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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen

Confederation · 0.632.316.451 · treaty

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Contents: 118 provisions
  1. Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone
  2. Art. 1.2 Ziele
  3. Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich
  4. Art. 1.4 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  5. Art. 1.5 Verhältnis zu anderen Abkommen
  6. Art. 1.6 Einhaltung von Verpflichtungen
  7. Art. 1.7 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
  8. Art. 1.8 Transparenz
  9. Art. 2.1 Geltungsbereich
  10. Art. 2.2 Ursprungsregeln
  11. Art. 2.3 Einfuhrzölle
  12. Art. 2.4 Ausfuhrzölle
  13. Art. 2.5 Zollwertermittlung
  14. Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen
  15. Art. 2.7 Einfuhrlizenzen
  16. Art. 2.8 Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten
  17. Art. 2.9 Gebühren und Formalitäten
  18. Art. 2.10 Interne Steuern und Regelungen
  19. Art. 2.11 Handelserleichterung
  20. Art. 2.12 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  21. Art. 2.13 Antidumping
  22. Art. 2.14 Allgemeine Schutzmassnahmen
  23. Art. 2.15 Vorübergehende Schutzmassnahmen
  24. Art. 2.16 Staatliche Handelsunternehmen
  25. Art. 2.17 Allgemeine Ausnahmen
  26. Art. 2.18 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  27. Art. 2.19 Zahlungsbilanz
  28. Art. 2.20 Änderung von Zugeständnissen
  29. Art. 2.21 Konsultationen
  30. Art. 2.22 Kontaktstellen
  31. Art. 2.23 Unterausschuss über Warenverkehr
  32. Art. 2.24 Überprüfung
  33. Art. 3.1 Geltungsbereich
  34. Art. 3.2 Zollkonzessionen
  35. Art. 3.3 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
  36. Art. 3.4 Andere Bestimmungen
  37. Art. 3.5 Weitere Liberalisierung
  38. Art. 4.1 Ziele
  39. Art. 4.2 Anwendungsbereich
  40. Art. 4.3 Bestätigung des SPS-Übereinkommens
  41. Art. 4.4 Begriffsbestimmungen
  42. Art. 4.5 Inspektionen, Zertifizierungssystem und Systemaudits
  43. Art. 4.6 Zertifikate
  44. Art. 4.7 Zusammenarbeit
  45. Art. 4.8 Verkehr von Waren
  46. Art. 4.9 Einfuhrkontrollen
  47. Art. 4.10 Konsultationen
  48. Art. 4.11 Überprüfung
  49. Art. 4.12 Kontaktpunkte
  50. Art. 5.1 Ziele
  51. Art. 5.2 Anwendungsbereich
  52. Art. 5.3 Bestätigung des TBT-Übereinkommens
  53. Art. 5.4 Internationale Normen
  54. Art. 5.5 Verkehr von Waren, Grenzkontrollen und Marktüberwachung
  55. Art. 5.6 Konformitätsbewertungsverfahren
  56. Art. 5.7 Zusammenarbeit
  57. Art. 5.8 Konsultationen
  58. Art. 5.9 Überprüfung
  59. Art. 5.10 Kontaktpunkte
  60. Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  61. Art. 6.2 Begriffsbestimmungen
  62. Art. 6.3 Meistbegünstigung
  63. Art. 6.4 Marktzugang
  64. Art. 6.5 Inländerbehandlung
  65. Art. 6.6 Zusätzliche Verpflichtungen
  66. Art. 6.7 Innerstaatliche Regelungen
  67. Art. 6.8 Anerkennung
  68. Art. 6.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  69. Art. 6.10 Transparenz
  70. Art. 6.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  71. Art. 6.12 Geschäftspraktiken
  72. Art. 6.13 Zahlungen und Überweisungen
  73. Art. 6.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  74. Art. 6.15 Ausnahmen
  75. Art. 6.16 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  76. Art. 6.17 Änderung der Verpflichtungslisten
  77. Art. 6.18 Überprüfung
  78. Art. 6.19 Anhänge
  79. Art. 7.1 Investitionsbedingungen
  80. Art. 7.2 Investitionsförderung
  81. Art. 7.3 Überprüfung
  82. Art. 8 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
  83. Art. 9.1 Transparenz
  84. Art. 9.2 Weitere Verhandlungen
  85. Art. 9.3 Überprüfung
  86. Art. 10.1 Wettbewerbsregeln
  87. Art. 10.2 Zusammenarbeit
  88. Art. 10.3 Konsultationen
  89. Art. 10.4 Streitbeilegung
  90. Art. 11.1 Hintergrund und Ziele
  91. Art. 11.2 Anwendungsbereich
  92. Art. 11.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  93. Art. 11.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen oder Standards
  94. Art. 11.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  95. Art. 11.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  96. Art. 11.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  97. Art. 11.8 Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
  98. Art. 11.9 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  99. Art. 11.10 Durchführung und Konsultationen
  100. Art. 11.11 Überprüfung
  101. Art. 12 Gemischter Ausschuss
  102. Art. 13.1 Ziel
  103. Art. 13.2 Anwendungs- und Geltungsbereich
  104. Art. 13.3 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  105. Art. 13.4 Konsultationen
  106. Art. 13.5 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  107. Art. 13.6 Schiedsgerichtsverfahren
  108. Art. 13.7 Berichte des Schiedsgerichts
  109. Art. 13.8 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
  110. Art. 13.9 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts
  111. Art. 13.10 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  112. Art. 13.11 Andere Bestimmungen
  113. Art. 14.1 Anhänge und Appendices
  114. Art. 14.2 Änderungen
  115. Art. 14.3 Beitritt
  116. Art. 14.4 Rücktritt und Beendigung
  117. Art. 14.5 Inkrafttreten
  118. Art. 14.6 Depositar

118 provisions

Art. 7.3 Überprüfung

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten zu überprüfen, einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen; sie berücksichtigen dabei die Behandlung, die eine Vertragspartei in Freihandelsabkommen und Abkommen über die wirtschaftliche Integration Nichtvertragsparteien gewährt hat.

Art. 8 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels, mit Anhang XVIII (Schutz des geistigen Eigentums) und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass in Übereinstimmung mit dem WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) die Gewährung von Rechten durch die Vertragsparteien an die Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb dieser Rechte gebunden ist. 2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des TRIPS-Abkommens stehen. 3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein nach Artikel XXIV des GATT 1994 notifiziertes Freihandelsabkommen mit Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ab, so informiert sie die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und gewährt ihnen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei den Einschluss von Abkommensbestimmungen in dieses Abkommen zur Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikel 4 und 5 stehen. 4. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die Bestimmungen, die Umsetzung und die Anwendung dieses Kapitels und des Anhangs XVIII (Schutz des geistigen Eigentums) zu überprüfen und Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum zu diskutieren, unter anderem um den Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte weiter zu verbessern. SR 0.632.20, Anhang 1C SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 9.1 Transparenz

1. Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Regelungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, um ihre jeweiligen Beschaffungsmärkte auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren. 2. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite, die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, sowie die entsprechenden internationalen Abkommen, denen sie angehören, oder machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich in englischer Sprache auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung.

Art. 9.2 Weitere Verhandlungen

Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so notifiziert sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Die Vertragspartei, die zusätzliche Vorteile gewährt, tritt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei in Verhandlungen ein, um auf Grundlage der Gegenseitigkeit ähnliche Vorteile auf die anderen Vertragsparteien auszudehnen.

Art. 9.3 Überprüfung

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Gemischte Ausschuss dieses Kapitel und prüft die Möglichkeit, die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Bereich der öffentlichen Beschaffung zu entwickeln.

Art. 10.1 Wettbewerbsregeln

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die folgenden Praktiken von Unternehmen mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können: (a) Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und (b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, die den Wettbewerb verhindern oder einschränken würde. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für staatliche Unternehmen und für Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die ihnen nach den innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Regelungen übertragen wurden, weder de jure noch de facto behindern. 3. Die Rechte und Pflichten nach diesem Kapitel finden ausschliesslich zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

Art. 10.2 Zusammenarbeit

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken im Sinne von Artikel 10.1 Absatz 1 (Wettbewerbsregeln) zusammen und führen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Regelungen Konsultationen mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkung auf den Handel zu beenden. 2. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Regelungen vertraulich sind.

Art. 10.3 Konsultationen

1. Eine Vertragspartei kann zu Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, an die sich das Ersuchen richtet, antworten umgehend und nehmen nach Treu und Glauben Konsultationen auf. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. 2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine bestimmte Praktik beeinträchtige weiterhin den Handel im Sinne von Artikel 10.1 (Wettbewerbsregeln), kann sie nach der Zusammenarbeit oder nach den Konsultationen die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreiten. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen erforderlichen Mitteln, um die Angelegenheit zu untersuchen und gegebenenfalls die beanstandete Praktik zu unterbinden.

Art. 10.4 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

Art. 11.1 Hintergrund und Ziele

1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das Ergebnisdokument «Transformation unserer Welt – Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Pfeiler der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig stützen. Sie anerkennen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. 3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Förderung des internationalen Handels, um einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu leisten und dieses bei ihren Handelsbeziehungen einzubeziehen und zu berücksichtigen. 4. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Bestimmungen dieses Kapitels nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.

Art. 11.2 Anwendungsbereich

1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels findet dieses Kapitel Anwendung auf von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen. 2. Der Verweis auf Arbeit in diesem Kapitel schliesst die Themen ein, die für die von der IAO verabschiedete Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

Art. 11.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze, Vorschriften, Regulierungen und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, jede Vertragspartei bestrebt sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Vorschriften, Regulierungen, Politiken und Praktiken ein hohes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Standards, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 11.5 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 11.6 (Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, das in diesen Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen und Politiken vorgesehene Schutzniveau zu verbessern. 2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 11.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen oder Standards

1. Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihre Gesetze, Vorschriften, Regulierungen und Standards im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzes in einer den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinflussenden Weise wirksam durchzusetzen. 2. Vorbehältlich Artikel 11.3 (Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus) darf keine Vertragspartei: (a) das in ihren Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen oder Standards vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder (b) auf solche Gesetze, Vorschriften, Regulierungen oder Standards verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erzielen oder zu vergrössern.

Art. 11.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen ergebende Pflicht, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich: (a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen; (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; (c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist. 3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO und von weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen. 4. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass – wie in der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt – die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet werden darf.

Art. 11.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien, die in den in Artikel 11.1 (Hintergrund und Ziele) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind, zu befolgen.

Art. 11.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

1. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung von Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, wie Umwelttechnologien, nachhaltige erneuerbare Energien sowie Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind, ein Umweltzeichen tragen oder im Rahmen von Programmen für fairen und ethischen Handel angeboten werden. Als Teil dieser Bestrebungen werden die damit zusammenhängenden nichttarifären Handelshemmnisse angegangen. 2. Die Vertragsparteien vereinbaren in diesem Bereich einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen. Sie fördern eine solche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen.

Art. 11.8 Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

1. Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldressourcen und dadurch unter anderem zur Reduktion von Treibhausgasemissionen infolge der Abholzung und der Schädigung von Naturwäldern und Torfmooren durch Tätigkeiten ausserhalb des Forstsektors verpflichten sich die Vertragsparteien in den einschlägigen multilateralen Foren, denen sie angehören, sowie gegebenenfalls über bestehende bilaterale Kooperationen zusammenzuarbeiten, um die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern und den Handel mit legalen und nachhaltigen Erzeugnissen aus Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Bergbau zu fördern. 2. Nützliche Instrumente zur Erreichung dieses Zieles sind unter anderem die wirksame Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) in Bezug auf gefährdete Holzarten, Zertifizierungsprogramme für nachhaltig gewonnene Walderzeugnisse sowie freiwillige bilaterale Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT). SR 0.453

Art. 11.9 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 11.10 Durchführung und Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen. 2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen zu allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo dies von Belang ist und wenn sie dies vereinbaren, können sich die Vertragsparteien bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen. 3. Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

Art. 11.11 Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig überprüft. Die Vertragsparteien diskutieren den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten.

Art. 12 Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Philippinen (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen bzw. Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von hohen Beamtinnen bzw. Beamten vertreten, die von ihnen für diesen Zweck entsendet werden. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) überwacht die Umsetzung dieses Abkommens; (b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen einschränken; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) setzt Unterausschüsse und Arbeitsgruppen ein, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet; (e) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; (f) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; (g) erwägt und verabschiedet Änderungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens; und (h) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt. 3. Der Gemischte Ausschuss kann wo vom Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. 4. Sieht dieses Abkommen vor, dass sich eine Bestimmung ausschliesslich auf die Philippinen und einen oder mehrere EFTA-Staaten bezieht, müssen lediglich die betroffenen Vertragsparteien eine einvernehmliche Einigung erzielen, und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung. 5. Hat eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt sind, sofern dies im Beschluss nicht abweichend bestimmt ist. 6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und den Philippinen gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Dieses Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 13.1 Ziel

Dieses Kapitel sieht einen wirksamen und transparenten Mechanismus zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten vor, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Art. 13.2 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung auf die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. 2. Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen. 3. Bei Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich aus diesem Abkommen und nach dem WTO-Abkommen ergeben, soll die beschwerdeführende Vertragspartei die Streitbeilegung in der WTO erwägen. Die Streitigkeit kann jedoch nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus. 4. Für die Zwecke von Absatz 3 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Artikel 13.5 Absatz 1 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten. SR 0.632.20, Anhang 2

Art. 13.3 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während laufender Verhandlungen eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden. 2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Art. 13.4 Konsultationen

1. Die Vertragsparteien unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen. 2. Eine Vertragspartei kann bezüglich einer Massnahme, die ihrer Ansicht nach mit diesem Abkommen unvereinbar ist, um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch erhält, prüft dieses gebührend und bietet angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen. 3. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, stellt das Ersuchen schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Ersuchen, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme, die sie mit diesem Abkommen für unvereinbar hält. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, notifiziert den anderen Vertragsparteien das Ersuchen gleichzeitig schriftlich. Die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, antwortet innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Ersuchens. 4. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch stellt, und die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, nichts anderes vereinbaren. 5. Die Konsultationen beginnen innerhalb von: (a) 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs in dringlichen Fällen, einschliesslich bei verderblichen Waren; oder (b) 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs in allen anderen Angelegenheiten. 6. Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft und bieten für die Konsultationen auch Mitarbeitende zuständiger Staatsstellen auf, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht. 7. Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht. Die Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat. 8. Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

Art. 13.5 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Die beschwerdeführende Vertragspartei kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen, wenn: (a) die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt antwortet; (b) die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, nicht in Übereinstimmung mit den Fristen nach Artikel 13.4 (Konsultationen) Konsultationen aufnimmt; oder (c) die Konsultationen zu keiner Beilegung der Streitigkeit geführt haben: (i) innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuches in dringlichen Fällen, einschliesslich bei verderblichen Waren; (ii) innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens in allen anderen Angelegenheiten. 2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält: (a) die Beschreibung der strittigen Massnahme; und (b) die rechtliche und tatsächliche Grundlage für die Beschwerde. 3. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen. 4. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Regeln» bezeichnet), ernannt werden. 5. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird. 6. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 13.5 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.» 7. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt. 8. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben, einschliesslich Anhänge, der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben. SR 0.193.212

Art. 13.6 Schiedsgerichtsverfahren

1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln. 2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit angesichts der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden. 3. Das Schiedsgericht konsultiert regelmässig die Streitparteien und räumt ihnen angemessene Gelegenheit zur Entwicklung einer für beide Seiten annehmbaren Lösung ein. Das Schiedsgericht sorgt für mindestens eine Anhörung der Streitparteien, damit sie dem Schiedsgericht ihren Fall darlegen können. 4. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedsgericht die Anhörung für die Dauer der Besprechung vertraulicher Informationen schliesst. 5. Die Vertragsparteien nehmen betreffend Angelegenheiten, mit denen sich das Schiedsgericht gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht auf. 6. Eine Vertragspartei übermittelt ihre schriftlichen Eingaben, schriftlichen Fassungen von mündlichen Stellungnahmen und Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts der anderen Streitpartei zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet. 7. Die Vertragsparteien, das Gericht und alle in das Schiedsverfahren einbezogenen Einzelpersonen behandeln die Informationen vertraulich, die eine Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 8. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keinen Konsens erzielen, so trifft es einen Mehrheitsentscheid. Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter können zu Angelegenheiten, in denen kein Konsens erzielt wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. Die Beratungen des Schiedsgerichts und der erste Bericht bleiben vertraulich. SR 0.193.212

Art. 13.7 Berichte des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheidungen sowie gegebenenfalls seinen Empfehlungen vor. Die Streitparteien können dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts seinen Schlussbericht vor. Die Feststellungen des Schlussberichts gehen auf die Stellungnahmen ein, die die Streitparteien abgegeben haben. 2. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 13.9 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 13.10 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Eine Streitpartei kann den Bericht unter Vorbehalt von Artikel 13.6 Absatz 7 (Schiedsgerichtsverfahren) öffentlich zugänglich machen. 3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 13.8 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1. Einigen sich die Streitparteien darauf, kann das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens 12 Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Das Schiedsgerichtsverfahren wird beendet: (a) falls die Streitparteien dies mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts vereinbaren; oder (b) falls eine beschwerdeführende Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Vorlage des ersten Berichts ihre Beschwerde zurückzieht. 3. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 13.9 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, versuchen die Streitparteien sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. 2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die beschwerdeführende Vertragspartei die Massnahme abschätzen kann. 3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 13.10 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

Art. 13.10 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 13.9 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, den Schlussbericht nicht umzusetzen, so nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner solchen Einigung innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. 2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. 3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit dem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat. 4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. 5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

Art. 13.11 Andere Bestimmungen

1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 13.9 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 13.10 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung einer Ersatzrichterin bzw. eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin bzw. den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt. 2. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. 3. Ist das Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.

Art. 14.1 Anhänge und Appendices

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendices feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 14.2 Änderungen

1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten. 2. Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen rechtlichen Bestimmungen unterbreitet. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 3. Änderungen dieses Abkommens treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Philippinen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- der Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft. 4. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens beschliessen. Der Beschluss tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Vorschriften notifiziert. Vorbehältlich der innerstaatlichen Gesetze, Vorschriften und Regulierungen der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss andere Inkrafttretensbestimmungen vereinbaren. 5. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und die Philippinen betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart. 6. Erlauben es ihre rechtlichen Bestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden, bis sie für sie in Kraft treten. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 14.3 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat auszuhandelnden Bedingungen beitreten. 2. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.

Art. 14.4 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2. Treten die Philippinen zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt. 3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein. SR 0.632.31

Art. 14.5 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Philippinen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. 3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 4. Erlauben es ihre entsprechenden rechtlichen Bestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden, bis es für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 14.6 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

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