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Verordnung des EDI über die Gebühren des Schweizerischen Bundesarchivs

Confederation · 172.041.15 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Grundsätze
  3. Art. 3 Ermässigung oder Erlass der Gebühren
  4. Art. 4 Gebührenzuschläge
  5. Art. 5 Voranschlag
  6. Art. 6 Gebührenverfügung
  7. Art. 7 Gebührenansätze
  8. Art. 8 Inkrafttreten

8 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv).

Art. 2 Grundsätze

1 Die Grunddienste des Bundesarchivs nach Artikel 11 Absatz 1 der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 sind unentgeltlich, soweit sie für eine sachgemässe Nutzung des Archivguts erforderlich sind. 2 Zusätzliche Dienstleistungen unterliegen der Gebührenpflicht. Die Gebühren bemessen sich nach dem Kostendeckungsprinzip und nach dem Äquivalenzprinzip unter Berücksichtigung der Materialkosten, der direkten Personalkosten und anderer Auslagen. 3 Das Bundesarchiv erbringt zusätzliche Dienstleistungen nur, soweit dies mit seinen jeweiligen Möglichkeiten vereinbar ist und soweit die Erfüllung der Kernaufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Art. 3 Ermässigung oder Erlass der Gebühren

Das Bundesarchiv kann die Gebühren ermässigen oder erlassen, wenn: a. die Erhebung der Gebühren mehr Aufwand verursacht, als die Dienstleistung kostet; b. der oder die Gebührenpflichtige wenig begütert ist; c. die Dienstleistung oder die gewerbliche Nutzung im öffentlichen Interesse erfolgt, wie z. B. zu Ausbildungszwecken.

Art. 4 Gebührenzuschläge

1 Es kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent verlangt werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird. 2 Es kann ein Verwaltungszuschlag von bis zu 20 Prozent verlangt werden, wenn das Bundesarchiv die Dienstleistung durch Dritte erbringen lässt.

Art. 5 Voranschlag

Bei Dienstleistungen, deren Gebühren voraussichtlich 200 Franken übersteigen, unterrichtet das Bundesarchiv die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren.

Art. 6 Gebührenverfügung

1 Das Bundesarchiv stellt die Gebühren nach Erbringung der Dienstleistung in Rechnung. 2 Der oder die Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung beim Bundesarchiv eine Gebührenverfügung verlangen. Fassung gemäss Ziff. V 1 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 7 Gebührenansätze

1 Die Ansätze für die Gebühren sind im Anhang festgelegt. 2 Bei Privatarchiven können besondere Bestimmungen und Ansätze gemäss den Vereinbarungen mit dem Depositär oder der Depositärin zur Anwendung kommen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

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