegen.
Art. 56
Zuständigkeit der Zivilgerichte
1 Über eine bestrittene Schuldpflicht bezüglich Gebühren und Auslagen entscheidet das Zivilgericht.
6 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit *
Art. 57
Haftung aus hauptberuflicher Tätigkeit
1 Die Notarin oder der Notar haftet den Beteiligten für den Schaden, den sie
oder er in Ausübung hauptberuflicher Tätigkeiten widerrechtlich verursacht
hat. *
2 Für die Handlungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haftet die Notarin
oder der Notar wie für ihre oder seine eigenen. *
3 Hat die Notarin oder der Notar die Beurkundung richtig vorgenommen, haftet
sie oder er nur bei einer Verletzung einer Sorgfaltspflicht für die schädigenden
Folgen *
a eines unter ihrer oder seiner beruflichen Mitwirkung durch die Urkundsparteien in rechtswidriger Weise abgeschlossenen Rechtsgeschäfts,
b eines unter ihrer oder seiner beruflichen Mitwirkung durch die Urkundsparteien zu einem rechtswidrigen oder unsittlichen Zweck abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder
c einer durch eine Urkundspartei in diesem Sinne veranlassten Beurkundung.
4 Sie oder er haftet nicht, wenn die Urkundsparteien entgegen ihrer oder seiner
Rechtsbelehrung gehandelt haben. Sie oder er kann einen entsprechenden
Vorbehalt in die Urkunde aufnehmen.
23 169.11
5 Bei Beglaubigungen von Unterschriften, Kopien und Abschriften haftet die Notarin oder der Notar nicht für den Inhalt der Urkunden.
6 Auf die Entstehung, die Bemessung und den Untergang von Schadenersatzansprüchen finden die Vorschriften des Obligationenrechts (OR5)) über unerlaubte Handlungen als ergänzendes kantonales Recht Anwendung.
7 … *
Art. 58
Haftung aus nebenberuflicher Tätigkeit
1 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Notarin oder des Notars aus
nebenberuflicher Tätigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts. *
Art. 58a * Haftung der Notariats-AG und der Notariats-GmbH
1 Die Notariats-AG und die Notariats-GmbH können die Haftpflicht für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Artikel 57 und 58 für die bei ihnen
angestellten Notarinnen und Notare übernehmen.
2 Für die Übernahme der Haftpflicht bedarf es einer Grundlage in den Statuten.
3 Die Klientschaft ist in geeigneter Form über die Übernahme der Haftpflicht
durch die Notariats-AG oder die Notariats-GmbH zu orientieren.
4 Sofern die Notariats-AG oder die Notariats-GmbH die Haftpflicht übernommen
hat, haftet die angestellte Notarin oder der angestellte Notar subsidiär gemäss
Artikel 57 und 58.
Art. 59
Berufshaftpflichtversicherung *
1 Die Notarin oder der Notar hat zur Deckung allfälliger Ansprüche aus ihrer
oder seiner vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschliessen. *
1a Eine Notariats-AG oder eine Notariats-GmbH hat zur Deckung allfälliger Ansprüche aus ihrer eigenen vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit sowie jener
der von ihr angestellten Notarinnen und Notare eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschliessen. *
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 59a * Haftung des Kantons
1 Der Kanton haftet nur dann und subsidiär, wenn er einen Schaden wegen
mangelhafter Ausübung seiner Aufsichtspflicht mitverursacht hat.
5) SR 220
169.11 24
Art. 60
Streitigkeiten
1 Schadenersatzansprüche aus der beruflichen Tätigkeit der Notarin oder des
Notars werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
7 Strafbestimmungen
Art. 61
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne im Notariatsregister eingetragen zu
sein, Funktionen ausübt, die in die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare
fallen, oder wer die Berufsbezeichnung Notarin oder Notar führt, ohne dass sie
ihr oder ihm durch die zuständige in- oder ausländische Behörde verliehen
worden ist, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
2 Ist gleichzeitig ein Tatbestand erfüllt, für welchen das Bundesrecht eine
schwerere Strafe vorsieht, so wird ausschliesslich dieses angewendet.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
8.1 Übergangsbestimmung
Art. 62
1 Notarinnen und Notare, die eine Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht besitzen, haben Anspruch auf Eintragung im Notariatsregister.
2 Die Aufsichtsbehörde trägt sie innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten
dieses Gesetzes von Amtes wegen im Notariatsregister ein. Sie dürfen auch
vor der Eintragung hauptberufliche Tätigkeiten ausüben.
8.2 Schlussbestimmungen
Art. 63
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 16. März 1995 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstG)6):
2. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG7)):
3. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in
Zivil- und Strafsachen (GOG8)):
6) Aufgehoben durch G vom 28. 3. 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter; BSG 152.321
7) BSG 155.21
25 169.11
4. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB9)):
5. Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG10)):
6. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG11)):
7. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG12)):
8. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG13)):
Art. 64
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Notariatsgesetz vom 28. August 1980 (BSG 169.11),
2. Notariatsdekret vom 28. August 1980 (BSG 169.111),
3. Dekret vom 24. Juni 1993 über die Notariatsgebühren (BSG 169.81),
4. Dekret vom 18. Mai 1892 über die Amts- und Berufskautionen (BSG
930.41).