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Beschluss über das Verbot der Verwendung von Feuerwerkskörpern in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder diese beherbergen

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 4 Art. 3 * …
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8

7 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieser Erlass regelt die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 (nachfolgend: Feuerwerkskörper) gemäss der Bundesgesetzgebung in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, oder Personen beherbergen, wie Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, Geschäfte, Einkaufszentren, Einrichtungen und Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens, Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport usw. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 540.103

Art. 2

Verbot 1 Die Verwendung von Feuerwerkskörpern zu Unterhaltungszwecken ist im gesamten Kantonsgebiet in Einrichtungen, die Publikum empfangen oder beherbergen, verboten.

Art. 4 Art. 3 * …

Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Behörden 1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden koordinieren ihre Massnahmen im Rahmen der Anwendung dieses Beschlusses.

Art. 5

Interventionen 1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden führen Kontrollen durch, wenn ihnen Hinweise oder Anzeigen vorliegen oder wenn ihnen ein Risiko im Zusammenhang mit der Verwendung von Feuerwerkskörpern in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder diese beherbergen, zur Kenntnis gebracht wird. 2 Sie können eingreifen, wenn sie selbst eine Situation feststellen, die die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden könnte. 3 Das kantonale Amt für Feuerwesen handelt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und gegebenenfalls mit den zuständigen Gemeindebehörden.

Art. 6

Massnahmen 1 Bei Verstössen gegen diesen Erlass können die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden unverzüglich alle Massnahmen anordnen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die sofortige Einstellung der Verwendung der betreffenden pyrotechnischen Gegenstände. 540.103

Art. 7

Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Verantwortlichen von Einrichtungen 1 Die Betreiber, Organisatoren und Verantwortlichen von Einrichtungen, die Publikum empfangen oder beherbergen, sind verpflichtet: a) sich an die Entscheidungen und Massnahmen der für die Verwendung von Feuerwerkskörpern zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden zu halten; b) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten.

Art. 8

Verstösse 1 Verstösse gegen diesen Erlass werden gemäss Artikel 28 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe und zur Sprengstoffverordnung geahndet. 540.103 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 29.04.2026 01.04.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-054 19.08.2026 01.08.2026 Art. 3 aufgehoben RO/AGS 2026-106 540.103 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 29.04.2026 01.04.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-054 Art. 3 19.08.2026 01.08.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-106

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